Die Schilderung seiner Tätigkeit als Drogenkurier stimmt sodann mit den Angaben von N.________ überein, der diese Tätigkeit vor und nach dem Beschuldigten ausübte. Insofern kann auf das glaubhafte Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich seiner Tätigkeit als «Läufer», d.h. das Ausliefern vorbestellten Kokain- und Heroingemischs an mehrere verschiedene Abnehmer gegen Entgelt, abgestellt und dies als erstellt erachtet werden.