Auf diese Einschränkung, die er in der Hauptverhandlung erstmals vorbrachte, ist indes nicht abzustellen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass andere Personen den grauen VW Golf gefahren sind, zumal der Beschuldigte selbst mehrfach angab, niemanden sonst angetroffen zu haben. Die Schilderung seiner Tätigkeit als Drogenkurier stimmt sodann mit den Angaben von N.________ überein, der diese Tätigkeit vor und nach dem Beschuldigten ausübte.