Zu den äusseren Umständen, namentlich der Organisation, seiner Tätigkeit an sich, der Rolle der Personen, mit denen er (anonym) in Kontakt stand und vereinzelten Abnehmern und Aufträgen, an die er sich (aufgrund von Vorhalten) erinnern konnte, machte er nachvollziehbare und gleichbleibende Aussagen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb an diesen Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln wäre. Der Beschuldigte gestand direkt ein, dass seine Arbeit in der Schweiz darin bestanden hatte, Kokain und Heroin an mehrere Abnehmer abzuliefern.