15 Der Beschuldigte ist betreffend das vorgeworfene Handeln mit Kokain und Heroin grundsätzlich geständig, äussert sich indes zu den einzelnen Lieferfahrten und Mengen nicht. Zu den äusseren Umständen, namentlich der Organisation, seiner Tätigkeit an sich, der Rolle der Personen, mit denen er (anonym) in Kontakt stand und vereinzelten Abnehmern und Aufträgen, an die er sich (aufgrund von Vorhalten) erinnern konnte, machte er nachvollziehbare und gleichbleibende Aussagen.