Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 9.4. Konkrete Beweiswürdigung 9.4.1. Ausliefern von Kokain und Heroin Die Vorinstanz hat das Geständnis des Beschuldigten betreffend das vorgeworfene Veräussern von Kokain und Heroin sorgfältig und zutreffend gewürdigt. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 1171, S. 15 der Urteilsbegründung):