Ebenfalls als subjektive Beweismittel sind die Aussagen von L.________ bei der Einvernahme vom 25. März 2022 (pag. 648 ff.) und M.________ bei der Einvernahme vom 5. Mai 2022 (pag. 445 ff.) zu nennen. Im Berufungsverfahren wurde zudem der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 1415 ff.). Auf eine Zusammenfassung der Aussagen von L.________, M.________ und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wird verzichtet und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 9.4. hiernach) darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.