14 9.1. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der zu weiten Teilen geständige Beschuldigte bestreitet nicht, Kokain und Heroin an verschiedene Personen verkauft bzw. ausgeliefert zu haben. Unbestritten ist auch die Beteiligungsrolle des Beschuldigten innerhalb der Drogenhandelsorganisation und das Entgelt, das ihm für seine Tätigkeit als Drogenläufer bezahlt wurde. 9.2. Bestrittener Sachverhalt Die 202 angeklagten Lieferungen hat die Staatsanwaltschaft in den Ziff. 1.1.1- 1.1.21 der Anklageschrift in 21 Deliktsblöcke aufgeteilt (pag.