___ gestellt. Damit ist im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht auszugehen. Die Kammer durfte in Ausübung ihres Ermessens zudem auch auf eine Einvernahme des Belastungszeugen von Amtes wegen verzichten, zumal seine Aussagen im konkreten Fall bei vorherrschendem Verschlechterungsverbot nicht wesentlich zur entscheidenden (Mehr-)Belastung des Beschuldigten beitragen (s. E. 6 oben). Die Aussagen sind deshalb ohne Weiteres verwertbar. Gleiches gilt für die Aussagen von M.________, bei denen auch die Vorinstanz von Verwertbarkeit ausgegangen ist, und für die Aussagen von N._______