In Abweichung von diesen zutreffenden theoretischen Ausführungen ist die Vorinstanz in Bezug auf die Aussagen von L.________ in concreto von Unverwertbarkeit ausgegangen, weil die Verteidigung bzw. der Beschuldigte nicht gehalten sei, Zeugen anzurufen, die zu seiner Überführung beitragen und sich mithin selbst zu belasten (s. dazu E. 8.2. oben). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Verteidigung des Beschuldigten hat auch im oberinstanzlichen Verfahren keine Anträge auf eine erneute Einvernahme des Zeugen L.________ gestellt.