Der Beschuldigte habe die Konfrontation nie beantragt, obwohl er dies hätte tun können. Die Aktenstücke seien rechtskonform eingeführt worden. Die Verwertbarkeit habe vor diesem Hintergrund nichts mit einer unzulässigen Selbstbelastungspflicht zu tun. Es sei treuwidrig, eine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend zu machen, ohne selbst aktiv geworden zu sein. Genau darin liege der Unterschied zum Teilnahmerecht (pag. 1413). 8.4. Würdigung durch die Kammer