8.3. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Den Parteien wurde im oberinstanzlichen Verfahren vorfrageweise Gelegenheit gegeben, sich zur von der Kammer in Aussicht gestellten Verwertbarkeit der Aussagen von L.________, M.________ und N.________ zu äussern (pag. 1413). Die Verteidigung sprach sich für die Unverwertbarkeit der Aussagen von L.________ und M.________ aus und verwies zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Parteivortrag vor der Vorinstanz. L.________ und M.________ seien nicht parteiöffentlich befragt worden und es sei nicht Aufgabe der Parteien, diese Anträge zu stellen.