_ abgestellt werden, zumal der Beschuldigte selbst eingestanden hatte, dass er ihn belieferte und die Angaben zu den gelieferten Mengen für den Beschuldigten vorteilhafter als dessen eigene Angaben sind. Hinsichtlich die vorgeworfenen Drogenlieferungen an M.________ gemäss Ziff. 1.1.8. der Anklageschrift kann somit auf dessen glaubhafte Aussagen abgestellt und von mittleren Liefermengen von jeweils 3.5 Gramm Heroin- und 3 Gramm Kokaingemisch ausgegangen werden (vgl. Ziff. III./2.9. hiernach).