Auch betreffend M.________ ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er nach dieser ersten Einvernahme nochmals parteiöffentlich einvernommen wurde. Den Akten ist auch hier nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung das Konfrontationsrecht angerufen und eine Gegenüberstellung verlangt hätten; indes besteht auch hier keine Selbstbelastungspflicht. Vorliegend kann auf die Einvernahme mit M.________ abgestellt werden, zumal der Beschuldigte selbst eingestanden hatte, dass er ihn belieferte und die Angaben zu den gelieferten Mengen für den Beschuldigten vorteilhafter als dessen eigene Angaben sind.