Zu den Aussagen von M.________ führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 1174, S. 18 des erstinstanzlichen Urteils): Mengenangaben machte auch M.________ in der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 05.05.2022 (pag. 445 ff.). Auch diese Einvernahme fand vor der Verhaftung des vorliegend Beschuldigten und mithin ohne dessen Teilnahme statt. Auch betreffend M.________ ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er nach dieser ersten Einvernahme nochmals parteiöffentlich einvernommen wurde.