_) festgestellt. Eine Teilnahme des Beschuldigten oder seiner Verteidigung an dieser Einvernahme bzw. eine Konfrontation war damals nicht möglich. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass und ob die Einvernahme mit L.________ später noch wiederholt wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass auf einem Konfrontationsrecht seitens des Beschuldigten und seiner Verteidigung beharrt worden wäre. Allerdings ist die Verteidigung bzw. der Beschuldigte auch nicht gehalten, Zeugen anzurufen, die zu seiner Überführung beitragen und