Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass das Selbstbelastungsprivileg nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung betreffend Verzicht auf das Konfrontationsrecht steht. Es wurde darauf verwiesen, dass es der beschuldigten Person freisteht, ob sie von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch machen will (Urteile des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.5; 6B_100/2017 vom 09.03.2017 E. 3.2; 6B_522/2016 vom 30.08.2016 E. 1.3). Entscheidend ist, dass es sich beim Konfrontationsrecht um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person handelt.