Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile 6B_527/2023 vom 29.08.2023 E. 2.2.3; 7B_186/2022 vom