Urteile des Bundesgerichts 6B_590/2023 vom 20.09.2023 E. 1.1.2; 6B_1092/2022 vom 09.01.2023 E. 2.3.4; 6B_1395/2021 vom 09.12.2022; 6B_173/2022 vom 27.04.2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann.