Der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist dann absolut, wenn dem Zeugnis für den Schuldspruch alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGE 131 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_590/2023 vom 20.09.2023 E. 1.1.2; 6B_66/2022 vom 19.04.2022 E. 2.2). Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 05.10.2023 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Der erwähnte Anspruch erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung.