Das Verschlechterungsverbot ist auch hinsichtlich der im erstinstanzlichen Dispositiv festgehaltenen Mengen sowie Reinheitsgrade zu beachten. Diese dürfen ebenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (s. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 70 vom 17. November 2021 E. 5.). Die Höhe der amtlichen Entschädigung blieb unangefochten.