Ausserhalb der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius) gebunden, d.h. sie darf das Urteil nur in Bezug auf die von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Punkte der Bemessung der Strafe und der Dauer der Landesverweisung zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Das Verschlechterungsverbot ist auch hinsichtlich der im erstinstanzlichen Dispositiv festgehaltenen Mengen sowie Reinheitsgrade zu beachten.