1051, Ziff. I./3 des vorinstanzlichen Urteils), die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 3 StPO), die oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 1051, Ziff. I./4. des vorinstanzlichen Urteils) und das Schicksal der beschlagnahmten Mobiltelefone (pag. 1053, Ziff. III./3 Lemma 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils) zu überprüfen. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Ausserhalb der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie an das Verschlechterungsverbot nach Art.