1050, Ziff. I./1.3 des vorinstanzlichen Urteils) sowie der (nicht qualifizierten) Geldwäscherei im Deliktsbetrag von CHF 5'024.21 (pag. 1050, Ziff. I./2.2 des vorinstanzlichen Urteils) schuldig gesprochen und er zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt wurde (pag. 1051, Ziff. I./2 des vorinstanzlichen Urteils). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie der beiden SIM-Karten (pag. 1052 f., Ziff. III./2 und 3 Lemma 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils) und die Einziehung der beschlagnahmten Bargeldbeträge (pag. 1053, Ziff. III./4 des vorinstanzlichen Urteils).