Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung klargestellt, dass es sich dabei um einen Verschreiber handle (pag. 1412). Soweit der Beschuldigte mit seinem Antrag allerdings eine Verurteilung generell «nur» wegen Bandenmässigkeit unter Ziff. 3 der Anklageschrift anstrebt, ist er hingegen zu hören. Entsprechend ist zusammenfassend festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 1. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte der mengen- und bandenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG (pag. 1050, Ziff. I./1.2 des vorinstanzlichen Urteils), des Besitzes zum Eigenkonsum von 53.2 Gramm Haschisch (pag. 1050, Ziff.