I./2. des vorinstanzlichen Urteils) nicht angefochten, die deshalb ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Schliesslich anerkennt der Beschuldigte bei genauerer Betrachtung seiner Berufungserklärung auch den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Geldwäscherei durch Überweisung von Drogengeldern in Höhe von CHF 5'024.21 an diverse Empfänger in Albanien (pag. 1050, Ziff. I./2.2 des vorinstanzlichen Urteils). Soweit der Beschuldigte diesen Sachverhalt abweichend zur Vorinstanz unter Ziff.