19 Abs. 1 Bst. d BetmG; Ziff. 2 AKS» verlangt, ist ihm entgegenzuhalten, dass erstens dieser Tatvorwurf gar nicht unter diesem Artikel angeklagt wurde und auch nie eine andere rechtliche Würdigung vorbehalten wurde und dass ihm zweitens für die Durchsetzung einer schärferen Verurteilung wegen des anerkannten Sachverhalts ebenfalls das Rechtsschutzinteresse fehlt. Auch diesen Punkt hat die Verteidigung in den Anträgen vom 16. Juni 2025 angepasst (pag. 1427). In Zusammenhang mit diesem Schuldspruch wurde auch die Übertretungsbusse von CHF 200.00 (pag. 1051, Ziff. I./2. des vorinstanzlichen Urteils) nicht angefochten, die deshalb ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist.