8 teresse. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung bestätigt, dass es sich dabei um einen Verschreiber handelte (pag. 1412) und seinen Antrag entsprechend angepasst (pag. 1427). Der vorinstanzliche Schuldspruch hat als in Rechtskraft erwachsen zu gelten. Ebenso verhält es sich mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Besitzes von 53,2 Gramm Haschisch zum Eigenkonsum (pag. 1050, Ziff. I./1.3 des vorinstanzlichen Urteils). Soweit der Beschuldigte abweichend zur Vorinstanz eine Verurteilung deswegen gestützt auf «Art. 19 Abs. 1 Bst.