Es handelt sich um folgende Schuldsprüche: Nicht explizit angefochten wurde gemäss den beabsichtigten Anträgen in der Anschlussberufung (pag. 1274) der Schuldspruch für die mengenmässig und bandenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) durch Besitz, Lagern und Anstaltentreffen zum Veräussern von gesamthaft 473,4 Gramm reinen Heroins und 796 Gramm reinen Kokains (pag. 1050, Ziff. I./1.2 des vorinstanzlichen Urteils).