Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Berufung ausdrücklich auf die Bemessung der Freiheitsstrafe und die Dauer der Landesverweisung beschränkt. Der Beschuldigte hat demgegenüber mittels Anschlussberufung zwar mindestens formell die vollumfängliche Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils erklärt, mit den beabsichtigten Anträgen aber signalisiert, dass er die Verurteilungen der Vorinstanz teilweise akzeptiert. Darauf ist er zu behaften. Es handelt sich um folgende Schuldsprüche: Nicht explizit angefochten wurde gemäss den beabsichtigten Anträgen in der Anschlussberufung (pag.