6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung bzw. die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft und der Anschlussberufung des Beschuldigten ist vorab Folgendes festzuhalten: Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Berufung ausdrücklich auf die Bemessung der Freiheitsstrafe und die Dauer der Landesverweisung beschränkt.