 unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug von total 1107 Tagen. III. Zu den Massnahmen:  Es sei gegen A.________ eine Landesverweisung von 5 Jahren nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB anzuordnen.  Von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei abzusehen. IV. Weiter sei zu verfügen: 7  Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist.