II. / 1. stammenden Vermögenswerten im Betrag von CHF 5'024.21 an diverse Empfänger in Albanien und Italien; 4. der Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Drogenutensilien, der Bargeldbeiträge, der SIM-Karte One und der SIM-Karte ________ (Ziff. III. / 2. – 4. des Urteilsdispositivs vom 17. Juli 2024), mit Ausnahme der in Ziff. III. / 3. des Urteilsdispositivs genannten Mobiltelefone Samsung und Medion. II. A.________ sei schuldig zu erklären: