1245 f.), erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Januar 2025 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Bemessung der Freiheitsstrafe sowie die Dauer der Landesverweisung (pag. 1265 f.). Daraufhin erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. Januar 2025 Anschlussberufung in Bezug auf das gesamte Urteil. Hingegen beantragte er kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1273 ff.).