Ferner machte die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung den Hinweis, dass im Dispositiv in Bezug auf den Sachverhalt gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift versehentlich nicht erwähnt worden sei, dass der Beschuldigte auch Geld nach Italien überwiesen habe. Infolge Weiterzugs des Urteils an das Obergericht werde auf eine Berichtigung verzichtet. Die Kammer hat die Berichtigung im vorliegenden Urteil vorgenommen (s. pag. 1210, S. 54 der Urteilsbegründung; vgl. Ziff. I./1./1.2 des Dispositivs).