Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 553 Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin) Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Farag-Jaussi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise mengenmässig qualifiziert, bandenmässig und gewerbsmässig begangen) und Geldwäscherei (teilweise bandenmässig und ge- werbsmässig begangen) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 17. Juli 2024 (PEN 23 249) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) erkannte im Urteil vom 17. Juli 2024 Folgendes (pag. 1049 ff., Hervor- hebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1.1. mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 17.03.2022 bis 23.05.2022 in Kantonen Bern, Luzern, Aargau, Zug und Solothurn und even- tuell andernorts, durch Veräussern von 1’109 Gramm Heroingemisch bzw. 276.1 Gramm reines Heroin (durchschnittlicher Reinheitsgrad: 24.9 % Heroin-Hydrochlorid) und 2’624 Gramm Kokaingemisch bzw. 1'984.5 reines Kokain (durchschnittlicher Reinheitsgrad: 75 % Kokain-Base) gegen ein Entgelt von CHF 244'950.00 an diverse Abnehmer; 1.2. mengenmässig und bandenmässig qualifiziert begangen bzw. festgestellt am 23.05.2022 in C.________ (Ortschaft), D.________ (Adresse) durch Besitz, Lagern und Anstalten Treffen zum Veräussern von 895.2 Gramm Heroingemisch bzw. 473.4 Gramm reinen Heroins (He- roin-Hydrochlorid, verschiedene Reinheitsgrade, pag. 565 ff.) und von 977 Gramm Kokain- gemisch bzw. 796 Gramm reinen Kokains (Kokain-Base, verschiedene Reinheitsgrade, pag. 565 ff.); 1.3. begangen in der Zeit vom 17.03.2022 bis 23.05.2022 in E.________ (Ortschaft), F.________ (Adresse) und anderswo, durch Konsum von THC und Kokain sowie durch Be- sitz von 53.2 Gramm Haschisch; 2. der Geldwäscherei, 2.1. bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 20.03.2022 bis 23.05.2022 in E.________ (Ortschaft), F.________ (Adresse) und anderswo, durch Weiter- gabe von aus den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II./1./1.1. hiervor stammenden Vermögenswerten im Betrag von CHF 244'950.00 an di- verse Empfänger innerhalb der Drogenhandelsorganisation; 2.2. begangen in der Zeit vom 29.03.2022 bis 11.05.2022 in G.________ (Ortschaft), H.________ (Adresse), und I.________ (Ortschaft), J.________ (Adresse), durch Überwei- sen von aus den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II./1./1.1. hiervor stammenden Vermögenswerten im Betrag von CHF 5'024.21 an di- verse Empfänger in Albanien; und in Anwendung der Art. 40, 47, 49, 51, 66a, 66c, 106, 305bis Ziff. 1, 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b und lit. c StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a, b und c, Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a und b, Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Abs. 2 lit. a und b, Art. 19 Abs. 1 lit. d, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten. Die Untersuchungshaft von 99 Tagen wird im Umfang von 99 Tagen auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 30.08.2022 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2 3. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, ausmachend CHF 58'640.30. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Gebühr der Staatsanwaltschaft von CHF 33'000.00, den Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 14'940.30, dem Auftritt der Staatsanwaltschaft vor Gericht von CHF 1'000.00, den Gebühren des kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Bern von CHF 1'200.00 und der Gebühr des Regionalgerichts von CHF 8'500.00, insgesamt ausmachend CHF 58'640.30. II. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 25'158.55. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):  1 Sack Kokain, 144.7 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1201)  1 Sack Kokain, 106.2 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1203)  1 Sack Kokain, 19 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1204)  1 Sack Kokain, 75 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1205)  1 Sack Kokain, 12 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1212)  1 Sack Kokain, 152 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1217)  1 Sack Kokain, 151 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1218)  1 Sack Kokain, 152 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1219)  1 Sack Kokain, 152 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1220)  1 Sack Kokain, 45.3 Gramm brutto (Ass.-Nr. 6 Eff.)  1 Minigrip weisses Pulver, 5 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1211)  Beutel mit weissem Pulver, 8.1 Gramm brutto (Ass.-Nr. 2313.1)  Beutel mit weissem Pulver, 3 Gramm brutto (Ass.-Nr. 2313.2)  1 Stein Heroin, 16.4 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1202)  1 Sack Heroin, 5 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1206)  1 Sack Heroin, 11 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1213)  1 Block Heroin, 374 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1209)  1 verpackter Block Heroin, 512 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1216)  1 Sack Heroin, 12.9 Gramm brutto (Ass.-Nr. 5 Eff.)  1 Sack braune Rückstände, 3 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1207)  Braune Pulverreste, 3 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1210)  1 Säcklein mit braunem Pulver, 7.5 Gramm brutto (Ass.-Nr. 2101)  1 Stück Haschisch, 46 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1208)  1 brauner Mocken, Haschisch, 7.2 Gramm brutto (Ass.-Nr. 2303)  Haschisch, 1.6 Gramm brutto (Ass.-Nr. 2307)  Streckmittel in Schale, 364 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1214)  Streckmittel in Alufolie, 339 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1215)  Pulverrückstände (Ass.-Nr. 1243)  Streckmittel in Karton, 3900 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1401)  3 Waagen (Ass.-Nr. 1221–1223)  1 Küchenmixer (Ass.-Nr. 1224)  1 Sieb (Ass.-Nr. 1225) 3  Diverses Verpackungsmaterial (Ass.-Nr. 1226–1242) 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):  1 Mobiltelefon Samsung (Ass.-Nr. 10 Eff.)  1 Mobiltelefon Medion (Ass.Nr. 2308)  1 Simkarte One (Ass.-Nr. 2315)  1 Simkarte ________ (Ass.-Nr. 2002) 4. Die folgenden Beträge werden eingezogen (Art. 70 StGB):  Bargeld CHF 8'324.20 (Ass.-Nr. 2304, 2305.1, 2310.2, 2311.1, 2311.2)  Bargeld EUR 1.50 (Ass.-Nr. 2305.2)  4 unbekannte ausländische Münzen (Ass. 2305.3) 5. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils Nachdem die Vorinstanz von Rechtsanwalt B.________ mit E-Mail vom 17. Januar 2025 (pag. 1292) bzw. seinem Berichtigungsgesuch vom 20. Januar 2025 (pag. 1287) auf eine Diskrepanz zwischen Urteilsdispositiv und Urteilsbegründung in Bezug auf das amtliche Honorar hingewiesen wurde, berichtigte sie das Urteil am 21. März 2025 wie folgt (pag. 1329 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassun- gen in eckigen Klammern): I. [unverändert] II. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 28'085.65. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu-rückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. [unverändert] [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] Ferner machte die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung den Hinweis, dass im Dispositiv in Bezug auf den Sachverhalt gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift versehentlich nicht erwähnt worden sei, dass der Beschuldigte auch Geld nach Ita- lien überwiesen habe. Infolge Weiterzugs des Urteils an das Obergericht werde auf eine Berichtigung verzichtet. Die Kammer hat die Berichtigung im vorliegenden Ur- teil vorgenommen (s. pag. 1210, S. 54 der Urteilsbegründung; vgl. Ziff. I./1./1.2 des Dispositivs). 4 3. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, mit Eingabe vom 26. Juli 2024 die Berufung an (pag. 1058). Nach Zu- stellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 (pag. 1157 ff.) mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (pag. 1245 f.), erklärte die Generalstaats- anwaltschaft mit Eingabe vom 7. Januar 2025 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Bemessung der Freiheitsstrafe sowie die Dauer der Landesver- weisung (pag. 1265 f.). Daraufhin erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. Janu- ar 2025 Anschlussberufung in Bezug auf das gesamte Urteil. Hingegen beantragte er kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1273 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 31. Januar 2025 mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten erkläre (pag. 1304). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16., 17. und 20. Juni 2025 statt. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Führungsbericht bei der Justizvollzugsan- stalt Thorberg (datierend vom 20. Mai 2025, pag. 1360 ff.) und ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 21. Mai 2025, pag. 1365) über den Beschuldig- ten eingeholt. Zudem wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 1415 ff.). Schliesslich wurden die amtlichen Akten zum Vorfall vom 10. April 2025 in der Justizvollzugsanstalt Thorberg eingeholt (pag. 1367 ff.). In diesem Zusammenhang reichte die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung eine Kopie der Strafanzeige des Beschuldigten gegen K.________ vom 14. Juni 2025 zu den Akten (pag. 1442 ff.). Weitere Beweisergänzungen wurden seitens des Beschuldigten nicht beantragt. Auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete im oberinstanzlichen Verfahren auf das Stellen von Beweisanträgen. 5. Anträge der Parteien 5.1. Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung am 16. Juni 2025 folgende Anträge (pag. 1439 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 17. Juli 2024 (PEN 23 249) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz men- genmässig und bandenmässig qualifiziert begangen bzw. festgestellt am 23. Mai 2022 in C.________(Ortschaft), D.________(Adresse) durch Besitz, Lagern und Anstalten treffen zum Veräussern von 895.2 Gramm Heroingemisch bzw. 473.4 Gramm reinen Heroins (Heroin- Hydrochlorid, verschiedene Reinheitsgrade, pag. 565 ff.) und von 977 Gramm Kokaingemisch bzw. 796 Gramm reinen Kokains (Kokain-Base, verschiedene Reinheitsgrade, pag. 565 ff.); 5 2. des Schuldspruchs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse) und an- derswo, durch Besitz von 53.2 Gramm Haschisch; 3. des Schuldspruchs der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 29. März 2022 bis 11. Mai 2022 in G.________(Ortschaft), H.________(Adresse), und I.________(Ortschaft), J.________(Adresse), durch Überweisen von aus den Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Ziff. II. / 1. stammenden Vermögenswerten im Betrag von CHF 5'024.21 an diverse Empfänger in Albanien und Italien; 4. der Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Drogenutensilien, der Bargeldbeiträ- ge, der SIM-Karte One und der SIM-Karte ________ (Ziff. III. / 2. – 4. des Urteilsdispositivs vom 17. Juli 2024), mit Ausnahme der in Ziff. III. / 3. des Urteilsdispositivs genannten Mobiltelefone Samsung und Medion. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mengenmässig, banden- mässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in den Kantonen Bern, Luzern, Aargau, Zug und Solothurn und eventuell andernorts, durch Ver- äussern von 1’109 Gramm Heroingemisch bzw. 276.1 Gramm reines Heroin (durchschnittlicher Reinheitsgrad: 24.9 % Heroin-Hydrochlorid) und 2’624 Gramm Kokaingemisch bzw. 1'984.5 rei- nes Kokain (durchschnittlicher Reinheitsgrad: 75 % Kokain-Base) gegen ein Entgelt von CHF 244'950.00 an diverse Abnehmer; 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse) und anderswo, durch Konsum von THC und Kokain; 3. der Geldwäscherei, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 20. März 2022 bis 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse) und anderswo, durch Weitergabe von aus den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II. / 1. hiervor stammenden Vermögenswerten im Betrag von CHF 244'950.00 an diverse Empfänger innerhalb der Drogenhandelsorganisation; und er sei deswegen und gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch und in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 99 Tagen (23. Mai 2022 — 30. August 2022; Antritt vorzeitiger Strafvollzug 30. August 2022); 2. zu einer Busse von CHF 200.00; 3. zu einer Landesverweisung von 9 Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzuversetzen. 2. Die beschlagnahmten Mobiltelefone Samsung und Medion seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB) 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 6 5. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen. 6. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 5.2. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung am 16. Juni 2025 folgende Anträge (pag. 1426 ff., Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei freizusprechen:  von der Konsumwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________ (Adresse), evtl. anderswo (Ziff. 1.3, Dispositiv); II. A.________ sei schuldig zu erklären:  wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und bandenmässig qualifiziert begangen im Zeitraum vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in den Kantonen Bern und Luzern durch Veräussern von 0.81 Gramm reinen Kokains und 15.122 Gramm reinen Heroins und Besitz, Lagern und Anstalten Treffen zum Veräussern von 796 Gramm reinen Kokains und 473.44 Gramm reinen Heroins (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG, Ziff. 1.1 und 1.2, Dispositiv) soweit weitergehend sei A.________ freizusprechen;  wegen unbefugten Besitzes zum Eigenkonsum von 53.2 Gramm Haschisch, begangen im Zeitraum vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse), evtl. anderswo (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Ziff. 1.3, Dispositiv);  wegen Geldwäscherei, bandenmässig qualifiziert begangen im Zeitraum von 20. März 2022 bis 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse), evtl. anderswo durch die Weiter- gabe und Auslandüberweisung von aus dem Betäubungsmittelhandel stammenden Vermögens- werten in der Höhe von CHF 5'024.21 (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b StGB, Ziff. 2, Dispositiv) soweit weitergehend sei A.________ freizusprechen; und in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b, 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 2 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 305bis Abs. 2 Bst. b StGB; Art. 426 StPO, wie folgt zu verurteilen:  zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten  zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei auf 1 Tag festzuset- zen  unter Auferlegung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung)  unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug von total 1107 Tagen. III. Zu den Massnahmen:  Es sei gegen A.________ eine Landesverweisung von 5 Jahren nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB anzuordnen.  Von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei abzusehen. IV. Weiter sei zu verfügen: 7  Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist.  Die auf die Vorinstanz entfallenen Verfahrenskosten seien um CHF 2'628.00 zu reduzieren und auf CHF 56'012.30 festzusetzen.  Die für das erstinstanzliche Verfahren anfallende amtliche Entschädigung sei auf CHF 28'385.85 festzusetzen.  Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsan- walt B.________ für das Berufungsverfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote inkl. Leistungsnachweis zu bestimmen und an die effektiven Verhandlungszeiten anzupassen.  Die amtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren sei zur Hälfte dem Kanton Bern auf- zuerlegen.  Nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei das DNA-Profil und die erkennungsdienstliche Erfas- sung zu löschen.  Die Einziehung der Mobiltelefone Samsung (Ass.-Nr. 10 Eff) sowie Medion (Ass.-Nr. 2308) sei aufzuheben und die Gegenstände A.________ zurückzugeben.  A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen und in Ausschaffungshaft zu über- führen.  Für die entstandene Überhaft von insgesamt 387 Tagen sei eine Entschädigung von CHF 38'700.00 sowie für jeden weiteren Tag weitere CHF 100.00 durch den Kanton Bern auszu- richten  Das Urteil sei den Parteien zu eröffnen.  Das Urteil sei den zuständigen Stellen, teils vor und teils nach Rechtskraft gemäss den gesetz- lichen Bestimmungen mitzuteilen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung bzw. die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft und der Anschlussberufung des Beschuldigten ist vorab Folgendes festzuhalten: Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Berufung ausdrücklich auf die Bemessung der Freiheitsstrafe und die Dauer der Landesverweisung beschränkt. Der Beschul- digte hat demgegenüber mittels Anschlussberufung zwar mindestens formell die vollumfängliche Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils erklärt, mit den beabsich- tigten Anträgen aber signalisiert, dass er die Verurteilungen der Vorinstanz teilwei- se akzeptiert. Darauf ist er zu behaften. Es handelt sich um folgende Schuld- sprüche: Nicht explizit angefochten wurde gemäss den beabsichtigten Anträgen in der An- schlussberufung (pag. 1274) der Schuldspruch für die mengenmässig und ban- denmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) durch Besitz, Lagern und Anstaltentreffen zum Veräussern von gesamthaft 473,4 Gramm reinen Heroins und 796 Gramm reinen Kokains (pag. 1050, Ziff. I./1.2 des vorinstanzlichen Urteils). Soweit der Beschuldigte abwei- chend zur Vorinstanz eine Verurteilung wegen der ursprünglich angeklagten Mehrmenge reinen Kokains – nämlich 893,2 Gramm und damit 97,2 Gramm mehr als vorinstanzlich als erstellt erachtet – verlangte, fehlt es ihm am Rechtsschutzin- 8 teresse. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung bestätigt, dass es sich dabei um einen Verschreiber handelte (pag. 1412) und seinen Antrag ent- sprechend angepasst (pag. 1427). Der vorinstanzliche Schuldspruch hat als in Rechtskraft erwachsen zu gelten. Ebenso verhält es sich mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Besitzes von 53,2 Gramm Haschisch zum Eigenkonsum (pag. 1050, Ziff. I./1.3 des vorinstanzli- chen Urteils). Soweit der Beschuldigte abweichend zur Vorinstanz eine Verurtei- lung deswegen gestützt auf «Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG; Ziff. 2 AKS» verlangt, ist ihm entgegenzuhalten, dass erstens dieser Tatvorwurf gar nicht unter diesem Arti- kel angeklagt wurde und auch nie eine andere rechtliche Würdigung vorbehalten wurde und dass ihm zweitens für die Durchsetzung einer schärferen Verurteilung wegen des anerkannten Sachverhalts ebenfalls das Rechtsschutzinteresse fehlt. Auch diesen Punkt hat die Verteidigung in den Anträgen vom 16. Juni 2025 ange- passt (pag. 1427). In Zusammenhang mit diesem Schuldspruch wurde auch die Übertretungsbusse von CHF 200.00 (pag. 1051, Ziff. I./2. des vorinstanzlichen Ur- teils) nicht angefochten, die deshalb ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Schliesslich anerkennt der Beschuldigte bei genauerer Betrachtung seiner Beru- fungserklärung auch den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Geldwäscherei durch Überweisung von Drogengeldern in Höhe von CHF 5'024.21 an diverse Empfänger in Albanien (pag. 1050, Ziff. I./2.2 des vorinstanzlichen Urteils). Soweit der Beschuldigte diesen Sachverhalt abweichend zur Vorinstanz unter Ziff. 3 der Anklageschrift geprüft und beurteilt haben will und entsprechend auch eine Verur- teilung als «bandenmässig qualifiziert» verlangt, ist ihm entgegenzuhalten, dass erstens diese Qualifikation in Bezug auf den Geldbetrag und die getätigten Über- weisungen gar nicht angeklagt wurde und dass ihm zweitens für eine schärfere Verurteilung wegen des anerkannten Sachverhalts das Rechtsschutzinteresse fehlt. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung klargestellt, dass es sich dabei um einen Verschreiber handle (pag. 1412). Soweit der Beschuldigte mit seinem Antrag allerdings eine Verurteilung generell «nur» wegen Bandenmäs- sigkeit unter Ziff. 3 der Anklageschrift anstrebt, ist er hingegen zu hören. Entsprechend ist zusammenfassend festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 1. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte der mengen- und bandenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG (pag. 1050, Ziff. I./1.2 des vorinstanzlichen Urteils), des Besitzes zum Ei- genkonsum von 53.2 Gramm Haschisch (pag. 1050, Ziff. I./1.3 des vorinstanzlichen Urteils) sowie der (nicht qualifizierten) Geldwäscherei im Deliktsbetrag von CHF 5'024.21 (pag. 1050, Ziff. I./2.2 des vorinstanzlichen Urteils) schuldig gespro- chen und er zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt wurde (pag. 1051, Ziff. I./2 des vorinstanzlichen Urteils). Ebenfalls in Rechtskraft erwach- sen sind die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Dro- genutensilien sowie der beiden SIM-Karten (pag. 1052 f., Ziff. III./2 und 3 Lemma 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils) und die Einziehung der beschlagnahmten Bar- geldbeträge (pag. 1053, Ziff. III./4 des vorinstanzlichen Urteils). Die Kammer hat somit die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mengen-, ban- den- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG 9 (pag. 1050, Ziff. I./1.1 des vorinstanzlichen Urteils), wegen Konsums von THC und Kokain in unbestimmter Menge (pag. 1050, Ziff. I./1.3 des vorinstanzlichen Urteils) und wegen bandenmässig und gewerbsmässig begangener Geldwäscherei im De- liktsbetrag von CHF 244'950.00 (pag. 1050, Ziff. I./2.2 des vorinstanzlichen Urteils) sowie die Bemessung der Freiheitsstrafe für die Drogen- und Geldwäschereidelikte (pag. 1051, Ziff. I./1. des vorinstanzlichen Urteils), die Dauer der Landesverweisung (pag. 1051, Ziff. I./3 des vorinstanzlichen Urteils), die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten (Art. 428 Abs. 3 StPO), die oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 1051, Ziff. I./4. des vorinstanzlichen Urteils) und das Schicksal der beschlagnahmten Mo- biltelefone (pag. 1053, Ziff. III./3 Lemma 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils) zu überprüfen. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Ausserhalb der Beru- fung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius) gebunden, d.h. sie darf das Urteil nur in Bezug auf die von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Punk- te der Bemessung der Strafe und der Dauer der Landesverweisung zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Das Verschlechterungsverbot ist auch hinsichtlich der im erstinstanzlichen Dispositiv festgehaltenen Mengen sowie Reinheitsgrade zu beachten. Diese dürfen ebenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeän- dert werden (s. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 70 vom 17. November 2021 E. 5.). Die Höhe der amtlichen Entschädigung blieb unangefochten. Auf die Höhe der amt- lichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukom- men, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermes- sen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nach- folgend BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt auch dieser Punkt auf Grund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen 7.1. Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen betreffend die Beweiswürdigung allgemein kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1160 f., S. 4 f. der Urteilsbegründung). Sie sind in Bezug auf das Fehlen direkter Beweise wie folgt zu ergänzen: Dem Sachgericht steht bei der Würdigung der Beweise ein weiter Beurteilungs- spielraum zu. Es hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Überzeugung des Sachrichters muss von den mitgeteilten Beweistatsachen getragen werden. Entfernen sich die Sachverhaltsfeststellungen so weit von einer festen Beweis- grundlage, dass es sich nur noch um – wenn auch naheliegende – Vermutungen 10 oder einen blossen Verdacht handelt, erweist sich die Beweiswürdigung als rechts- fehlerhaft. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung ein in- direkter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von In- dizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vol- len rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.2, mit Hinweisen). 7.2. Glaubhaftigkeit von Aussagen Für die theoretischen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit von Aussagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1163 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung). 8. Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK) 8.1. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Ausführungen zum Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1161 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). Insbesondere hat sie dazu Folgendes erwogen (pag. 1162 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung, Hervorhebungen hinzugefügt, Auslassung in eckigen Klammern): […] Der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist dann absolut, wenn dem Zeugnis für den Schuldspruch alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGE 131 476 E. 2.2; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_590/2023 vom 20.09.2023 E. 1.1.2; 6B_66/2022 vom 19.04.2022 E. 2.2). Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdi- gung für entbehrlich erklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 05.10.2023 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Der erwähnte Anspruch erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativie- rung. Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, nament- lich wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontations- rechts dringend notwendig ist. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Ver- wertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den be- lastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 133 I 33 E. 4.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_590/2023 vom 20.09.2023 E. 1.1.2; 6B_1092/2022 vom 09.01.2023 E. 2.3.4; 6B_1395/2021 vom 09.12.2022; 6B_173/2022 vom 27.04.2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschwei- gend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich anzunehmen, wenn die beschuldig- te Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile 6B_527/2023 vom 29.08.2023 E. 2.2.3; 7B_186/2022 vom 11 14.08.2023 E. 2.1; 6B_1320/2020 vom 12.01.2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_522/2016 vom 30.08.2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.3; 6B_1178/2016 vom 21.04.2017 E. 4.3). Die beschul- digte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Indem die beschul- digte Person zur Verweigerung der Mitwirkung schlechthin berechtigt ist, hat sie keinerlei Pflicht, durch aktives Verhalten das Verfahren zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.4). Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass das Selbstbelastungsprivileg nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung betreffend Verzicht auf das Konfrontationsrecht steht. Es wurde darauf verwiesen, dass es der beschuldigten Person freisteht, ob sie von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch machen will (Urteile des Bundesge- richts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.5; 6B_100/2017 vom 09.03.2017 E. 3.2; 6B_522/2016 vom 30.08.2016 E. 1.3). Entscheidend ist, dass es sich beim Konfrontationsrecht um ein Mitwirkungs- recht der beschuldigten Person handelt. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweis). Es existiert somit im Interes- se der beschuldigten Person und soll dieser konkret erlauben, belastende Aussagen in kontradiktori- scher Weise in Frage stellen zu können. Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei. Die Wahrnehmung die- ses Rechts verlangt (sofern die Strafbehörden nicht von Amtes wegen Konfrontationseinvernahmen durchführen) ein aktives Tätigwerden, indem entsprechende Beweisanträge gestellt werden. Wird nicht spätestens im Berufungsverfahren (ausser dieses habe nur Übertretungen zum Gegenstand, Art. 398 Abs. 4 StPO) die Befragung der fraglichen Zeugen und Zeuginnen beantragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31.07.2023 E. 2.6; 6B_1395/2021 vom 09.12.2022 E. 11.2.4 und 11.4.1; 6B_1320/2020 vom 12.01.2022 E. 4.4.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen), liegt darin nach dem Gesagten der Verzicht auf die Ausübung eines Rechts, das der beschuldigten Person im Rahmen ihrer generellen Verteidigungsrechte zusteht. Das Selbstbelastungsprivileg bleibt un- berührt (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.5). Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen und damit seinen Grundrechtsanspruch verletzt zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende An- träge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1395/2021 vom 09.12.2022 E. 11.2.4; 6B_1208/2020 vom 26.11.2021 E. 6.1.2; 6B_1057/2013 vom 19.05.2014 E. 2.3; 6B_510/2013 vom 03.03.2014 E. 1.3; je mit Hinweisen). Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 143 IV 397, Regeste). 8.2. Erwägungen der Vorinstanz Zur Verwertbarkeit der Aussagen von L.________ in concreto erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 1173 f., S. 17 f. der Urteilsbegründung): Die in einzelnen Anklageziffern vorgeworfenen grösseren Mengen Heroin pro Lieferung (27 Gramm) führen auf die Aussage von L.________ zurück, wonach er die bei ihm vorgefundenen 27 Gramm He- roin als Mindestbestellmenge bestellt habe, da der «Jugoslawe» sonst keinen Läufer schicke (pag. 651, Z. 127 f., 156 f.). L.________ wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, lediglich am 25.03.2022 in seinem eigenen Verfahren als beschuldigte Person durch die Polizei zur vorliegenden Sache befragt (vgl. Kopie des Einvernahmeprotokolls als Beilage zum Berichtsrapport vom 28.03.2022, pag. 646 ff.). Der Beschuldigte war den Ermittlungsbehörden damals noch nicht bekannt, es wurde einzig eine optisch passende Person bei dem observierten Treffen mit L.________ beob- achtet und die Nummer des Fahrzeugs (VW Golf grau, ________) festgestellt. Eine Teilnahme des Beschuldigten oder seiner Verteidigung an dieser Einvernahme bzw. eine Konfrontation war damals nicht möglich. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass und ob die Einvernahme mit L.________ später noch wiederholt wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass auf einem Konfrontationsrecht seitens des Beschuldigten und seiner Verteidigung beharrt worden wäre. Allerdings ist die Verteidigung bzw. der Beschuldigte auch nicht gehalten, Zeugen anzurufen, die zu seiner Überführung beitragen und 12 sich mithin selbst zu belasten (vgl. vorstehende Ausführungen dazu in Ziff. III./1.2.). Für die Mengen- angaben von L.________ und die in einzelnen Anklageziffern vorgeworfenen 27 Gramm Heroin lie- gen sodann abgesehen von der Aussage mit L.________ vom 25.03.2022 keine weiteren Anhalts- punkte oder Beweise vor. Das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist dann absolut, wenn dem Zeugnis für den Schuldspruch alleinige oder ausschlaggebende Wirkung zukommt (vgl. vorstehende Ausführungen dazu in Ziff. III./1.2.). Dies ist vorliegend mangels anderweitiger Anhalts- punkte für die grössere Menge von 27 Gramm Heroingemisch der Fall, womit auf die Aussagen von L.________ vom 25.03.2022 betreffend die in den Anklageziffern 1.1.3. bis 1.1.5., 1.1.9., 1.1.14., 1.1.18. und 1.1.21. vorgeworfenen grösseren Mengen Heroingemisch (27 Gramm) nicht abzustellen ist. Zu den Aussagen von M.________ führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 1174, S. 18 des erstinstanzlichen Urteils): Mengenangaben machte auch M.________ in der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 05.05.2022 (pag. 445 ff.). Auch diese Einvernahme fand vor der Verhaftung des vorliegend Be- schuldigten und mithin ohne dessen Teilnahme statt. Auch betreffend M.________ ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er nach dieser ersten Einvernahme nochmals parteiöffentlich einvernommen wurde. Den Akten ist auch hier nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung das Konfrontationsrecht angerufen und eine Gegenüberstellung verlangt hätten; indes besteht auch hier keine Selbstbelastungspflicht. Vorliegend kann auf die Einvernahme mit M.________ abgestellt werden, zumal der Beschuldigte selbst eingestanden hatte, dass er ihn belieferte und die Angaben zu den gelieferten Mengen für den Beschuldigten vorteilhafter als dessen eigene Angaben sind. Hinsicht- lich die vorgeworfenen Drogenlieferungen an M.________ gemäss Ziff. 1.1.8. der Anklageschrift kann somit auf dessen glaubhafte Aussagen abgestellt und von mittleren Liefermengen von jeweils 3.5 Gramm Heroin- und 3 Gramm Kokaingemisch ausgegangen werden (vgl. Ziff. III./2.9. hiernach). 8.3. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Den Parteien wurde im oberinstanzlichen Verfahren vorfrageweise Gelegenheit gegeben, sich zur von der Kammer in Aussicht gestellten Verwertbarkeit der Aus- sagen von L.________, M.________ und N.________ zu äussern (pag. 1413). Die Verteidigung sprach sich für die Unverwertbarkeit der Aussagen von L.________ und M.________ aus und verwies zur Begründung auf die Ausführun- gen in seinem Parteivortrag vor der Vorinstanz. L.________ und M.________ seien nicht parteiöffentlich befragt worden und es sei nicht Aufgabe der Parteien, diese Anträge zu stellen. Vielmehr sei dies eine Aufgabe der Staatsanwaltschaft oder der Verfahrensleitung (pag. 1413). Die Generalstaatsanwaltschaft sprach sich demgegenüber für die Verwertbarkeit der Aussagen aus. Sie wies auf den Widerspruch im vorinstanzlichen Urteil hin, wonach die Rechtsprechung zum konkludenten Verzicht ausführlich und zutreffend dargelegt, dann jedoch unzutreffend subsumiert worden sei. Der Beschuldigte habe die Konfrontation nie beantragt, obwohl er dies hätte tun können. Die Aktenstücke seien rechtskonform eingeführt worden. Die Verwertbarkeit habe vor diesem Hin- tergrund nichts mit einer unzulässigen Selbstbelastungspflicht zu tun. Es sei treu- widrig, eine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend zu machen, ohne selbst aktiv geworden zu sein. Genau darin liege der Unterschied zum Teilnahmerecht (pag. 1413). 8.4. Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben, wonach das Selbstbelastungsprivileg nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung betreffend Verzicht auf das Konfrontationsrecht steht. Beim Kon- 13 frontationsrecht handelt es sich um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person. Die Wahrnehmung dieses Rechts verlangt ein aktives Tätigwerden, indem entspre- chende Beweisanträge gestellt werden. Wird nicht spätestens im Berufungsverfah- ren die Befragung der fraglichen Zeugen und Zeuginnen beantragt, liegt darin der Verzicht auf die Ausübung des Konfrontationsrecht (zum Ganzen s. E. 8.1 oben). In Abweichung von diesen zutreffenden theoretischen Ausführungen ist die Vorin- stanz in Bezug auf die Aussagen von L.________ in concreto von Unverwertbarkeit ausgegangen, weil die Verteidigung bzw. der Beschuldigte nicht gehalten sei, Zeu- gen anzurufen, die zu seiner Überführung beitragen und sich mithin selbst zu be- lasten (s. dazu E. 8.2. oben). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Verteidigung des Beschuldig- ten hat auch im oberinstanzlichen Verfahren keine Anträge auf eine erneute Ein- vernahme des Zeugen L.________ gestellt. Damit ist im Einklang mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht aus- zugehen. Die Kammer durfte in Ausübung ihres Ermessens zudem auch auf eine Einvernahme des Belastungszeugen von Amtes wegen verzichten, zumal seine Aussagen im konkreten Fall bei vorherrschendem Verschlechterungsverbot nicht wesentlich zur entscheidenden (Mehr-)Belastung des Beschuldigten beitragen (s. E. 6 oben). Die Aussagen sind deshalb ohne Weiteres verwertbar. Gleiches gilt für die Aussagen von M.________, bei denen auch die Vorinstanz von Verwertbarkeit ausgegangen ist, und für die Aussagen von N.________, deren Verwertbarkeit im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert wur- de. 9. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift Unter Ziff. 1.1. der Anklageschrift werden dem Beschuldigten qualifizierte Wider- handlungen gegen das BetmG, mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen, vorgeworfen. Konkret wird ihm zur Last gelegt, in der Zeit vom 17. März bis 23. Mai 2022 in den Kantonen Bern, Luzern, Aargau, Zug und Solothurn im Wissen um das Vorliegen von Mengen, die geeignet seien, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen, in 202 Lieferungen insgesamt 3'030 Gramm Ko- kaingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad: 87,81 %), somit 2'660,64 Gramm reines Kokain und insgesamt 2'304 Gramm Heroingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad: 49,68 %), somit 1'144,63 Gramm reines Heroin gegen ein Entgelt von CHF 80.00 pro Gramm Kokaingemisch und CHF 30.00 pro Gramm Heroinge- misch, somit insgesamt CHF 311'520.00, an verschiedene Abnehmer veräussert zu haben. Dabei habe er als Teil einer Bande sowie in der Absicht, durch berufsmässiges Handeln Einkünfte zu erwirtschaften und dadurch seinen Lebensunterhalt in der Schweiz zu finanzieren gehandelt und in der Funktion eines Drogenläufers im Auf- trag einer Tätergruppierung (namentlich die unbekannten Personen «O.________» und «P.________» sowie Q.________ [recte: N.________ alias «R.________») Drogenlieferung unternommen, nachdem ihm diese via Mobiltelefon Lieferort, Dro- genmenge und Entgelt für die Drogenbestellungen mitgeteilt hätten (pag. 744 ff.). 14 9.1. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der zu weiten Teilen geständige Beschuldigte bestreitet nicht, Kokain und Heroin an verschiedene Personen verkauft bzw. ausgeliefert zu haben. Unbestritten ist auch die Beteiligungsrolle des Beschuldigten innerhalb der Drogenhandelsorgani- sation und das Entgelt, das ihm für seine Tätigkeit als Drogenläufer bezahlt wurde. 9.2. Bestrittener Sachverhalt Die 202 angeklagten Lieferungen hat die Staatsanwaltschaft in den Ziff. 1.1.1- 1.1.21 der Anklageschrift in 21 Deliktsblöcke aufgeteilt (pag. 745 ff.). Der Beschul- digte bestreitet im Wesentlichen drei Punkte, die für alle angeklagten Deliktsblöcke relevant sind: Die Anzahl Lieferfahrten, die übergebene Menge Kokain und Heroin pro Lieferung und die Reinheitsgrade. Damit ist als logische Folge auch die Höhe des anlässlich der Lieferungen angeblich erhaltenen Entgelts bestritten. Im Folgen- den wird zuerst auf diese und die weiteren Punkte, die alle Deliktsblöcke betreffen, eingegangen (E. 9.4. unten), wie dies bereits die Vorinstanz gemacht hat (pag. 1170 ff., S. 15 ff. der Urteilsbegründung). 9.3. Beweismittel Als objektives Beweismittel liegt der Kammer zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14. September 2022 samt Beilagen (inklu- sive der Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung; pag. 72 ff.) vor, auf die für die einzelnen Deliktsblöcke gemäss Ziff. 1.1.1-1.1.21 der Anklageschrift vorwiegend abzustellen ist. Ergänzend liegen als subjektive Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 23. Mai 2022 (pag. 321 ff.) und 15. August 2022 (pag. 356 ff.), der Hafteinvernahme vom 24. Mai 2022 (pag. 16 ff und pag. 346 ff.), der Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft vom 1. Juni 2023 (pag. 436 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2024 (pag. 1007 ff.) sowie die Aussagen von N.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. Juli 2022 (pag. 461 ff.) bzw. 19. August 2022 (pag. 472 ff.) und 9. September 2022 (pag. 506 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die Be- weismittel korrekt zusammengefasst, weshalb auf die entsprechenden Ausführun- gen verwiesen wird (pag. 1166 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). Ebenfalls als subjektive Beweismittel sind die Aussagen von L.________ bei der Einvernahme vom 25. März 2022 (pag. 648 ff.) und M.________ bei der Einvernahme vom 5. Mai 2022 (pag. 445 ff.) zu nennen. Im Berufungsverfahren wurde zudem der Beschul- digte erneut einvernommen (pag. 1415 ff.). Auf eine Zusammenfassung der Aussagen von L.________, M.________ und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wird verzichtet und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 9.4. hiernach) darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 9.4. Konkrete Beweiswürdigung 9.4.1. Ausliefern von Kokain und Heroin Die Vorinstanz hat das Geständnis des Beschuldigten betreffend das vorgeworfene Veräussern von Kokain und Heroin sorgfältig und zutreffend gewürdigt. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 1171, S. 15 der Urteilsbegründung): 15 Der Beschuldigte ist betreffend das vorgeworfene Handeln mit Kokain und Heroin grundsätzlich ge- ständig, äussert sich indes zu den einzelnen Lieferfahrten und Mengen nicht. Zu den äusseren Um- ständen, namentlich der Organisation, seiner Tätigkeit an sich, der Rolle der Personen, mit denen er (anonym) in Kontakt stand und vereinzelten Abnehmern und Aufträgen, an die er sich (aufgrund von Vorhalten) erinnern konnte, machte er nachvollziehbare und gleichbleibende Aussagen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb an diesen Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln wäre. Der Be- schuldigte gestand direkt ein, dass seine Arbeit in der Schweiz darin bestanden hatte, Kokain und He- roin an mehrere Abnehmer abzuliefern. Er beschreibt sodann auch schlüssig und nachvollziehbar, wie er in diese Aufgabe eingearbeitet worden ist und er diese zunehmend bzw. ab ca. dem 20.03.2022 vollumfänglich selbständig ausführte. Auf Vorhalt der einzelnen Lieferfahrten bzw. Vorwürfen gemäss Anklageschrift verweigerte der Beschuldigte seine Aussagen. Auch in der Hauptverhandlung bestätig- te er die einzelnen, ihm vorgeworfenen Lieferfahrten nicht und gab stattdessen an, dass er das Auto eine Zeitlang gefahren habe, sich aber nicht mehr daran erinnern könne, wo er gefahren sei und wie viel Drogen er dort verkauft habe. Auf diese Einschränkung, die er in der Hauptverhandlung erstmals vorbrachte, ist indes nicht abzustellen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass andere Personen den grauen VW Golf gefahren sind, zumal der Beschuldigte selbst mehrfach angab, niemanden sonst an- getroffen zu haben. Die Schilderung seiner Tätigkeit als Drogenkurier stimmt sodann mit den Anga- ben von N.________ überein, der diese Tätigkeit vor und nach dem Beschuldigten ausübte. Insofern kann auf das glaubhafte Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich seiner Tätigkeit als «Läufer», d.h. das Ausliefern vorbestellten Kokain- und Heroingemischs an mehrere verschiedene Abnehmer gegen Entgelt, abgestellt und dies als erstellt erachtet werden. 9.4.2. Grundsätzliches zu den vorgeworfenen Lieferfahrten Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz erwog zu den Lieferfahrten Folgendes (pag. 1172, S. 16 der Urteils- begründung): Insgesamt bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich die ihm vorgeworfene Tätigkeit, d.h. das Auslie- fern von Kokain und Heroin an diverse Abnehmer, bestreitet aber die ihm vorgeworfenen Lieferfahrten und jeweiligen übergebenen Mengen. Hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe gemäss der Ziffern 1.1.1. bis 1.1.21. kann – mit wenigen Ausnahmen – nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden, zumal sich der Beschuldigte auch nicht im Einzelnen zu den Vorwürfen äusserte und vor- sichtshalber keine Angaben zur Häufigkeit der Fahrten oder den ausgelieferten Mengen machen woll- te. Die Vorwürfe lassen sich – in Übereinstimmung mit der Verteidigung – in mehrere Kategorien ein- teilen, je nachdem, welche Beweismittel zugrunde liegen. Die Vorwürfe stützen sich hauptsächlich auf Standortaufzeichnungen aus der Überwachung mittels GPS vom 13.04.2022 bis 23.05.2022 des Per- sonenwagens VW Golf mit der Autonummer ________, den der Beschuldigte gemäss Observation im massgeblichen Zeitraum gefahren hat (vgl. pag. 638 ff.). Ein Zusammenhang zwischen dem Beschul- digten und besagtem VW Golf lässt sich namentlich auch daraus ableiten, dass er am 25.03.2022 bei einem Treffen mit L.________ beobachtet wurde, zu dem er mit dem grauen VW Golf an- und weg- fuhr, und dass nach dem Treffen bei L.________ Betäubungsmittel sichergestellt wurden, deren Ver- packungen DNA-Spuren des Beschuldigten aufwiesen (pag. 522 ff.). Zu einzelnen Vorwürfen liegen zusätzlich Aufzeichnungen aus Observationen und vereinzelt Aussagen von Abnehmern und Be- schlagnahmungen von an diese abgegebenen Betäubungsmitteln vor. Der massgebliche Sachverhalt lässt sich somit lediglich aufgrund von Indizien nachvollziehen. Die Anklage nahm bei denjenigen Fahrten, bei denen sich der Beschuldigte zuerst während einer gewissen Dauer, meist um die 15 bis 30 Minuten, im Drogendepot an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufhielt und dann die aufgezeichneten Adressen anfuhr, wo er sich in der Regel zwischen zwei bis zehn Minuten aufhielt, Drogenlieferungen an. Aufgrund der GPS-Aufzeichnungen der technischen Standortermitt- lung in Echtzeit des grauen Personenwagens VW Golf mit der Nummer ________ kann dieser Ablauf und die entsprechenden Fahrzeugbewegungen im Zeitraum vom 13.04.2022 bis 22.05.2022 – aus- genommen der Zeitraum zwischen dem 14.04.2022, 21:23 Uhr, und dem 25.04.2022, 10:19 Uhr, während dem aufgrund technischer Probleme keine Daten aufgezeichnet wurden – für jeden Tag nachvollzogen werden (vgl. pag. 78). Da der Beschuldigte selbst angegeben hatte, dass seine Tätig- keit in der Schweiz darin bestanden hatte, an verschiedene Abnehmer Kokain und Heroin auszulie- fern und er gemäss seinen Angaben bis auf einen früheren Kollegen, den er in der Schweiz einmal getroffen hatte, keine Verwandte oder Freunde hatte, die er treffen konnte, ist es naheliegend, dass 16 der Beschuldigte an den angefahrenen Adressen jeweils Kokain und Heroin auslieferte. Dies wird durch die Feststellungen aus den Observationen gestützt, bei denen der Beschuldigte dabei beobach- tet wurde, wie er im nahen Umfeld der Adressen, bei denen er nach vorgängigem Aufsuchen der Bunkerwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) einen Stopp einlegte, sich mit verschiedenen Personen traf, Liegenschaften betrat und Gegenstände austauschte. Ein Grossteil der Adressen wurden dabei vom Beschuldigten über jeweils mehrere Tage hinweg regelmässig ange- fahren. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Fahrten, welche den eben beschriebenen modus operandi, d.h. vorgängiges Aufsuchen des Depots an der D.________(Adresse) in C.________ (Ortschaft) während 15 bis 30 Minuten und anschliessende Stopps an den aufgezeichneten Adressen, um Drogenlieferungen handelte. Die einzelnen Beweismit- tel zu den dem Beschuldigten in den Ziffern 1.1.1. bis 1.1.21. der Anklageschrift vorgeworfenen Liefe- rungen werden nachfolgend ab Ziff. III./2.2. einer Würdigung unterzogen. Vorbringen des Beschuldigten: Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Vorinstanz habe eine falsche An- nahme getroffen, als sie jede Aufzeichnung der technischen Standortüberwachung als Drogenlieferung gewertet habe. Der Beschuldige habe ausgesagt, es habe auch Fahrten gegeben, bei denen keine Übergaben stattgefunden hätten, sondern nur Geld abgeholt worden sei. Solche Geldlieferungen habe die Vorinstanz aber nur in drei Fällen angenommen, was im Verhältnis zu den angeblich erstellten 190 Drogenlieferungen willkürlich sei. Teilweise sei die aufgezeichnete Aufenthaltsdau- er auch äusserst kurz und es sei fraglich, ob überhaupt eine Übergabe möglich gewesen sei. Es könne plausibel dargelegt werden, dass es sich dabei vielmehr um kurze Aufenthalte zum Tanken, für Toilettengänge oder Essenskommissionen gehandelt habe. Bei jeder aufgezeichneten Fahrt eine Drogenübergabe anzuneh- men, würde der Unschuldsvermutung widersprechen. Würdigung durch die Kammer: Die Vorinstanz hat in einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung dargelegt, weshalb die vorliegenden Indizien in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Nachweis eines Grossteils der angeklagten Lieferfahrten erbringt. Dabei hat sie sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht pauschal auf die Standortaufzeichnungen aus der Überwachung mittels GPS gestützt, sondern den mehrfach beobachteten modus operandi miteinbezogen. Es wurden nur bei denje- nigen Fahrten Drogenlieferungen angenommen, bei denen sich der Beschuldigte zuerst während einer gewissen Dauer im Drogendepot an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufhielt und dann die aufgezeich- neten Adressen anfuhr, wo er sich in der Regel zwischen zwei bis zehn Minuten aufhielt. Bei den Anfahrtsadressen ergibt sich jeweils aus den vorliegenden Be- weismitteln, dass an diesen Drogenübergaben vereinbart waren. Zudem hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte in der Schweiz gemäss ei- genen Angaben weder Familie noch Freunde oder Bekannte hat, sondern einzig zum Ausliefern der Drogen hier war. Insgesamt kann damit auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer ansch- liesst. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Anhalten zum Tanken, zum Benüt- zen der Toilette oder zum Kaufen von Essen weniger lang dauern soll als eine Drogenübergabe, welche auch vom Autofenster aus gemacht werden kann. 9.4.3. Mengen pro Lieferung Erwägungen der Vorinstanz: 17 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass gestützt auf die Aussage des Beschuldig- ten, wonach er «vorsichtig» sagen könne, dass er jeweils max. 15 Gramm Kokain und ca. 6 Gramm Heroin ausgeliefert habe (pag. 376, Z. 985 f.), von diesen Anga- ben pro Lieferung ausgegangen werden könne. Es treffe zu, dass der Beschuldigte dabei seine Mengenangaben, zumindest betreffend Kokain, als Maximalangabe gemeint habe. Vorliegend bestehe jedoch kein Grund, bei erstellten Lieferungen von tieferen Mengen auszugehen, zumal auch keine Anhaltspunkte vorliegen wür- den, aufgrund denen die tieferen Liefermengen bestimmt werden könnten (pag. 1173, S. 17 der Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Vorinstanz gab es auch keinen Grund, von höheren Mengen als gemäss den vom Beschuldigten gemachten Angaben von 15 Gramm Kokain und ca. 6 Gramm Heroin auszugehen. Einerseits erachtete sie die Aussagen von L.________, wonach er die bei ihm vorgefundenen 27 Gramm Heroin als Mindest- bestellmenge bestellt habe, da der «Jugoslawe» sonst keinen Läufer schicke (pag. 651, Z. 127 f., Z. 156 f.), als unverwertbar (s. dazu E. 8.2. oben). Ausserdem gehe aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht hervor, ab welcher räum- lichen Distanz bzw. ausserhalb welchen Perimeters die grössere Menge von 27 Gramm anstatt die vom Beschuldigten angegebene Menge von 6 Gramm pro Lieferung angenommen worden sei. Auch sonst lasse die Anklage keine Schlüsse zu, weshalb bei einzelnen Anklageziffern von der grösseren und bei anderen von der kleineren Menge ausgegangen werde. So treffe etwa die Annahme, dass die Anklage auf die Kantonsgrenzen abstelle, nicht zu. Bei den Orten in den Kantonen Bern, Solothurn und Zug gehe die Anklage von grösseren Mengen aus und in den Kantonen Luzern und Aargau von tieferen Mengen. Allerdings sei die Anklage hier nicht konsequent, weil bei AT.________(Ortschaft) (Kanton Aargau) und der Stadt Luzern auch eine grössere Menge angeklagt werde. Mangels anderweitiger An- haltspunkte für die Unterscheidung der gelieferten Mengen erschliesse sich daher nicht, weshalb bei den betreffenden Anklageziffern eine Distanz vorgelegen habe, bei welcher entsprechend den Aussagen von L.________ von der grösseren Lie- fermenge von 27 Gramm auszugehen sei (pag. 1173 f., S. 17 f. der Urteilsbegrün- dung). In Bezug auf die Lieferungen an M.________ ging die Vorinstanz aufgrund dessen glaubhaften Aussagen von tieferen Liefermengen aus, nämlich von jeweils 3,5 Gramm Heroin- und 3 Gramm Kokaingemisch (pag. 1174, S. 18 der Urteilsbegrün- dung). Vorbringen des Beschuldigten: Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, dass die von der Vorinstanz ange- nommene Menge pro Lieferung weiterhin bestritten werde. Der Beschuldigte habe mehrfach ausgesagt, die veräusserten Mengen seien immer unterschiedlich gewe- sen. Ausserdem habe er auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme wie- der überzeugend dargelegt, nicht bei jeder Lieferung beide Drogen, d.h. sowohl Kokain als auch Heroin, veräussert zu haben. Ferner könne von den Aussagen von L.________, wonach «der Jugoslawe» keinen Läufer schicke, wenn man weniger als die von ihm bestellte Menge (27 Gramm Heroin und 15 Gramm Kokain) bestel- le, nicht auf weitere 190 Lieferungen geschlossen werden. Hinzu komme, dass in Bezug auf den Drogenverkauf an M.________ nachgewiesen sei, dass die Menge 18 tiefer als die vom Beschuldigten angegebene Maximalmenge gewesen sei. Dass der Beschuldigte keine genauen Angaben habe machen können, sei ausserdem nachvollziehbar. Er sei ein Werkzeug in der Organisation gewesen und habe aus- geführt, was ihm aufgetragen worden sei. Er habe sich das nicht merken müssen. Seine Angabe von 15 Gramm Kokain und 6 Gramm Heroin pro Lieferung sei eine Maximalangabe gewesen, nicht eine Minimalangabe. Die von der Vorinstanz ge- troffene Annahme würde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen, wonach alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen sind, um die veräusserte reine Drogenmenge zu ermitteln. Sei dies nicht möglich, dürfe das Sachgericht nicht auf blosse Vermutungen abstellen (BGer 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Würdigung durch die Kammer: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Fehlen direkter Be- weise für die genaue Drogenmenge, auf die sich somit auch eine Hochrechnung nicht stützen kann, immer um Schätzungen. Schätzungen sind jedoch zulässig, so- fern sie auf nachvollziehbaren Elementen beruhen (BGer 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.4.1.; s. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 307 vom 28. Juni 2023 E. 10.2.2 und SK 21 202 vom 10. Mai 2022 E. 7.6.1). Im fraglichen Bundesgerichtsentscheid wurde von der Menge von einer Lieferung (175 Fingerlinge à je 10g, somit insgesamt 1’750g Kokaingemisch) auf die identi- sche Menge bei sieben weiteren Lieferungen geschlossen. Ob die "durchschnittli- che" Transportmenge der weiteren Lieferungen genau jeweils 175 Fingerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch wie bei der letzten Lieferung betragen habe, erscheine zumindest fraglich, nachdem sich die Vorinstanz für diese Annahme einzig auf die sichergestellte Drogenmenge der letzten Lieferung stützen könne und diese alleini- ge Mengenangabe noch keine Berechnung eines eigentlichen Durchschnittswerts ermögliche. Die Frage könne jedoch offenbleiben. Denn die im Zusammenhang mit der letzten Lieferung sichergestellte beträchtliche Menge von 1'750 Gramm Ko- kaingemisch in Verbindung mit den aus dem Drogenhandel herrührenden, beim Beschwerdeführer aufgefundenen sowie von ihm ins Ausland weitergeleiteten ho- hen (Bar-)Geldbeträgen lasse willkürfrei den Schluss zu, dass es sich ebenso bei den sieben vorangegangenen Kokainlieferungen jeweils um Transportmengen er- heblichen Umfangs, mithin jedenfalls um solche im Kilogrammbereich, gehandelt haben müsse (BGer 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.4.4). Im vorliegenden Fall ist mangels Vorliegens direkter Beweise ebenfalls eine Schät- zung vorzunehmen. Neben der Aussage des Beschuldigten, wonach er jeweils ma- ximal 15 Gramm Kokain und ca. 6 Gramm Heroin ausgeliefert habe (pag. 376, Z. 985 f.), sind auch noch die anlässlich der Anhaltung des Beschuldigten am 23. Mai 2022 sichergestellte Menge von rund 45 Gramm Kokain- und 12,9 Gramm Heroingemisch und die am 25. März 2022 bei L.________ sichergestellte Menge von einem Gramm Kokain- und 29 Gramm Heroingemisch bekannt (pag. 376, Z. 964 ff.; pag. 647). Selbst wenn dem Beschuldigten zu glauben ist, dass es sich bei den 45 Gramm Kokaingemisch um eine Speziallieferung an bzw. für den Auf- traggeber «P.________» handelte (vgl. pag. 376, Z. 988 ff.), wurde bei L.________ im Vergleich mit der Maximalangabe des Beschuldigten fast die fünffache Menge Heroingemisch sichergestellt. Es ist demnach davon auszugehen, dass auch höhe- 19 re Mengen geliefert wurden und die Angaben des Beschuldigten dürfen als Durch- schnittswert betrachtet werden. Wie bereits erwähnt gehen aus den Aussagen von L.________ auch Anhaltspunkte für mehr als 6 Gramm Heroingemisch pro Verkauf hervor. Dieser sagte aus, «der Jugoslawe» schicke für weniger als die von ihm bestellte Menge von 27 Gramm Heroin und 15 Gramm Kokain keinen Läufer (pag. 651, Z. 127 f. und Z. 156). Ge- stützt darauf kamen denn auch die höheren Mengenvorwürfe einzelner Anklage- punkte zu Stande. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb bei einzelnen Anklageziffern von der grösseren und bei anderen von der kleineren Menge ausgegangen werde. Zwar ist zutreffend, dass nicht auf die Kantonsgrenze abgestellt wurde. Die Kantonsgrenze stellt jedoch auch kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar, sagt sie doch nichts über die zurückgelegte Strecke aus. Eine nähere Betrachtung der Distanz zwischen Ab- fahrts- und Ankunftsort ergib, dass die Staatsanwaltschaft konsequent bei Strecken von unter ca. 30 Kilometer von den tieferen Liefermengen und bei Strecken von über ca. 30 Kilometer von den höheren Liefermengen ausgegangen ist. Wenn auch die genaue Zuordnung der jeweiligen 27 Gramm auf die einzelnen Tatvorwürfe nicht möglich ist, so führen die Aussagen von L.________ doch zu einem tenden- ziell höheren Durchschnitt, so dass die vorinstanzliche Berechnung zu Gunsten des Beschuldigten ausfällt und so das in-dubio-Gebot klar nicht verletzt wurde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich bei L.________ an den viel höheren Betrag hät- te erinnern können, wenn es sich dabei wirklich um einen Einzelfall gehandelt hät- te. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist es der Kammer von vornherein versagt, im Urteilsdispositiv eine grössere Drogenmenge festzustellen als im vorinstanzli- chen Dispositiv bei den Schuldsprüchen festgehalten. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Angaben von L.________ die vorgenannte Annahme untermau- ern, dass bei der vorinstanzlichen Hochrechnung der Drogenmenge eher konserva- tiv gerechnet wurde, was zu Gunsten des Beschuldigten beim Total bereits zu einer unterdurchschnittlichen Drogenmenge führte. Aus diesem Grund kann letztlich auch offengelassen werden, ob bei jeder Lieferung Kokain und Heroin veräussert wurde, wobei immerhin darauf hinzuweisen ist, dass die Abnehmer bei allen si- chergestellten oder sonst durch Aussagen bestätigten Lieferungen jeweils Kokain und Heroin bestellt haben. 9.4.4. Reinheitsgrade bzw. Wirkstoffgehalte der gelieferten Betäubungsmittel Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz erwog Folgendes zu den Reinheitsgraden (pag. 1175, S. 19 f. der Urteilsbegründung). Betreffend die Frage der Gesamtmenge reinen Kokains und Heroins stellt das Gericht – dort, wo der Reinheitsgehalt nicht mittels Analyse nachgewiesen werden konnte – auf die Betäubungsmittelstatis- tik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) ab (vgl. BGE 138 IV 100 E. 3.5 und Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29.07.2019 E. 2.1.1.). Das Bundesgericht hat diesbe- züglich festgehalten, es könne vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Drogen mitt- lerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt. Feststellungen zum Wirkstoffgehalt sind nämlich in der Regel auch dann möglich, wenn die Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten und daher für ein Gutachten nicht zur Verfü- gung stehen. In diesen Fällen muss gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von einem je nach Hier- 20 archiestufe, Gross- oder Kleinhandel, entsprechend verdünnten Stoff ausgegangen werden. Zur Er- mittlung des prozessual für den Täter günstigsten Mischungsverhältnisses sind neben den Angaben von dem am Deal beteiligten Personen einerseits die jeweiligen Verhältnisse auf dem örtlichen Dro- genmarkt, die sich unter Umständen jedoch rasch ändern können, und anderseits auch Art sowie Umstände des konkreten Geschäftes, z. B. Kleinhandel oder Grosshandel, mitzuberücksichtigen (vgl. BetmG-Kommentar Hug-Beeli, Art. 19 BetmG N 895). Betreffend Kokain ist von den beiden Werten (Hydrochlorid und Base) für die Bestimmung der Menge reinen Drogenwirkstoffs gemäss der bernischen Praxis auf die Kokainbase abzustellen, die regelmäs- sig tiefer liegt als das Kokainhydrochlorid (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 443 vom E. 6.4., eingehend zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, die das Abstellen auf beide Werte als zulässig erachtet Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 94/95 vom 07.08.2017 E. III.9.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2017 vom 14.02.2018 E. 1; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 381 vom 18.06.2021 E. II.10.4.4). Betreffend Heroin ist für den massgeblichen Wirkstoffgehalt auf den Hydrochloridwert abzustellen (vgl. BGE 119 IV 180 E. 2d). Die bei L.________ sichergestellten Betäubungsmittel wurden als Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 51 % Heroinbase und 56 % Heroinhydrochlorid, ausmachend 14 Gramm reine Wirkstoffmenge, und als Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 63 % Kokainbase und 70 % Kokainhydrochlorid, aus- machend 0.44 bzw. 0.49 reine Wirkstoffmenge, identifiziert (pag. 342 f.). Das bei M.________ sicher- gestellte Heroin wies einen Reinheitsgehalt von 16.6 % bzw. 14.8 % Heroinbase auf (pag. 543). Für die übrigen Betäubungsmittellieferungen wurden keine Sicherstellungen gemacht, womit keine Analy- sen vorliegen. Das Gericht stellt vorliegend für die Wirkstoffgehalte des gelieferten Kokain- und Hero- ingemischs auf die Durchschnittswerte der Betäubungsmittelstatistik der SGRM betreffend Kokain und Heroin für das Jahr 2022 und die jeweilige Menge ab. Mithin ist angesichts der gehandelten Mengen von einem mittleren Wirkstoffgehalt von 24.9 % Heroinhydrochlorid und von 75 % Kokainbase auszu- gehen. Entsprechend den gemäss den Ziffern 1.1.1. bis 1.1.21. erstellen 194 Lieferungen (vgl. nachfolgend Ziff. III./2.2. ff.) und gehandelten Mengen von 1109 Gramm Heroin- und 2646 Gramm Kokaingemisch lässt sich eine reine Wirkstoffmenge von 276.14 Gramm Heroinhydrochlorid und 1984.5 Gramm Ko- kainbase errechnen. Vorbringen der Verteidigung: Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, es könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf die Durchschnittswerte abgestellt werden. Es seien nur Drogen aus vier verschiedenen Veräusserungen sichergestellt worden. Bei dem an M.________ veräusserten Heroin sei eine Wirkstoffmenge von 15 % - 20 % Hero- inbase sichergestellt worden, was einer Wirkstoffmenge von 16,5 % und 22 % He- roinhydrochlorid entspreche. Die Wirkstoffmenge des bei M.________ sicherge- stellten Kokains sei 93 % Kokainbase gewesen. Demgegenüber sei die Wirkstoff- menge des bei L.________ sichergestellten Heroins lediglich 56 % Heroinhydro- chlorid gewesen und beim Kokain sei die Wirkstoffmenge 63 % gewesen. Es seien demnach zwischen den Messungen grosse Schwankungen festzustellen. Es wür- den keine weiteren objektiven Beweismittel zum Reinheitsgrad vorliegen. Der Reinheitsgrad der weiteren veräusserten Drogen sei unbekannt. In diesem Fall sei im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den tiefsten bekann- ten Wert abzustellen, besonders wegen den grossen Schwankungen bei den si- chergestellten Proben (BGer 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018). Folglich sei im vorliegenden Fall beim Heroin von 16,5 % Heroinhydrochlorid und beim Kokain von 63 % Kokainbase auszugehen. Würdigung der Kammer: Kann der Reinheitsgehalt eines Betäubungsmittels mangels Sicherstellung nicht ermittelt werden, kann das Gericht beim Fehlen anderer Elemente ohne Willkür an- 21 nehmen, dass die Droge von einer mittleren Qualität war, und sich auf den üblichen Reinheitsgrad auf dem Markt in der fraglichen Zeit und am fraglichen Ort beziehen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; BGE 138 IV 100 E. 3.5). Vorliegend konnte einzig der Reinheitsgrad der bei L.________ und M.________ sichergestellten Betäubungsmittel forensisch-chemisch identifizierten werden (pag. 342 f., pag. 543). Für die übrigen Betäubungsmittellieferungen wurden keine Sicherstellungen gemacht, womit keine Analysen vorliegen. Die Vorinstanz stellte für die Wirkstoffgehalte des gelieferten Kokain- und Heroingemischs auf die Durch- schnittswerte der Betäubungsmittelstatistik der SGRM betreffend Kokain und Hero- in für das Jahr 2022 und die jeweilige Menge ab. Dieses Vorgehen ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, weshalb auf die Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Hinzu kommt, dass das bei L.________ sichergestellte Heroin eine Wirkstoffmenge von 14 Gramm (56 % Heroinhydrochlo- rid, pag. 149) aufwies und damit mehr als doppelt so hoch wie der Durchschnitts- wert war. Bei dem bei M.________ gemessenen Kokain wurden 93 % als Base gemessen. Bei einer Umrechnung mit dem Faktor 1,12 ergibt dies einen Wert von über 100 %, was mit der Messunsicherheit von plus/minus 6 % zu erklären ist. Je- denfalls ist von nahezu 100 % reinem Kokain auszugehen (pag. 548). Ferner gab M.________ an, die gekauften Betäubungsmittel seien überdurchschnittlich gut (pag. 488 unten). Die im Lager sichergestellten Betäubungsmittel waren zwar noch nicht gestreckt, aber gemäss den forensisch-chemischen Auswertungen waren die Wirkstoffe hoch (pag. 565 ff.). Insgesamt wird der Grundsatz in dubio pro reo beim Abstellen auf die Durchschnittswerte nicht tangiert. 9.4.5. Verkaufspreis der gelieferten Betäubungsmittel Die Vorinstanz hat sich in Bezug auf den Verkaufspreis der gelieferten Betäu- bungsmittel auf die übereinstimmenden und plausiblen Aussagen von M.________ und N.________ gestützt. Dieses Vorgehen, gegen das auch die Verteidigung (mit Ausnahme der Vorbringen in Bezug auf die Verwertbarkeit, E. 8.3. oben) keine Einwände hatte, ist nicht zu bemängeln und es kann auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 1176, S. 20 der Urteilsbegründung): Für den angeklagten Verkaufspreis des Kokains und Heroins stellte die Anklage (mutmasslich) auf die Angaben von M.________ in der polizeilichen Einvernahme vom 05.05.2022 ab, wonach er beim «Al- baner» 5 Gramm Heroin für CHF 150.00 und ein Gramm Kokain für CHF 80.00 gekauft habe (pag. 446, Ziff. 3.). Daraus lassen sich pro Gramm Heroin ein Preis von CHF 30.00 und pro Gramm Kokain von CHF 80.00 errechnen. L.________ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 25.03.2022 an, dass er 27 Gramm Heroin für CHF 1'600.00 gekauft habe (pag. 651, Z. 125 ff.). Daraus würde sich ein Preis von CHF 59.25 pro Gramm Heroin ergeben. Die Angabe von M.________ zu den ver- langten Preisen deckt sich sodann mit der Aussage von N.________, wonach er das gestreckte Hero- in zu einem Preis von CHF 30.00 pro Gramm und das Kokain zu CHF 80.00 oder CHF 70.00 pro Gramm verkauft habe (pag. 509, Ziff. 56.21. f.). Der Beschuldigte selbst machte keine konkreten An- gaben zu den verlangten Preisen. Aufgrund der durch die zwei erwähnten übereinstimmenden und mithin plausiblen Preisangaben, ist es vorliegend sachgerecht, für den Preis, den der Beschuldigte bzw. die Drogenhandelsorganisation für die Substanzen verlangte, auf die Angaben von M.________ abzustellen und somit von den ange- klagten CHF 80.00 pro Gramm Kokaingemisch und CHF 30.00 pro Gramm Heroingemisch auszuge- hen. 22 9.4.6. Gesamtmenge an gelieferten Betäubungsmitteln sowie Umsatz Insgesamt lässt sich aufgrund der erstellten 194 Lieferungen (s. dazu E. 9.5.), wo- von bei 172 Lieferungen jeweils 15 Gramm Kokain und 6 Gramm Heroin und bei 22 Lieferungen 3,5 Gramm Heroin- und 3 Gramm Kokaingemisch (Ziff. 1.1.8 der An- klageschrift) angenommen werden, eine Gesamtmenge von 1’109 Gramm Heroin- und 2’646 Gramm Kokaingemisch errechnen. Für L.________ müsste eigentlich bei drei der 172 Lieferungen mit 27 Gramm Heroin gerechnet werden (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift), doch kann die Kammer aufgrund des Verschlechterungsgebots nicht zu Lasten des Beschuldigten von der Vorinstanz im Dispositiv festgehaltenen Menge von 1'109 Gramm Heroingemisch abweichen. Basierend auf dem durchschnittlichen Reinheitsgehalt gemäss SGMR-Statistik 2022 von 24,9 % Heroinhydrochlorid und 75 % Kokainbase ergibt dies 276,14 Gramm reines Heroin und 1'984,5 Gramm reines Kokain, die der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum vom 20. März bis 22. Mai 2022 gegen Entgelt an diverse Abnehmer auslieferte. Auch hier hätte für L.________ und M.________ mit den tatsächlich festgestellten Reinheitsgraden gerechnet werden müssen (d.h. bei L.________ für 81 Gramm Heroin mit 56 % Heroinhydrochlorid und für 45 Gramm Kokain mit 63 % Kokainbase [pag. 206, für den Umrechnungsfaktor von 1,1 s. pag. 548], bei M.________ für 77 Gramm Heroin mit 16,5 % Heroinhydrochlorid und für 66 Gramm Kokain mit fast 100 % Kokainbase [pag. 206 und pag. 548]). Da dies insgesamt zu höheren reinen Mengen Heroin und Kokain führen würde, als die Vorinstanz in ihrem Dispositiv festgehalten hat, wird vorliegend auf eine differen- zierte Berechnung verzichtet. Unter Berücksichtigung des Verkaufspreises von CHF 30.00 pro Gramm Heroin- gemisch und CHF 80.00 pro Gramm Kokaingemisch kann somit ein Umsatz von to- tal CHF 244'950.00 angenommen werden (CHF 33'270.00 [1’109 Gramm Heroin- gemisch x CHF 30.00] + CHF 211'680.00 [2’646 Gramm Kokaingemisch x CHF 80.00]). Angesichts des Umstands, dass die Betäubungsmittel in gestreckter Form verkauft wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch der Gewinn einen massge- blichen Prozentsatz des Umsatzes ausmachte und jedenfalls CHF 10'000.00 über- stieg. 9.4.7. Rolle des Beschuldigten Erwägungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz hat das Geständnis des Beschuldigten betreffend seine Rolle in der Drogenhandelsorganisation sorgfältig und weitgehend zutreffend gewürdigt. Auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag. 1176 ff., S. 20 ff. der Ur- teilsbegründung): Der Beschuldigte und N.________ schildern die Organisation und ihre Position darin recht ähnlich, wobei N.________ aufgrund seiner zwei Einsätze wohl etwas mehr Einblick in die Organisation hatte. Die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Position und Tätigkeit innerhalb der Organisation sind als glaubhaft zu beurteilen. Er schildert nachvollziehbar und lebensnah die Anwerbung und Anstellung durch die Drogenhandelsorganisation sowie seine Tätigkeiten für diese und gibt grösstenteils das be- kannt, was er aufgrund seiner Einblicke an Informationen über die Organisation erlangen konnte. Dass er dabei keine Namen nennen und die Identitäten anderer Beteiligter, soweit ihm diese über- 23 haupt bekannt sein können, preisgeben will, erklärt er damit, dass er und seine Familie in Albanien sonst bedroht würden. Auch dies erscheint nicht abwegig. Insgesamt kann auf das, was der Beschul- digte über die Drogenhandelsorganisation und seine Position und Beteiligung daran berichtet, abge- stellt werden. Der Beschuldigte wurde gemäss eigenen Angaben in Albanien für die Tätigkeit als «Läufer» von einer unbekannten Person angeworben und nach kurzer Zeit bereits in den Einsatz in die Schweiz geschickt. Dabei wurden für ihn der Flug, die Unterkunft in der Schweiz sowie der Trans- port dorthin organisiert. In der Schweiz wurde der Beschuldigte sodann von N.________ eingearbei- tet, der ihm die Tätigkeit erklärte und ihn zu Übergaben mitnahm bzw. zu solchen begleitete. Während seiner Tätigkeit stand der Beschuldigte in engem Kontakt mit «P.________» und «O.________», von denen er die Anweisungen erhielt, an wen er welche Mengen zu welchem Preis auszuliefern hatte. Die auszuliefernden Betäubungsmittel entnahm der Beschuldigte dem Lager in der Wohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft), das gemäss seinen Angaben während seines Tätig- keitszeitraums einmal durch ihm unbekannte Personen aufgefüllt wurde. Den Erlös aus den Betäu- bungsmittelauslieferungen übergab er in Paketen bzw. Umschlägen mit Bargeld an ihm unbekannte Geldkuriere, die das Geld zu den Auftraggebern in Albanien transportierten. Für seine Tätigkeiten wurde der Beschuldigte mit einem Fixlohn von EUR 2'200.00 vergütet, zudem konnte er seine Le- benshaltungskosten und Auslagen in der Schweiz (Lebensmittel, Treibstoff etc.) direkt mit den Ver- kaufserlösen decken. Der Beschuldigte hatte durchaus ein Verständnis davon, dass er innerhalb einer aus mehreren Personen bestehenden Organisation agierte, die zur fortgesetzten Verübung von Betäubungsmitteln zusammenwirkte. Ihm war bewusst, dass die Auftraggeber in Albanien die auszu- liefernden Mengen und Preise bestimmten und der Erlös daraus über die Kuriere ihnen zufloss. Der Beschuldigte konnte ebenfalls erkennen, dass die Organisation professionalisiert und schematisch organisiert war, etwa an seiner Einarbeitung durch seinen Vorgänger N.________ oder der Organisa- tion seiner Unterkunft und des Fahrzeugs sowie anhand der Weiterleitung der Bestellungen seitens seiner Auftraggeber bis hin zur Weitergabe der Erlöse über die Kuriere. Ihm war also bewusst, dass er mit mehreren Personen in verschiedenen Hierarchiestufen zusammenwirkte und sie gemeinsam das Ziel verfolgten und umsetzten, eine Vielzahl von Delikten zu begehen. Dem Beschuldigten waren die Problematik und Gefährlichkeit des Betäubungsmittelhandels und damit der Illegalität seiner Tätigkeit durchaus bewusst, gab er nämlich selbst an, dass er um die Gefährlichkeit von Drogen Be- scheid wisse und diese von den Abnehmern auch weiterverbreitet werden könnten. Innerhalb besag- ter Organisation war der Beschuldigte auf einer der untersten Hierarchiestufen angesiedelt. Er erhielt für seine Tätigkeit einen Fixlohn sowie Kost und Logis und die Auslagen erstattet. Der Preis, den die Abnehmer zu zahlen hatten, war vorgegeben. Auch durch mehr Verkäufe hätte der Beschuldigte sei- nen Anteil nicht steigern oder für sich mehr rausnehmen können, da er die Einnahmen (abzgl. Fixlohn und Auslagen) abzuliefern hatte. Der Beschuldigte führte mithin seine Tätigkeit als «Läufer» innerhalb einer Drogenhandelsorganisation als Teil einer Bande aus, wobei er allerdings ein Glied auf einer der untersten Stufen mit einem sehr engen Handlungsspielraum war und unter Kontrolle seiner Auftrag- geber stand. Insofern kann die Bandenmässigkeit als erstellt erachtet werden. Die Gefährlichkeit der Organisation, in der der Beschuldigte mitwirkte, zeigt sich u.a. auch an ihrem weiten Tätigkeitsbereich (mehrere Kantone und Ortschaften mit regelmässigen Abnehmern) und dem Umstand, dass sie über Läufer- und Bunkerwohnungen verfügte, die sie auch mit sehr grossen Betäubungsmittelmengen versorgen konnten. Die Organisation innerhalb der Bande ist eng geplant und arbeitsteilig, es gibt Läufer, Geld- kuriere, evtl. solche, die das Lager versorgen bzw. allenfalls mischen und Auftraggeber, die via Chat- nachrichten Bestellungen entgegennehmen und dann die Läufer avisieren. Innerhalb der Organisation war der Beschuldigte ein unterstes Glied mit wenig Einfluss und Handlungsspielraum und enger Kon- trolle unterstellt. Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten, dass er für seine Tätigkeit einen Fix- lohn von CHF 2'200.00 erhielt, den er etwas «aufbesserte», indem er gegenüber seinen Auftragge- bern Auslagen deklarierte, die tatsächlich gar nicht angefallen sind, und vom Drogenerlös seine Le- benshaltungskosten und Auslagen in der Schweiz decken konnte, kann auch als erstellt erachtet wer- den, dass er seine Tätigkeit als «Läufer» nach der Art eines Berufes ausübte. Er wurde genau zu die- sem Zweck angeworben und in die Schweiz geschickt, zudem bezeichnete er seine Tätigkeit selbst als seine «Arbeit». Mit den erstellten Drogenauslieferungen erzielte der Beschuldigte ausserdem ei- nen grossen Umsatz von CHF 244'950.00, womit auch ein erheblicher Gewinn von mehr als CHF 10'000.00 anfallen dürfte. 24 Diese Erwägungen sind insofern zu ergänzen bzw. zu präzisieren, als die Rolle des Beschuldigten nicht ganz auf unterster Stufe anzusiedeln ist. Zwar ist zutreffend, dass er in der Organisation als Läufer sicher eine Rolle im unteren Bereich einge- nommen hat. Doch genoss er auch einige Privilegien, welche auch ein gewisses Vertrauen in ihn ausdrücken. So wurden ihm die Wohnung in E.________ (Orts- chaft) und das Fahrzeug VW Golf zum alleinigen Gebrauch überlassen. Ausserdem hatte er freien Zugang zum «Drogenbunker» in C.________(Ortschaft), in dem er die Betäubungsmittel selbstständig streckte und portionierte und so einen eigenen «Herrschaftsbereich» zum Verwalten hatte. Er legte Rechenschaft über den Stand der dort in grossen Mengen gelagerten Drogen ab, ohne dabei persönlich kontrol- liert worden zu sein. Ferner hatte er zwar keinen direkten Kontakt mit den Abneh- mern, doch war er befugt, bei diesen Verkäufen beträchtliche Summen Bargeld entgegenzunehmen, von denen er auch kleinere Summen für sich selbst abzwei- gen konnte, wie er selbst zu Protokoll gab (pag. 370.1, Z. 704 ff.; pag. 371 Z. 751 ff.). Auch erhielt er einen monatlichen Fixlohn. Ferner war der Beschuldigte inner- halb der Organisation austauschbar, ist doch der Umsatz nach seiner Festnahme gemäss Aussagen von N.________ immerhin zwischenzeitlich eingebrochen (pag. 512). Weiter unten in der Hierarchie als der Beschuldigte kann insbesondere der süchtige Täter in der Endverbraucherszene (Gassendealer) genannt werden (s. dazu EUGSTER/FRISCH-KNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff., 336). 9.5. Einzelne Deliktsblöcke gemäss Ziff. 1.1.1. ff. der Anklageschrift 9.5.1. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1178 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung): 2.2.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in 35 Lieferungen je- weils 15 Gramm Kokaingemisch und 6 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 525 Gramm Kokain- gemisch und 210 Gramm Heroingemisch, an unbekannte Personen in T.________(Ortschaft) gegen Entgelt übergeben habe. Der Beschuldigte sei jeweils am 20.03., 13.04., 14.04., 25.04., 26.04., 28.04., 29.04., 02.05., 03.05., 04.05., 05.05., 06.05., 07.05., 08.05., 10.05., 11.05., 12.05., 13.05., 14.05., 15.05., 16.05., 17.05., 18.05., 19.05., 20.05. 21.05. und 22.05.2022 von seinem Domizil an der F.________(Adresse) in E.________ (Ortschaft) zur D.________(Adresse) in C.________ (Ortschaft) gefahren, wo er Kokain- und Heroingemisch aufbewahrt habe, habe von dort die auszuliefernde Menge an Kokain- und Hero- ingemisch behändigt und sei damit zu den Lieferorten an der U.________ (Adresse) und der S.________ (Adresse) in T.________ (Ortschaft) gefahren. Dort angekommen, habe er unbekannten Abnehmern die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch gegeben und das Entgelt dafür entgegengenommen. Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, gegen Entgelt Kokain und Heroin an unbekannte Ab- nehmer geliefert zu haben. Indes bestreitet er, an den vorgenannten Daten an den Lieferorten an der U.________(Adresse) und der S.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) jeweils 15 Gramm Kokain- und 6 Gramm Heroin- gemisch gegen Entgelt an eine unbekannte Person übergeben zu haben. 25 2.2.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 3 (pag. 125 ff.), vor. Der Beschuldigte gab in der delegierten Einvernahme vom 15.08.2022 an, dass die Adres-se an der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) eine «Klientenadresse» sei (pag. 360, Z. 164 ff.). Entsprechend kann angenommen werden, dass er die Adresse zwecks Übergabe von Betäubungs- mitteln, namentlich Kokain und Heroin, gegen Entgelt aufsuchte. Im Übrigen verweigerte er zum Vor- wurf gemäss Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift seine Aussage, weshalb sich die vorliegende Beurteilung lediglich auf die objektiven Beweismittel abstützt. Für den Vorwurf vom 20.03.2022 liegen Chatnachrichten von N.________ («R.________») an den Beschuldigten mit der Adresse «U.________(Adresse) T.________ (Ortschaft)» und dem Text «hier ist der erste» vor (pag. 126). Der Beschuldigte gab an, dass er um den 20.03.2022 selbständig eine Bestellung abgeben sollte und die (eigentliche/selbständige) Arbeit am 20.03.2022 begonnen hatte (pag. 377, Z. 1027 f. u. 1038 f.). Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 20.03.2022 an der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) 15 Gramm Kokain und 6 Gramm Heroin gegen Entgelt übergeben hat. Am 13.04.2022 wurde der Beschuldigte anlässlich einer Observation dabei beobachtet, wie er nach einem ca. neunminütigen Aufenthalt an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) mit dem grauen VW Golf zur V.________ Tankstelle an der S.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) fuhr, wo er parkierte und sich zum Areal der Kirche begab. Ca. fünf Minuten später sei er zur Liegen- schaft an der U.________ (Adresse) in C.________ (Ortschaft) gegangen, habe diese betreten und sei danach wieder nach E.________ (Ortschaft) gefahren. Da es sich bei der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) gemäss den Angaben des Beschuldigten um eine Klientenadresse handelte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dort Betäubungsmittel gegen Entgelt übergeben hat. Dies insbesondere auch im Zusammenhang mit den Feststellungen vom 14.04.2022, wonach der Be- schuldigte bei der Kirche in der Nähe der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) einen un- bekannten Mann getroffen hatte (pag. 126). Am 14.04.2022 wurde der Beschuldigte anlässlich einer Observation dabei beobachtet, wie er die Liegenschaft D.________ (Adresse) verliess und im An- schluss auf direktem Weg nach T.________(Ortschaft) fuhr, wo er an der V.________ Tankstelle par- kierte. Um 17:01 Uhr sei bei der Kirche ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und einem unbe- kannten Mann festgestellt worden. Kurz darauf hätten sich die beiden wieder getrennt (pag. 127). Da es sich bei der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) gemäss den Angaben des Beschul- digten um eine Klientenadresse handelte und er bereits am Vortag beobachtet wurde, wie er sich zur dort gelegenen Kirche begeben und nach ca. 5 Minuten wieder entfernt hatte, ist davon auszugehen, dass das beobachtete Treffen zwecks Drogenabgabe gegen Entgelt stattgefunden hat. Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 25.04., 26.04., 28.04., 29.04., 03.05., 04.05., 05.05., 06.05., 10.05., 12.05., 13.05., 14.05., 15.05., 16.05., 17.05., 18.05., 19.05., 20.05, 21.05. und 22.05.2022 an der U.________(Adresse) bzw. der W.________ (Adresse) in T.________(Ortschaft), die in der Nähe voneinander liegen, auf (pag. 127- 129, 131, 133-136, 138-139). Die Aufenthalte dauerten regelmässig zwischen rund zehn bis gut 20 Minuten (vereinzelt bis zu rund 45 Minuten) an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und rund vier bis zu zehn Minuten an der U.________(Adresse) und/oder der S.________(Adresse) in T.________(Ortschaft). Für den 02.05., 07.05., 08.05. und 11.05. sind jeweils zwei Aufenthalte an der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) mit vorherigem Aufenthalt an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufgezeichnet worden (pag. 129, 130, 132 f.). Die Aufenthalte dauerten je- weils zwischen rund zehn bis gut 20 Minuten an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und rund vier bis zu zehn Minuten an der U.________(Adresse) und/oder der S.________(Adresse) in T.________(Ortschaft). Aufgrund dieser Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung erschliesst sich der vorste- hend beschriebene modus operandi, wonach sich der Beschuldigte vorher jeweils zwischen rund zehn und gut 20 Minuten im Depot an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufhält und anschliessend die jeweilige Adresse – hier die U.________ (Adresse) und/oder S.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) – anfährt und sich dort zwischen rund vier bis zehn Minuten aufhält. Gerade im Zusammenhang mit den Beobachtungen vom 13.04. und 14.04.2022 sowie der Aussage des Be- 26 schuldigten, dass es sich bei der U.________(Adresse) in T.________ (Ortschaft) um eine Klienten- adresse handle, liegt es daher nahe, dass er dort an den aufgezeichneten Daten Kokain und Heroin auslieferte. Betreffend die gelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Aus-führungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Insofern kann der Vorwurf ge-mäss Ziff. 1.1.1. der Ankla- geschrift, wonach der Beschuldigte an der U.________(Adresse) und der S.________(Adresse) in 35 Lieferungen insgesamt 525 Gramm Kokain- und 210 Gramm Heroingemisch an unbekannte Perso- nen gegen Entgelt übergab, als erstellt erachtet werden. 9.5.2. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.2. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1180 ff., S. 24 ff. der Urteilsbegründung): 2.3.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.2. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in 3 Lieferungen jeweils 15 Gramm Kokaingemisch und 27 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 45 Gramm Kokaingemisch und 81 Gramm Heroingemisch, an L.________ in C.________(Ortschaft) (recte: X.________) gegen Entgelt übergeben habe. Der Beschuldigte sei jeweils am 25.03., 30.03. und 05.05.2022 vom Depot an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) zum Lieferort am Y.________(Adresse) in X.________ (Ortschaft) gefahren, wo er L.________ die bestellten Mengen an Kokain- und Heroin- gemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegengenommen habe. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 25.03.2022 sechs Gramm Heroin- und 15 Gramm Kokainge- misch an L.________ verkauft zu haben. Im Übrigen bestreitet er die Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1.2. der Anklageschrift (vgl. pag. 1035). 2.3.2. Beweismittel Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 4 (pag. 144 ff.), vor. Den Akten sind eine Nachricht vom 25.03.2022 von P.________ an den Beschuldigten mit der Adres- se «Y.________(Adresse) 9 X.________(Ortschaft)», ein Screenshot ab dem Mobiltelefon des Be- schuldigten mit einem Kartenaussschnitt der Umgebung Y.________(Adresse) in X.________ (Orts- chaft) und dem Text «arriving at Y.________(Adresse) 9» sowie eine Nachricht des Beschuldigten mit Standortdaten im Bereich Y.________(Adresse) in X.________(Ortschaft) an P.________ zu ent- nehmen (pag. 145). Weiter liegen Screenshots vom 30.03.2022 mit einer Position in Z.________(Ortschaft) und dem Text «arriving at Z.________(Ortschaft)» und «towards BW.________ (Adresse) then Ziel» vor (pag. 145 f.). L.________ wurde am 25.03.2022 am BT.________ (Adresse) in X.________(Ortschaft) durch die Polizei dabei beobachtet, wie er sich um ca. 13:05 Uhr mit einem unbekannten Mann traf, wobei fest- gestellt wurde, dass die beiden etwas austauschten. Der unbekannte Mann stieg in einen in der Nähe parkierten grauen VW Golf mit der Nummer ________ ein und fuhr Richtung X.________ Innenstadt davon. L.________ wurde daraufhin zur Kontrolle angehalten, wobei brutto 29 Gramm Heroin- und ein Gramm Kokaingemisch aufgefunden wurden (Berichtsrapport, pag. 647; pag. 145). Die bei L.________ sichergestellten Substanzen wurden gemäss dem forensisch-chemischen Abschlussbe- richt des IRM [IRM-Nr. 22-02612-B] vom 02.05.2022 als Kokain (Wirkstoffmenge 0.49 Gramm [70% Cocain Hydrochlorid]) und Heroin (Wirkstoffmenge 14 Gramm [56% Hydrochlorid]) identifiziert (vgl. pag. 342 f.). Am 05.05.2022 wurde ein knapp sechsminütiger Aufenthalt des Personenwagens des Beschuldigten am Y.________(Adresse) 1 in X.________(Ortschaft) aufgezeichnet, nachdem er sich zuvor rund 18 Minuten in C.________(Ortschaft) aufgehalten hatte. Anschliessend wurde der Beschuldigte dabei observiert, wie er in BU.________ (Ortschaft) in Richtung Autobahnzubringer BV.________ und an- schliessend nach E.________(Ortschaft) fuhr (pag. 146). 27 Als subjektive Beweismittel liegen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einver- nahmen vom 23.05.2022 und vom 15.08.2022 vor. Zudem liegt eine polizeiliche Einvernahme mit L.________ vom 25.03.2022 vor. Der Beschuldigte wollte sich in der delegierten Einvernahme vom 23.05.2022 nicht an L.________ er- innern können und verneinte, an ihn Betäubungsmittel verkauft zu haben (vgl. pag. 331, Z. 375 ff.). Auch auf Vorhalt der Observation vom 25.03.2022, dem gleichentags aufgenommenen Lichtbild von A.________ und den Aussagen L.________ gibt A.________ an, dass er sich nicht an das Gesicht erinern könne, den Namen nicht kenne und auch nicht denke, dass er etwas mit ihm zu tun habe (pag. 331, Z. 388 ff.). In der delegierten Einvernahme vom 15.08.2022 bestätigte der Beschuldigte auf Vorhalt der Nachrich- ten zwischen ihm und «P.________» betreffend den Auftrag der Auslieferung an L.________ die Übergabe vom 25.03.2022 beim Y.________ (Adresse) in X.________(Ortschaft): «Aber ich habe an diesem Tag, um diese Uhrzeit dieselbe Menge gemäss Auftrag ausgeliefert» (pag. 363, Z. 294 f.). Er sei dorthin gegangen, um Drogen auszuliefern. Den Namen habe er nicht gekannt, beim Gesicht sei er sich nicht sicher gewesen. Er habe die Person seines Wissens nur einmal gesehen (pag. 362, Z. 287 ff.). Der Beschuldigte verneint auf Vorhalt der von L.________ angegebenen Mengen [27 Gramm Heroingemisch, 15 Gramm Kokaingemisch], dass er ihm solche Mengen geliefert habe. Er könne vorsichtig sagen, dass es max. 15 Gramm Kokain- und ca. 6 Gramm Heroingemisch sein müssten (pag. 376, Z. 964 ff., 982 ff.). L.________ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 25.03.2022 an, dass er heute [25.03.2022] den Läufer beim Denner getroffen habe. Er habe Heroin gekauft und «das Weisse» geschenkt erhalten. Er habe den Läufer zum ersten Mal gesehen. Er habe einen silbernen PW mit ________-Nummer gefah- ren (pag. 649, Z. 32 ff.). L.________ gab zu, dass die bei ihm aufgefundenen 29 Gramm Heroin und das eine Gramm Kokain ihm gehörten (pag. 649, Z. 64 ff.). Er habe sich dies zum Geburtstag gekauft und zu diesem Zweck den «Jugoslawen» getroffen (pag. 650, Z. 87 ff.). Er habe bei einem «Jugo aus Jugoslawien» heute Drogen gekauft, der dann dem Läufer die Information gebe, wo dieser hinmüsse (pag. 651, Z. 120 ff.). Er habe 27 Gramm Heroin für CHF 1'600.00 gekauft. Bei weniger komme «er» nicht. Das «weisse» habe er geschenkt erhalten (pag. 651, Z. 125 ff.). L.________ beschreibt den Läufer und dessen Kleidung [die Kleidung ist gleich wie auf dem Foto auf pag. 341, bei dem der Be- schuldigte bestätigte, dass er es sei] (pag. 651, Z. 134 ff.). L.________ führt dann nochmals aus, dass der «Jugoslawe» keinen Läufer schicke, wenn man zu wenig bestelle. Daher habe er zusammen mit einem Kollegen bestellt, 27 Gramm Heroin für sich und 15 Gramm Kokain für den Kollegen. Ein Gramm Kokain habe er noch geschenkt erhalten (pag. 651, Z. 156 ff.). 2.3.3. Konkrete Beweiswürdigung Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorwurf, dass er am 25.03.2022 sechs Gramm Heroin- und 15 Gramm Kokaingemisch an L.________ für CHF 1'600.00 (Heroin) und CHF 1'050.00 (Kokain) verkaufte, nicht bestreitet. Der Beschuldigte war diesbezüglich letztlich geständig, wobei hin- sichtlich dieses Geständnisses keine Zweifel bestehen, da es auf freien Stücken erfolgte und mit den objektiven Feststellungen und den Aussagen von L.________ übereinstimmt. Betreffend die Mengen- angabe ist auch hier auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen und mithin pro Lieferung eine Menge von 15 Gramm Kokain- und 6 Gramm Heroingemisch anzunehmen. Die abweichenden Aus- sagen von L.________ betreffend die 27 Gramm Heroingemisch stellen auch hier den einzigen An- haltspunkt für einen Schuldspruch für diese grössere Menge dar, womit das Konfrontationsrecht abso- lut gilt (vgl. Ausführungen unter Ziff. III./2.1. hiervor). Für den Vorwurf vom 30.03.2022 ist ein Aufenthalt bzw. eine Wegplanung des Beschuldigten für Z.________ (Ortschaft) nachgewiesen. Der Anklageschrift ist indes nicht zu entnehmen, dass dem Beschuldigten für dieses Datum eine Lieferung in Z.________(Ortschaft) vorgeworfen wird. Die ange- klagte Lieferung am Y.________ (Adresse) in X.________(Ortschaft) lässt sich für den 30.03.2022 nicht erstellen. Für den 05.05.2022 ist aufgrund der GPS-Aufzeichnungen der technischen Standortermittlung sowie der Observation nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte am Y.________(Adresse) in X.________(Ortschaft) aufgehalten hat, nachdem er zuvor im Lager in C.________(Ortschaft) war. Insofern ist aufgrund des modus operandi sowie der Aussagen und Feststellungen zum 25.03.2022 davon auszugehen, dass er auch am 05.05.2022 wiederum Heroin- und Kokaingemisch an L.________ verkauft hat. 28 Insgesamt ist damit erstellt, dass der Beschuldigte am 25.03. und 05.05.2022 jeweils 15 Gramm Ko- kain- und 6 Gramm Heroingemisch am Y.________ (Adresse) in X.________(Ortschaft) gegen Ent- gelt an L.________ übergeben hat. 9.5.3. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.3. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1182 ff., S. 26 ff. der Urteilsbegründung): 2.4.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.3. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in 6 Lieferungen jeweils 15 Gramm Kokaingemisch und 27 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 90 Gramm Kokaingemisch und 162 Gramm Heroingemisch an den unbekannten Abnehmer «AA.________» in AB.________ (Ortschaft) geliefert habe. Der Beschuldigte habe sich jeweils am 28.03., 02.04., 26.04., 09.05., 19.05. und 22.05.2022 zunächst in die Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) begeben und sei ansch- liessend zum Lieferort an der AC.________(Adresse) in AB.________ (Ortschaft) gefahren, wo er dem unbekannten Abnehmer «AA.________» die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch gegen Entgelt übergeben habe. Die in Ziff. 1.1.3. der Anklageschrift vorgeworfenen Lieferungen an den unbekannten Abnehmer «AA.________» bzw. «AD.________» an der AC.________ (Adresse) in AB.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen werden seitens des Beschuldigten bestritten. 2.4.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.3. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 5 (pag. 151 ff.), vor. Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 28.03.2022 eine Nachricht von O.________ mit der Adresse «AC.________ (Adresse) in AB.________ (Ortschaft)» und der Anwei- sung, dass er um 18:30 Uhr dort sein soll, erhielt. Um 19:30 Uhr wies ihn O.________ an, ein Foto ei- nes «Briefs» zu machen, den er [wohl der Abnehmer] ihm zeigen werde. Daraufhin erstellte A.________ eine Abrechnung und schickte ein Foto davon an O.________ (pag. 152). Am 02.04.2022 erhielt der Beschuldigte wiederum eine Nachricht von O.________ mit der Adresse «AC.________(Adresse) in AB.________ (Ortschaft)» (pag. 153). Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 26.04., 09.05., 19.05. und 22.05.2022 an der AC.________(Adresse) in AB.________(Ortschaft) auf (pag. 153-155). Die Aufenthalte dauerten zwischen rund zehn bis knapp 30 Minuten an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und jeweils um die sechs Minuten an der AC.________(Adresse) in AB.________(Ortschaft). In der delegierten Einvernahme vom 15.08.2022 führte der Beschuldigte auf Vorhalt eines am 22.05.2022 an O.________ gesendeten Bilds mit einer Abrechnung (pag. 409) aus, dass «AD.________» in diesem Fall habe CHF 750.00 abgeben müssen. Die Zahlen seien von «ihm» ge- schrieben worden, der Beschuldigte habe das Geld nachzählen müssen und habe dann den Zettel abfotografiert und an O.________ geschickt. «AD.________» sei eine Person, der der Beschuldigte drei, vier Mal Betäubungsmittel geliefert habe. Er sei auch ein paar Mal bei ihm gewesen, um nur Geld abzuholen. Seinen richtigen Namen wisse er nicht genau. Er habe «AD.________» im Auftrag von O.________ beliefert (pag. 366, Z. 469 ff.; pag. 367, Z. 494 ff.). Aufgrund der Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung erschliesst sich der vorstehend beschriebene modus operandi, wonach sich der Beschuldigte vorher jeweils zwischen rund zehn und knapp 30 Minuten im Depot an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufhält und an- schliessend die jeweilige Adresse – hier die AC.________(Adresse) in AB.________(Ortschaft) – an- fährt und sich dort jeweils um die sechs Minuten aufhält. Die Annahme, dass der Beschuldigte dort den unbekannten Abnehmer «AD.________» oder «AA.________» belieferte, drängt sich auf, da er 29 einerseits aussagte, dass er diesen im Auftrag von O.________ beliefert habe und andererseits zwei Mal via Chatnachricht von O.________ die Adresse «AC.________(Adresse) in AB.________ (Orts- chaft)» zugeschickt erhielt. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach der ersten Anweisung von O.________ vom 28.03.2022 diesem ein Foto einer Abrechnung zuschickte, lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte damals auch tatsächlich eine Auslieferung vornahm. Auch für den 02.04.2022 ist aufgrund der klaren Anweisung von O.________ eine Auslieferung anzunehmen. Gestützt auf die glaubhafte Angabe des Beschuldigten, wonach er «ein paar Mal» bei «AD.________» gewesen sei, um nur Geld abzuholen und er ihn drei bis vier Mal mit Betäubungsmitteln beliefert habe, ist vorlie- gend anzunehmen, dass der Beschuldigte vier Mal Kokain und Heroin an «AD.________» an der AC.________(Adresse) in AB.________(Ortschaft) auslieferte. Bei weiteren zwei der angeklagten Da- ten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Geld abholen gegangen ist. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Insofern kann der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.3. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der AC.________(Adresse) in AB.________(Ortschaft) in 4 Lieferungen insgesamt 60 Gramm Kokain- und 24 Gramm Heroingemisch an den unbekannten Abnehmer «AA.________» bzw. «AD.________» gegen Entgelt übergab, als erstellt erachtet werden. 9.5.4. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.4. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1184, S. 28 der Ur- teilsbegründung): 2.5.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.4. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in 2 Lieferungen jeweils 15 Gramm Kokaingemisch und 27 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 30 Gramm Kokaingemisch und 54 Gramm Heroingemisch, an eine unbekannte Person in AE.________ (Ortschaft) übergeben habe. Der Beschuldigte sei jeweils am 07.04. und 26.04.2022 von der Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) zum Lieferort an der AF.________ (Adresse) in AE.________ (Ortschaft) gefahren, wo er einem unbekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegengenommen habe. Die in Ziff. 1.1.4. der Anklageschrift vorgeworfenen Lieferungen an den unbekannten Abnehmer an der AF.________(Adresse) in AE.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen werden seitens des Beschuldigten bestritten. 2.5.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.4. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 6 (pag. 160 ff.), vor. Für den 07.04.2022 ist aus den Akten eine Nachricht von O.________ mit der Adresse «AF.________(Adresse), AE.________(Ortschaft)» ersichtlich (pag. 161). Gemäss den GPS- Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 26.04.2022 gut 4 Minuten an der AF.________ (Adresse) in AE.________(Ortschaft) auf, nachdem er sich zuvor knapp 9 Minuten in der Nähe der AG.________ Tankstelle in T.________(Ortschaft) und noch vorher rund 28 Minuten an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufgehalten hatte. Mit der Nachricht vom 07.04.2022 liegt eine klare Anweisung von O.________ vor und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese umsetzte und entsprechend Betäubungsmittel auslieferte. Für den 26.04.2022 erschliesst sich aufgrund der Aufzeichnungen aus der technischen Standorter- mittlung wiederum der bekannte modus operandi, wonach sich der Beschuldigte vorher rund 28 Minu- ten im Depot an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufhielt und anschliessend die jeweilige Adresse – hier die AF.________ (Adresse) in AE.________(Ortschaft) – anfährt und sich dort gut vier Minuten dort aufhielt. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowohl am 30 07.04. als auch am 26.04.2022 an der AF.________(Adresse) in AE.________(Ortschaft) Kokain und Heroin auslieferte. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Rein- heitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.4. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der AF.________(Adresse) in AE.________(Ortschaft) in zwei Lieferungen insgesamt 30 Gramm Kokain- und 12 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person gegen Entgelt übergab, kann als erstellt erachtet werden. 9.5.5. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.5. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1185, S. 29 der Ur- teilsbegründung): 2.6.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.5. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in 6 Lieferungen jeweils 15 Gramm Kokaingemisch und 27 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 90 Gramm Kokaingemisch und 162 Gramm Heroingemisch, an eine unbekannte Person in AH.________ (Ortschaft) übergeben habe. Der Beschuldigte sei jeweils am 08.04, 14.04., 26.04., 06.05., 17.05. und 22.05.2022 vom Aufbewah- rungsort an der D.________(Adresse) in C.________ zum Lieferort an der AI.________ (Adresse) (recte: AJ.________) in AH.________ (Ortschaft) gefahren, wo er einem unbekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegenge- nommen habe. Die in Ziff. 1.1.5. der Anklageschrift vorgeworfenen Lieferungen an den unbekannten Abnehmer an der AJ.________(Adresse) in AH.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen werden seitens des Beschuldigten bestritten. 2.6.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.5. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 7 (pag. 166 ff.), vor. Für den 08.04.2022 liegt eine Nachricht von O.________ mit der Adresse «AJ.________ (Adresse) AH.________(Ortschaft)» vor (pag. 167). Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 14.04. an der AK.________ (Adresse) in AH.________(Ortschaft), die an die AJ.________(Adresse) in AH.________(Ortschaft) angrenzt, und am 26.04., 06.05., 17.05. und 22.05.2022 an der AJ.________(Adresse) in AH.________(Ortschaft) auf, nachdem er sich zuvor in C.________(Ortschaft) aufhielt (pag. 167-169). Die Aufenthalte dauer- ten zwischen rund 20 bis 27 Minuten an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und je- weils zwischen sieben bis zehn Minuten an der AK.________ (Adresse) und/oder der AJ.________(Adresse) in AH.________(Ortschaft). Aufgrund der Nachricht von O.________ und der Aussage des Beschuldigten, dass er die Liefer- adressen jeweils per Nachrichten via Handy zugeschickt erhalten habe, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 08.04.2022 eine solche Lieferanweisung für die AJ.________(Adresse) in AH.________(Ortschaft) erhalten und ausgeführt hat. Entsprechend ist auch für die weiteren Fahrten an die AK.________(Adresse) und AJ.________(Adresse) in AH.________(Ortschaft) vom 14.04., 26.04., 06.05., 17.05. und 22.05.2022 anzunehmen, dass sie zwecks Auslieferns von Kokain und He- roin erfolgten; zumal sich wiederum der bekannte modus operandi zeigt, wonach der Beschuldigte zunächst die Depotwohnung in C.________(Ortschaft) und dann die Lieferadrese – hier die AJ.________(Adresse) in AH.________(Ortschaft) – aufsucht. Betreffend die bei den einzelnen Lie- ferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.5. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an AJ.________(Adresse) in AH.________(Ortschaft) in sechs Lieferungen insgesamt 90 Gramm Ko- 31 kain- und 36 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person gegen Entgelt übergab, kann als er- stellt erachtet werden. 9.5.6. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.6. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1186 ff., S. 30 ff. der Urteilsbegründung): 2.7.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.6. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in 36 Lieferungen je- weils 15 Gramm Kokaingemisch und 6 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 540 Gramm Kokain- gemisch und 216 Gramm Heroingemisch, an AL.________ in AM.________ (Ortschaft) übergeben habe. Der Beschuldigte sei jeweils am 13.04., 25.04., 26.04., 27.04., 28.04., 29.04., 30.04., 01.05., 02.05., 03.05., 04.05., 05.05., 06.05., 07.05., 08.05., 09.05., 10.05., 11.05., 12.05., 13.05., 14.05., 15.05., 16.05., 17.05., 18.05., 19.05., 20.05., 21.05. und 22.05.2022 zuerst zur Lagerwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und danach zum Lieferort am AN.________ (Adres- se) in AM.________ (Ortschaft) gefahren, wo er AL.________ die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegengenommen habe. Die in Ziff. 1.1.6. der Anklageschrift vorgeworfenen Lieferungen an AL.________ am AN.________ (Adresse) in AM.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen werden seitens des Beschuldigten bestritten. 2.7.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.5. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 8 (pag. 174 ff.), vor. Der Beschuldigte wurde anlässlich einer Observation am 13.04.2022 beobachtet, wie er in C.________(Ortschaft) auf dem Parkplatz AO.________ parkierte, daraufhin in Richtung der BX.________ (Adresse), die nahe an der D.________(Adresse) liegt, ging und 15 Minuten später zurückkam. Anschliessend fuhr er von dort nach AM.________(Ortschaft), wo er um 12:26 Uhr in den AN.________ (Adresse) fuhr und um 12:27 Uhr wieder aus dem AN.________(Adresse) hinaus nach T.________(Ortschaft). AL.________ wurde beobachtet, wie sie um 12:28 vom AN.________(Adresse) kam und direkt zu ihrem Domizil an der AP.________ (Adresse) in AM.________(Ortschaft) ging. Gemäss der technischen Standortermittlung hielt sich der Beklagte rund 15 Minuten in C.________(Ortschaft) und anschliessend 45 Sekunden am AN.________(Adresse) in AM.________(Ortschaft) auf (pag. 175). Beim AN.________(Adresse) handelt es sich um einen Weg zwischen AM.________(Ortschaft) und AQ.________ (Ortschaft) in der Nähe vom Bahnhof AM.________(Ortschaft). Es hat einen Parkplatz dort. Gemäss technischer Standortüberwachung hielt sich der Beschuldigte am 13.04.2022 zudem auch ab 19:48 Uhr knapp ei- ne Minute am AN.________(Adresse) in AM.________(Ortschaft) auf. Am 03.05.2022 wurde der Beschuldigte zunächst dabei beobachtet, wie er um rund 19:00 Uhr von der V.________ Tankstelle in T.________(Ortschaft) in Richtung AM.________(Ortschaft) fuhr, wo er um 19:23 Uhr im AN.________(Adresse) parkierte und im Fahrzeug wartete. Um 19:38 Uhr habe sich AL.________ von der AP.________ (Adresse) in AM.________(Ortschaft) herkommend direkt zum parkierten VW Golf begeben und sei zwei Minuten später von der Beifahrerseite des VW Golf in Rich- tung Bahnhof gegangen. Der Beschuldigte sei gleichzeitig in Richtung E.________(Ortschaft) davon- gefahren (pag. 178). Am 04.05.2022 wurde der Beschuldigte dabei beobachtet, wie er zuerst die D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte, anschliessend M.________ bei der Kirche in T.________(Ortschaft) traf und daraufhin nach AM.________(Ortschaft) fuhr, wo er um 19:20 Uhr in den AN.________(Adresse) einbog. AL.________ sei um 19:22 Uhr beifahrerseitig aus dem VW Golf 32 ausgestiegen und in Richtung AP.________(Adresse) in AM.________(Ortschaft) davongegangen. Der Beschuldigte sei zeitgleich in Richtung E.________(Ortschaft) davongefahren (pag. 179). Auch am 05.05.2022 wurde der Beschuldigte dabei beobachtet, wie er zuerst die D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte und anschliessend M.________ bei der Kirche in T.________(Ortschaft) traf, der daraufhin durch die Kantonspolizei Luzern kontrolliert wurde. Um 17:50 Uhr sei der Beschuldigte in AM.________(Ortschaft) in den AN.________(Adresse) einge- bogen, zeitgleich sei AL.________ von der AP.________(Adresse) in AM.________(Ortschaft) her- gekommen und zum mittlerweile parkierten VW Golf gegangen. Sie sei dann um 17:54 Uhr aus der Richtung des Golfs in Richtung Bahnhof gegangen. Der Beschuldigte sei zeitgleich in Richtung E.________(Ortschaft) davongefahren (pag. 180). Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 25.04., 26.04., 27.04., 28.04., 29.04., 30.04., 01.05., 02.05., 03.05., 07.05., 09.05., 10.05., 11.05., 12.05., 13.05., 14.05., 16.05., 17.05., 18.05., 19.05., 20.05, 21.05. und 22.05.2022 am AN.________(Adresse) in AM.________(Ortschaft) auf (pag. 175-189). Die Aufenthalte dauerten re- gelmässig zwischen rund zehn bis gut 20 Minuten (vereinzelt knapp 30 Minuten) an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und rund zwei bis zu zehn Minuten (teilweise ledig- lich 40 Sekunden bis eine Minute, vereinzelt bis zu 25 Minuten) im AN.________(Adresse) in AM.________(Ortschaft). Für den 04.05., 05.05., 06.05., 08.05., 14.05. und 15.05. sind jeweils zwei Aufenthalte im AN.________(Adresse) in AM.________(Ortschaft) mit vorherigem Aufenthalt an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) mittels technischer Standortermittlung aufgezeichnet worden (pag. 179-181, 184-185). Für den 13.04.2022 wurde zusätzlich zum obenstehend observier- ten Treffen um rund 12:30 Uhr noch ein knapp einminütiger Aufenthalt um 19:48 Uhr aufgezeichnet (pag. 175). Die Aufenthalte dauerten jeweils zwischen rund zehn bis gut 20 Minuten an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und rund einer bis zu 17 Minuten im AN.________(Adresse) in AM.________(Ortschaft). Aufgrund der anlässlich der Observationen gemachten Beobachtungen lässt sich feststellen, dass sich der Beschuldigte an verschiedenen Daten mit AL.________ im AN.________(Adresse) getroffen hat. AL.________ sei der Kantonspolizei Luzern aufgrund von Widerhandlungen gegen das BetmG bekannt (pag. 191) und es kann – obschon eine Kontrolle und Befragung mit ihr wünschenswert ge- wesen wäre – davon ausgegangen werden, dass sie den Beschuldigten auch zu diesen Zwecken ge- troffen hat. Sie wurde dabei beobachtet, wie sie sich direkt in den oder zum VW Golf des Beschuldig- ten begeben hat, womit ein Warenaustausch durchaus möglich und auch plausibel ist. Für die Daten, anlässlich denen der Beschuldigte zwei Mal täglich im AN.________(Adresse) in AM.________(Ortschaft) aufgezeichnet wurde, lässt sich sodann ein jeweils ähnliches zeitliches Mus- ter erkennen: Der Beschuldigte begab sich jeweils morgens bzw. vormittags und dann nochmals abends zwischen 19:00 und ca. 21:30 Uhr an den AN.________(Adresse). Treffen mit AL.________ am AN.________(Adresse) konnten sowohl mittags (13.04.2022) als auch abends beobachtet werden (03.05.-05.05.2022). Es ist mithin durchaus plausibel, dass der Beschuldigte AL.________ an einzel- nen Tagen zwei Mal im AN.________(Adresse) angetroffen hatte, um ihr Betäubungsmittel zu über- geben, zumal auch die technische Standortüberwachung entsprechende Aufenthalte ausweist. Auf- grund der Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung erschliesst sich auch hier wieder- um derselbe modus operandi, wonach sich der Beschuldigte vorher jeweils zwischen rund zehn und knapp 30 Minuten im Depot an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufhält und an- schliessend die jeweilige Adresse – hier den AN.________(Adresse) in AM.________(Ortschaft) – an- fährt und sich dort jeweils zwischen einer bis zehn Minuten (vereinzelt auch rund eine halbe Stunde) aufhält. Entsprechend ist vorliegend für die 36 aufgezeichneten bzw. beobachteten Fahrten am 13.04.2022 und im Zeitraum vom 26.04. bis 22.05.2022 in den AN.________(Adresse) in AM.________(Ortschaft) anzunehmen, dass sie zwecks Auslieferns von Kokain und Heroin an AL.________ erfolgten. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.6. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte am AN.________(Adresse) in AM.________(Ortschaft) in 36 Lieferungen insgesamt 540 Gramm Kokain- und 216 Gramm Heroingemisch an AL.________ gegen Entgelt übergab, kann als erstellt erachtet werden. 33 9.5.7. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.7. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1188, S. 32 der Ur- teilsbegründung): 2.8.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.7. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in einer Lieferung 15 Gramm Kokaingemisch und 6 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person an der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) übergeben hat. Der Beschuldigte sei am 13.04.2022 zuerst zur Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und anschliessend zum Lieferort an der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) gefahren, wo er einem unbekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Ko- kain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegengenommen habe. Die in Ziff. 1.1.5. der Anklageschrift vorgeworfene Lieferung an den unbekannten Abnehmer an der U.________ (Adresse) in T.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen wer- den seitens des Beschuldigten bestritten. 2.8.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.5. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 9 (pag. 193 ff.), vor. Am 13.04.2022 wurde der Beschuldigte beobachtet, wie er zuerst die Wohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte, dann zur V.________ Tankstelle in T.________(Ortschaft) fuhr, wo er den grauen VW Golf parkierte und zum Areal der Kirche ging. Fünf Minuten später sei der Beschuldigte zur Liegenschaft U.________(Adresse) gegangen und habe die- se betreten. Anschliessend sei er zu seinem Domizil nach E.________(Ortschaft) gefahren. Der ins- gesamt rund 10-minütige Aufenthalt in T.________(Ortschaft) ist auch in den Daten der technischen Standortermittlung abgebildet (pag. 194). Für den 13.04.2022 wurde bereits zu der Anklageziffer 1.1.1. angenommen, dass der Beschuldigte an der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) Kokain und Heroin ablieferte, zumal er dort beim Betreten der Liegenschaft beobachtet wurde und diese Adresse als «Klientenadresse» bezeichnete. Insofern ist der vorliegende Vorwurf bereits durch die Anklageziffer 1.1.1. abgedeckt und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte dort am 13.04.2022 zwei Mal Kokain- und Heroingemisch abgeliefert hat. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1.7. der Anklageschrift ist mithin nicht erstellt. 9.5.8. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.8. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1189 ff., S. 33 ff. der Urteilsbegründung): 2.9.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.8. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in 22 Lieferungen je- weils 15 Gramm Kokaingemisch und 6 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 330 Gramm Kokain- gemisch und 132 Gramm Heroingemisch, an M.________ in T.________(Ortschaft) übergeben habe. Der Beschuldigte sei am 14.04., 19.04., 22.04., 25.04., 26.04., 27.04., 28.04., 29.04., 30.04., 01.05., 02.05., 03.05., 04.05. und 05.05. zuerst zur Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und anschliessend zum Lieferort bei der Kirche und der Tankstelle beim Bahnhof in T.________(Ortschaft) gefahren, wo er M.________ die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegengenommen habe. 34 Die in Ziff. 1.1.8. der Anklageschrift vorgeworfene Lieferung an den unbekannten Abnehmer an der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen wer- den seitens des Beschuldigten bestritten. 2.9.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.8. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 10 (pag. 193 ff.), vor. Der Beschuldigte sei am 14.04.2022 im Rahmen einer Observation dabei beobachtet worden, wie er die Liegenschaft an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte und anschliessend zur V.________ Tankstelle in T.________(Ortschaft) fuhr, wo er den grauen VW Golf parkierte und in Richtung Kirche ging. Um 13:24 Uhr seien der Beschuldigte und M.________ zu einer Nische bei der Kirche gegangen und um 13:26 sei der Beschuldigte zurückgekommen und anschliessend in Rich- tung E.________(Ortschaft) davongefahren (pag. 199). Am 04.05.2022 wurde der Beschuldigte wiederum dabei beobachtet, wie er M.________ bei der Kir- che in T.________(Ortschaft) traf, nachdem er zuvor die Wohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte und anschliessend zur V.________ Tankstelle an der S.________ (Adresse) in T.________(Ortschaft) fuhr, wo er sein Fahrzeug parkierte (pag. 203). Am 05.05.2022 wurde der Beschuldigte dabei observiert, wie sich zuerst zum Depot an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) begab, danach zur U.________ (Adresse) in T.________(Ortschaft) fuhr und M.________ bei der Kirche dort traf. Nach einem rund fünfminütigen Aufenthalt trennten sich die bei- den wieder und M.________ wurde durch die Kantonspolizei Luzern kontrolliert (pag. 204). Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte zudem am 14.04., 26.04., 02.05., 03.05. und 04.05.2022 in der Nähe der Tankstelle in T.________(Ortschaft) und am 25.04., 27.04., 28.04., 29.04., 30.04., 01.05. und 05.05.2022 in der Nähe der U.________(Adresse) bzw. W.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) auf (pag. 199- 204). Die Aufenthalte dauerten regelmässig zwischen rund zehn bis gut 20 Minuten (vereinzelt knapp 30 Minuten) an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und rund zwei bis zu zehn Minu- ten (teilweise lediglich 40 Sekunden bis eine Minute, vereinzelt bis zu 25 Minuten) in der Nähe der U.________(Adresse) bzw. W.________(Adresse) in T.________(Ortschaft). Der Beschuldigte gab in der delegierten Einvernahme vom 23.03.2022 an, dass ihm der Name «M.________» nichts sage und er die Person auf dem ihm vorgehaltenen Foto (pag. 344) nicht kenne (pag. 332, Z. 427 ff.). Auf Vorhalt des am 05.05.2022 beobachteten Treffens des Beschuldigten mit M.________ und des Umstands, dass danach Betäubungsmittel in dessen Effekten gefunden worden seien, gab der Beschuldigte an, dass er sich einige Male mit ihm getroffen habe. Er habe ihm nicht immer Betäubungsmittel verkauft. Manchmal habe er ihn getroffen und das Geld ein anderes Mal er- halten (pag. 332, Z. 443 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von M.________, dass er seit 21 Tagen täglich bei einem Albaner jeweils zwischen 2.5 Gramm und 5 Gramm Heroin sowie zwischen einem und 5 Gramm Kokain bezogen habe und dabei für 5 Gramm Heroin CHF 150.00 und ein Gramm Kokain CHF 80.00 bezahlt habe, gab der Beschuldigte an, dass er schon bei ihm bezogen habe, aber nicht jeden Tag (pag. 333, Z. 459 ff.). Auch in der delegierten Einvernahme vom 15.08.2022 gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussage von M.________, dass er beim Beschuldigten täglich zwischen 2.5 bis 5 Gramm Heroin- und einem bis 5 Gramm Kokaingemisch gekauft habe, an, dass er M.________ beliefert habe, aber nicht täglich (pag. 376, Z. 968 ff.). M.________ wurde am 05.05.2022 durch die Polizei befragt, nachdem er infolge des observierten Treffens mit dem Beschuldigten angehalten und kontrolliert worden war (pag. 445 ff.). Er gab an, dass er sich heute [05.05.2022] mit dem Albaner getroffen und bei ihm 5 Gramm Heroin und ein Gramm Kokain gekauft habe. Für 5 Gramm Heroin habe er CHF 150.00 und für ein Gramm Kokain CHF 80.00 bezahlt (pag. 446., Ziff. 3.). Er gehe davon aus, dass es sich um einen Albaner handle. Er sei zu Fuss zu ihm zur Kirche gekommen (pag. 446, Ziff. 4). Er kenne den Mann seit drei Wochen und habe täglich Kontakt mit ihm, weil er [M.________] Drogen gebraucht habe (pag. 447, Ziff. 4.3. ff.). Er habe bei ihm täglich zwischen 2.5 und 5 Gramm Heroin und zwischen einem und 5 Gramm Kokain gekauft (pag. 447, Ziff. 5.). Er habe in dieser Zeit immer nur beim gleichen Albaner «wie heute» Ko- kain und Heroin bezogen (pag. 447, Ziff. 7.). Für 5 Gramm Heroin habe er CHF 150.00 und für ein Gramm Kokain CHF 80.00 bezahlt (pag. 447, Ziff. 8.1.). Er habe seine Bestellung jeweils per Whats- 35 app aufgegeben und dann hätten sie sich zur abgemachten Zeit getroffen. Er habe ihm zuerst das Geld geben müssen, dann habe er den Stoff erhalten (pag. 448, Ziff. 9. ff.). Die Drogen habe er ihm immer in T.________(Ortschaft) bei der Kirche oder bei der Tankstelle beim Bahnhof verkauft, dies immer gegen den Abend (pag. 448, Ziff. 11. ff.). Die Qualität des Kokains und Heroins seien über- durchschnittlich gut gewesen (pag. 448, Ziff. 12). AR.________, der am 05.05.2022 zusammen mit M.________ kontrolliert wurde, wurde gleichentags ebenfalls durch die Polizei befragt (pag. 454 ff.). Er gab an, dass er das Mobiltelefon von M.________ im Gasthof AS.________ holen gegangen sei, währenddessen M.________ kurz woanders hinge- gangen sei (pag. 456, Ziff. 6. ff.). Danach hätten sie gemeinsam in der Bahnhofunterführung begon- nen Kokain aufzukochen. Das Kokain habe er von M.________ erhalten, das dieser geholt habe (pag. 456, Ziff. 9. ff. und pag. 457, Ziff. 12.1.). Zur Herkunft des auf ihm gefundenen Heroins wollte er keine Angaben machen (pag. 457, Ziff. 11.1.). M.________ machte detaillierte und nachvollziehbare Aussagen. Insbesondere beschrieb er den Be- stellvorgang so, wie ihn auch der Beschuldigte beschrieben hatte und gab an, dass sie sich jeweils bei der Kirche und der Tankstelle beim Bahnhof in T.________(Ortschaft) getroffen hätten, was auch mit den Beobachtungen aus der Observation übereinstimmt. Dass er aus seiner Erinnerung berichtet und nicht abstrakte, losgelöste Angaben macht, zeigt sich insbesondere daran, dass er schildert, dass er am Vortag sein Telefon vergessen habe und sein Begleiter AR.________ es am 05.05.2022 beim Restaurant AS.________ in T.________(Ortschaft) abholen gegangen sei, was sich so auch in den Aussagen von AR.________ findet (pag. 448, Ziff. 9 und pag. 456, Ziff. 6. ff.). Die Aussagen von M.________ können als glaubhaft erachtet werden. Auch der Beschuldigte gab gleich an, dass er M.________ beliefert habe, wenn auch nicht jeden Tag. Insgesamt kann auf die glaubhaften Angaben von M.________, wonach er den Beschuldigten seit rund drei Wochen kenne und seither täglich bei ihm zwischen 2.5 und 5 Gramm Heroin- und zwischen einem und 5 Gramm Kokaingemisch gekauft habe, abgestellt werden. Dies deckt sich auch mit den Aufzeichnungen der technischen Standortü- berwachung, die Aufenthalte des Beschuldigten am 14.04. und dann wieder vom 25.04. bis 05.05.2022 in der Nähe der Tankstelle beim Bahnhof bzw. der Kirche in T.________(Ortschaft) fest- stellten. Der Treffpunkt deckt sich mit den Angaben von M.________ und auch der Zeitraum stimmt ungefähr mit den rund drei Wochen überein, wobei zu beachten ist, dass die GPS-Überwachung zwi- schen dem 14.04. abends und 25.04.2022 aufgrund eines technischen Defekts ausgefallen ist (vgl. pag. 198). Hinsichtlich die jeweils pro Tag verkaufte Menge kann ebenfalls auf die glaubhaften Anga- ben von M.________ abgestellt werden, wobei vorliegend von einem Mittelwert von 3.5 Gramm Hero- in- und 3 Gramm Kokaingemisch pro Tag auszugehen ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen in Ziff. III./2.1. hiervor). Insgesamt kann somit als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund drei Wochen zwischen dem 14.04. und 05.05.2022 in 22 Lieferungen jeweils 3.5 Gramm Heroin- und 3 Gramm Kokaingemisch an M.________ gegen Entgelt übergeben hat. Der in Ziff. 1.1.8. ange- klagte Sachverhalt ist mithin erstellt, allerdings mit den tieferen Mengen gemäss der Aussage von M.________. 9.5.9. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.9. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1191 f., S. 35 f. der Urteilsbegründung): 2.10.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.9. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in 8 Lieferungen jeweils 15 Gramm Kokaingemisch und 27 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 120 Gramm Kokainge- misch und 216 Gramm Heroingemisch, an eine unbekannte Person in AT.________ (Ortschaft) über- geben zu haben. Der Beschuldigte sei am 14.04., 26.04., 27.04, 29.04., 01.05., 09.05., 11.05., 17.05. und 22.05.2022 zuerst zur Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und anschliessend zu den Lieferorten an der AU.________ (Adresse), dem AV.________ (Adresse) und der 36 AW.________ (Adresse) in AT.________ (Ortschaft) gefahren, wo er einem unbekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegenge- nommen habe. Die in Ziff. 1.1.9. der Anklageschrift vorgeworfene Lieferung an den unbekannten Abnehmer an der AU.________(Adresse), dem AV.________(Adresse) und der AW.________(Adresse) in AT.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen werden seitens des Beschul- digten bestritten. 2.10.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.5. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 11 (pag. 209 ff.), vor. Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 14.04., 26.04., 29.04., 01.05., 09.05., 11.05., 17.05. und 22.05.2022 an der AU.________ (Adres- se), dem AV.________(Adresse) bzw. der AW.________(Adresse) in AT.________(Ortschaft) auf, nachdem er zuvor die Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) auf- suchte (pag. 210-214). Die Aufenthalte dauerten regelmässig zwischen rund zehn bis zu 30 Minuten an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und zwei bis gut zehn Minuten (am 17.05.2022 gar knapp 17 Minuten) an der AU.________(Adresse), dem AV.________(Adresse) bzw. der AW.________(Adresse) in AT.________(Ortschaft). Mithin zeigt sich auch hier der bereits für an- dere Lieferorte beobachtete modus operandi, gemäss dem der Beschuldigte zuerst die Depotwoh- nung an der D.________(Adresse) und anschliessend den Lieferort – hier die AU.________(Adresse), den AV.________(Adresse) bzw. die AW.________(Adresse) in AT.________(Ortschaft) – aufsucht. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die Adres- sen in AT.________(Ortschaft) aufsuchte, um Kokain- und Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen kön- nen und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden war. Insofern ist auch für den Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.9. der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 14.04., 26.04., 29.04., 01.05., 09.05., 11.05., 17.05. und 22.05.2022 in AT.________ (Ortschaft) Kokain und Heroin auslieferte. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Für den ebenfalls mit Ziff. 1.1.9. angeklagten 27.04.2022 liegt indes keine GPS-Aufzeichnung und auch sonst kein Anhalts- punkt für einen Aufenthalt des Beschuldigten an den genannten Adressen in AT.________(Ortschaft) vor, womit diese angeklagte angebliche Lieferung nicht nachvollzogen und nicht erstellt werden kann. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.9. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der AU.________(Adresse), dem AV.________(Adresse) bzw. der AW.________(Adresse) in AT.________(Ortschaft) in sieben Lieferungen insgesamt 105 Gramm Kokain- und 42 Gramm Hero- ingemisch an eine unbekannte Person gegen Entgelt übergab, kann als erstellt erachtet werden. 9.5.10. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.10. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1192. f., S. 36 f. der Urteilsbegründung): 2.11.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.10. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in 5 Lieferungen je- weils 15 Gramm Kokaingemisch und 6 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 75 Gramm Kokainge- misch und 30 Gramm Heroingemisch, an eine unbekannte Person in AX.________(Ortschaft) über- geben habe. Der Beschuldigte sei am 25.04., 26.04., 27.04 und 28.04.2022 zuerst zur Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und anschliessend zu den Lieferorten an der AY.________ (Adresse) in AX.________ (Ortschaft) gefahren, wo er einem unbekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegenge- nommen habe. 37 Die in Ziff. 1.1.10. der Anklageschrift vorgeworfene Lieferung an den unbekannten Abnehmer an der AY.________ (Adresse) in AX.________ (Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen werden seitens des Beschuldigten bestritten. 2.11.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.10. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 12 (pag. 218 ff.), vor. Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 25.04. zwei Mal zu unterschiedlichen Zeiten (um 12:55 Uhr und 20:40 Uhr) sowie jeweils am 26.04., 27.04. und 28.04.2022 an der AY.________(Adresse) in AX.________(Ortschaft) auf, nach- dem er zuvor die Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte (pag. 219-221). Die Aufenthalte dauerten regelmässig zwischen gut zehn bis zu knapp 25 Minuten an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und rund zwei bis zu sieben Minuten an der AY.________(Adresse) in AX.________(Ortschaft), was sowohl ausreicht, um die bestellten Betäu- bungsmittel abzuholen und allenfalls abzuportionieren als auch sie am Lieferort gegen ein Entgelt zu übergeben. Mithin zeigt sich auch hier der bereits für andere Lieferorte beobachtete modus operandi, gemäss dem der Beschuldigte zuerst die Depotwohnung an der D.________(Adresse) und anschlies- send den Lieferort – hier die an der AY.________(Adresse) in AX.________(Ortschaft) – aufsucht. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die Adressen in AX.________(Ortschaft) aufsuch- te, um Kokain- und Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe re- krutiert worden war. Das auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefundene Foto, welches am 22:56 Uhr mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten erstellt wurde, sowie dessen zeitliche Nähe zur GPS-Aufzeichnung in AX.________(Ortschaft) (pag. 220) legen zumindest nahe, dass er sich damals im Fahrzeug befunden hat und vorher in AX.________(Ortschaft) gewesen ist. Insofern ist auch für den Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.10. der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 25.04., 26.04., 27.04. und 28.04.2022 in AX.________(Ortschaft) Kokain und Heroin auslieferte. Be- treffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.10. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der AY.________(Adresse) in AX.________(Ortschaft) in fünf Lieferungen insgesamt 75 Gramm Kokain- und 30 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person gegen Entgelt übergab, kann als erstellt erachtet werden. 9.5.11. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.11. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1193 f., S. 37 f. der Urteilsbegründung): 2.12.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.11. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in 10 Lieferungen je- weils 15 Gramm Kokaingemisch und 6 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 150 Gramm Kokain- gemisch und 60 Gramm Heroingemisch, an eine unbekannte Person in AZ.________ (Ortschaft) übergeben habe. Der Beschuldigte sei am 25.04., 27.04., 28.04., 29.04., 11.05., 14.05., 15.05., 16.05. und 19.05.2022 zuerst zur Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und anschliessend zum Lieferort an der BA.________ (Adresse) in AZ.________ (Ortschaft) gefahren, wo er einem un- bekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Ent- gelt dafür entgegengenommen habe. Die in Ziff. 1.1.11. der Anklageschrift vorgeworfene Lieferung an den unbekannten Abnehmer an der BA.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen werden seitens des Beschuldigten bestritten. 38 2.12.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.11. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 13 (pag. 225 ff.), vor. Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 25.04. zwei Mal zu unterschiedlichen Zeiten (um 13:10 Uhr und 20:45 Uhr) sowie jeweils am 27.04., 28.04., 29.04., 11.05., 14.05., 15.05., 16.05. und 19.05.2022 an der BA.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft) auf, nachdem er zuvor die Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte (pag. 226-229). Die Aufenthalte dauerten regelmässig zwischen gut zehn bis zu knapp 30 Minuten (einmal knapp 40 Minuten) an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und rund zwei bis zu sieben Minuten an der BA.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft), was sowohl ausreicht, um die bestellten Betäubungsmittel abzuholen und al- lenfalls abzuportionieren als auch sie am Lieferort gegen ein Entgelt zu übergeben. Am 19.05.2022 dauerte der Aufenthalt des Beschuldigten lediglich 20 Sekunden, was aber auch noch als ausrei- chend erachtet wird, um die vorbestellten Betäubungsmittel und den entsprechenden Geldbetrag aus- zutauschen. Mithin zeigt sich auch hier der bereits für andere Lieferorte beobachtete modus operandi, gemäss dem der Beschuldigte zuerst die Depotwohnung an der D.________(Adresse) und anschlies- send den Lieferort – hier die an der AY.________(Adresse) in AX.________(Ortschaft) – aufsucht. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die Adressen in AX.________(Ortschaft) aufsuch- te, um Kokain- und Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe re- krutiert worden war. Insofern ist auch für den Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.10. der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 25.04., 26.04., 27.04. und 28.04.2022 in AX.________(Ortschaft) Kokain und Heroin auslieferte. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.11. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der AY.________(Adresse) in AX.________(Ortschaft) in 10 Lieferungen insgesamt 150 Gramm Kokain- und 60 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person gegen Entgelt übergab, kann als erstellt erachtet werden. 9.5.12. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.12. der Anklageschrift Die Vorinstanz erwog zu diesem Vorwurf Folgendes (pag. 1194 f., S. 38 f. der Ur- teilsbegründung): 2.13.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.12. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in sieben Lieferungen jeweils 15 Gramm Kokaingemisch und 6 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 105 Gramm Kokain- gemisch und 42 Gramm Heroingemisch, an eine unbekannte Person in BB.________ (Ortschaft) übergeben habe. Der Beschuldigte sei am 25.04., 27.04., 29.04., 01.05., 09.05., 11.05., 17.05. und 19.05.2022 zuerst zur Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und anschliessend zu den Lieferorten an der BC.________ (Adresse) und BD.________ (Adresse) in BB.________ (Ortschaft) gefahren, wo er einem unbekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegengenommen habe. Die in Ziff. 1.1.12. der Anklageschrift vorgeworfene Lieferung an den unbekannten Abnehmer an der BC.________(Adresse) und BD.________(Adresse) in BB.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen werden seitens des Beschuldigten bestritten. 2.13.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.12. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 14 (pag. 234 ff.), vor. Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 25.04. zwei Mal zu unterschiedlichen Zeiten (um 13:10 Uhr und 20:45 Uhr) sowie jeweils am 25.04., 29.04., 01.05., 09.05., 11.05., 17.05. und 19.05.2022 an an der BC.________(Adresse) und 39 BD.________(Adresse) in BB.________(Ortschaft) auf, nachdem er zuvor die Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte (pag. 235-237). Die Aufenthalte dauerten regelmässig zwischen rund zehn bis zu gut 20 Minuten an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und rund einer bis zu fünf Minuten (am 19.05.2022 knapp 20 Minuten) an der BC.________(Adresse) und BD.________(Adresse) in BB.________(Ortschaft), was sowohl aus- reicht, um die bestellten Betäubungsmittel abzuholen und allenfalls abzuportionieren als auch sie am Lieferort gegen ein Entgelt zu übergeben. Mithin zeigt sich auch hier der bereits für andere Lieferorte beobachtete modus operandi, gemäss dem der Beschuldigte zuerst die Depotwohnung an der D.________(Adresse) und anschliessend den Lieferort – hier die an der BC.________(Adresse) und BD.________(Adresse) in BB.________(Ortschaft), die beide nahe beieinander liegen – aufsucht. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die Adressen in BB.________(Ortschaft) aufsuch- te, um Kokain- und Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe re- krutiert worden war. Insofern ist auch für den Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.12. der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 25.04., 29.04., 01.05., 09.05., 11.05., 17.05. und 19.05.2022 in BB.________(Ortschaft) Kokain und Heroin auslieferte. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahr- ten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorste- hend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.12. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der BC.________(Adresse) und BD.________(Adresse) in BB.________(Ortschaft) in sieben Lieferungen insgesamt 105 Gramm Kokain- und 42 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person gegen Entgelt übergab, kann als erstellt erachtet werden. Die Verteidigung brachte dazu oberinstanzlich vor, dass dem Beschuldigten bereits in Ziff. 1.1.11 der Anklageschrift vorgeworfen werden sei, am 25. April 2022 in AZ.________(Ortschaft) eine Lieferung erbracht zu haben. Nun werde ihm in die- ser Anklageziffer vorgeworfen, am 25. April 2022 zur gleichen Zeit auch noch in BB.________(Ortschaft) Drogen veräussert zu haben. Der Beschuldigte könne sich aber nicht zur gleichen Zeit an unterschiedlichen Orten befunden haben. Zudem werde ihm am 27. April 2025 eine Lieferung in BB.________(Ortschaft) zur Last gelegt, die gar nicht angeklagt worden sei. Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz in Ziff. 1.1.11. und Ziff. 1.1.12. der Anklage- schrift jeweils ausgeführt hat, es sei um 13:10 Uhr und 20:45 Uhr in AZ.________(Ortschaft) bzw. in BB.________(Ortschaft) zu einer Drogenübergabe gekommen. Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um einen blossen Ver- schreiber. Aus den Aufzeichnungen der technischen Standortermittlung zu Ziff. 1.1.11. der Anklageschrift geht hervor, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am 25. April 2022 an der einschlägigen Adresse in AZ.________(Ortschaft) um 13:08 Uhr und dann wieder um 20:44 Uhr anhielt (pag. 226). In BB.________(Ortschaft) (Ziff. 1.1.12. der Anklageschrift) hielt er das Fahrzeug um 13:56 Uhr und um 13:58 Uhr an (pag. 235). Auch bei der erwähnten Lieferung am 27. April 2022, die nicht angeklagt wurde, handelt es sich um einen blossen Schreibfehler seitens der Vorinstanz. Eine zusätzliche, nicht angeklagte Fahrt wur- de im Ergebnis nicht hinzugerechnet. Zusammengefasst können die Ausführungen der Vorinstanz daingehend korrigiert werden, dass die zwei Übergaben in BB.________(Ortschaft) am 25. April 2022 um 13:57 Uhr und 14:00 Uhr stattge- funden haben und dass am 27. April 2022 keine Übergabe stattgefunden hat, was sich aber nicht auf die relevanten Berechnungen auswirkt, die von der Vorinstanz jeweils richtig gemacht wurden. 40 9.5.13. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.13. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1195 f., S. 39 f. der Urteilsbegründung): 2.14.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.13. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in 15 Lieferungen je- weils 15 Gramm Kokaingemisch und 6 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 225 Gramm Kokain- gemisch und 90 Gramm Heroingemisch, an eine unbekannte Person an der U.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft). Der Beschuldigte sei am 25.04., 26.04., 27.04., 29.04., 02.05., 08.05., 09.05., 12.05., 15.05., 16.05., 18.05., 19.05. und 22.05.2022 zuerst zur Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und anschliessend zum Lieferort an der U.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft) gefahren, wo er einem unbekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegengenommen habe. Die in Ziff. 1.1.13. der Anklageschrift vorgeworfene Lieferung an den unbekannten Abnehmer an der U.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen werden seitens des Beschuldigten bestritten. 2.14.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.11. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 13 (pag. 242 ff.), vor. Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 16.05. und 19.05.2022 zwei Mal zu unterschiedlichen Zeiten (pag. 247-248) sowie jeweils einmal am 25.04., 26.04., 27.04., 29.04., 02.05., 08.05., 09.05., 12.05., 15.05., 18.05. und 19.05.2022 an der U.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft) auf, nachdem er zuvor die Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte (pag. 243-249). Die Aufenthalte dauerten regelmässig zwischen gut zehn bis zu knapp 30 Minuten (einmal knapp eine Stunde) an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und rund einer bis zu knapp 10 Minuten an der U.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft), was sowohl ausreicht, um die bestellten Betäu- bungsmittel abzuholen und allenfalls abzuportionieren als auch sie am Lieferort gegen ein Entgelt zu übergeben. Mithin zeigt sich auch hier der bereits für andere Lieferorte beobachtete modus operandi, gemäss dem der Beschuldigte zuerst die Depotwohnung an der D.________(Adresse) und anschlies- send den Lieferort – hier die U.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft) – aufsucht. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die U.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft) auf- suchte, um Kokain- und Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch nie- manden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Auf- gabe rekrutiert worden war. Insofern ist auch für den Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.13. der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte an der U.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft) Kokain und Heroin auslieferte. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.13. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an U.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft) in 15 Lieferungen insgesamt 225 Gramm Kokain- und 90 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person gegen Entgelt übergab, kann als erstellt erachtet werden. 9.5.14. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.14. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- 41 nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1196 f., S. 40 f. der Urteilsbegründung): 2.15.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.14. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in zwei Lieferungen jeweils 15 Gramm Kokaingemisch und 27 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 30 Gramm Kokain- gemisch und 54 Gramm Heroingemisch, an eine unbekannte Person in BE.________ (Ortschaft) ausgeliefert habe. Der Beschuldigte sei am 26.04. und 22.05.2022 zuerst zur Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und anschliessend zu den Lieferorten an der BF.________ (Adresse) und BG.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) gefahren, wo er ei- nem unbekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegengenommen habe. Die in Ziff. 1.1.14. der Anklageschrift vorgeworfene Lieferung an den unbekannten Abnehmer an der BF.________(Adresse) und BG.________(Adresse) in BE.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen werden seitens des Beschuldigten bestritten. 2.15.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.14. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 16 (pag. 253 ff.), vor. Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 26.04. an der BF.________(Adresse) und am 22.05.2022 an der BG.________ (Adresse) in BE.________(Ortschaft) auf, nachdem er zuvor die Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte (pag. 254 f.). Die Aufenthalte dauerten jeweils gut 20 Minuten an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und zwei bzw. gut 3 Minuten an der BF.________(Adresse) und BG.________(Adresse) in BE.________(Ortschaft), was sowohl aus- reicht, um die bestellten Betäubungsmittel abzuholen und allenfalls abzuportionieren als auch sie am Lieferort gegen ein Entgelt zu übergeben. Mithin zeigt sich auch hier der bereits für andere Lieferorte beobachtete modus operandi, gemäss dem der Beschuldigte zuerst die Depotwohnung an der D.________(Adresse) und anschliessend den Lieferort – hier die BF.________ (Adresse) und BG.________(Adresse) in BE.________(Ortschaft) – aufsucht. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die BF.________(Adresse) und BG.________(Adresse) in BE.________(Ortschaft) aufsuchte, um Kokain- und Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden war. Insofern ist auch für den Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.14. der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte an der BF.________(Adresse) und BG.________(Adresse) in BE.________(Ortschaft) Kokain und Heroin auslieferte. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.14. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der BF.________(Adresse) und BG.________(Adresse) in BE.________(Ortschaft) in zwei Lieferungen insgesamt 30 Gramm Kokain- und 12 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person gegen Ent- gelt übergab, kann als erstellt erachtet werden. 9.5.15. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.15. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1197 ff., S. 41 ff. der Urteilsbegründung): 2.16.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.15. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in fünf Lieferungen jeweils 15 Gramm Kokaingemisch und 6 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 75 Gramm Kokain- 42 gemisch und 30 Gramm Heroingemisch, an eine unbekannte Person an der BI.________ (Adresse) in BH.________ (Ortschaft) ausgeliefert habe. Der Beschuldigte sei am 27.04., 29.04., 01.05., 05.05. und 07.05.2022 zuerst zur Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und anschliessend zum Lieferort an der BI.________(Adresse) in BH.________ (Ortschaft) gefahren, wo er einem unbekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegenge- nommen habe. Die in Ziff. 1.1.15. der Anklageschrift vorgeworfene Lieferung an den unbekannten Abnehmer an der BI.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen werden seitens des Beschuldigten bestritten. 2.16.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.15. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 17 (pag. 259 ff.), vor. Der Beschuldigte wurde am 05.05.2022 anlässlich einer Observation dabei beobachtet, wie er zunächst die Liegenschaft an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte, diese nach sechs Minuten wieder verliess und sich nach T.________(Ortschaft) begab. Nach dem Aufent- halt in T.________(Ortschaft) fuhr er nach BY.________ (Ortschaft) bzw. BH.________(Ortschaft), wo er sein Fahrzeug parkierte und bei der Liegenschaft BI.________(Adresse) klingelte und diese be- trat. Vier Minuten später kam er aus der Richtung der Liegenschaft BI.________(Adresse), stieg in sein Fahrzeug und fuhr nach E.________(Ortschaft) (pag. 261). Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am de weZu d., 29.04., 01.05., 05.05. und 07.05.2022 an der BI.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) auf, nachdem er zuvor die Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte (pag. 260 f.). Die Aufenthalte dauerten jeweils zwischen knapp 10 bis zu 40 Minuten an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und knapp drei bis zu 24 Minuten an der BI.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft), was sowohl ausreicht, um die be- stellten Betäubungsmittel abzuholen und allenfalls abzuportionieren als auch sie am Lieferort gegen ein Entgelt zu übergeben. Mithin zeigt sich auch hier der bereits für andere Lieferorte beobachtete modus operandi, gemäss dem der Beschuldigte zuerst die Depotwohnung an der D.________(Adresse) und anschliessend den Lieferort – hier die BI.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) – aufsucht. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die BI.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) aufsuchte, um Kokain- und Heroingemisch auszu- liefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden war. Diese Annahme wird zu- dem abgestützt durch die Beobachtungen anlässlich der Observation vom 05.05.2022, bei welcher der Beschuldigte dabei beobachtet wurde, wie er die Liegenschaft BI.________(Adresse) betrat, bei welcher davon auszugehen ist, dass es sich um eine Abnehmeradresse handelt und der Beschuldigte sie nicht aus irgendwelchen anderen Gründen aufsuchte. Insofern ist auch für den Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.15. der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte an der BI.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) Kokain und Heroin auslieferte. Für die angeklagte Lieferung vom 07.05.2022 ist aus den GPS-Aufzeichnungen ersichtlich, dass der Beschuldigte zuerst gut 14 Minuten an der BI.________ (Adresse) in BH.________(Ortschaft) verweilte und sich gleich anschliessend zur U.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) begab, wo er gut zwei Minuten verweilte. Insofern ist beim 07.05.2022 davon auszugehen, dass der Beschuldigte nur bei der BI.________(Adresse) und nicht auch noch bei der U.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) Kokain- und Heroingemisch auslieferte (vgl. nachfolgend zu Ziff. 1.1.19. der Anklageschrift). Betref- fend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Aus- führungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.15. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der BI.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) in fünf Lieferungen insgesamt 75 Gramm Kokain- und 30 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person gegen Entgelt übergab, kann als erstellt erachtet werden. 43 9.5.16. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.16. der Anklageschrift Die Vorinstanz erwog zu diesem Vorwurf Folgendes (pag. 1199 f., S. 43 f. der Ur- teilsbegründung): 2.17.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.16. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in 10 Lieferungen je- weils 15 Gramm Kokaingemisch und 6 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 150 Gramm Kokain- gemisch und 60 Gramm Heroingemisch, an eine unbekannte Person in BJ.________ (Ortschaft) ge- gen Entgelt übergeben habe. Der Beschuldigte sei am 28.04., 01.05., 04.05., 06.05., 08.05., 10.05., 13.05., 16.05., 18.05. und 20.05.2022 zuerst zur Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und anschliessend zu den Lieferorten am BK.________ (Adresse) und der BL.________ (Adresse) in BJ.________ (Ortschaft) gefahren, wo er einem unbekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegengenommen habe. Die in Ziff. 1.1.16. der Anklageschrift vorgeworfene Lieferung an den unbekannten Abnehmer am BK.________(Adresse) und der BL.________(Adresse) in BJ.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen werden seitens des Beschuldigten bestritten. 2.17.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.16. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 18 (pag. 265 ff.), vor. Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 28.04., 01.05., 04.05., 29.04., 01.05., 04.05., 06.05., 08.05., 10.05., 13.05., 16.05., 18.05. und 20.05.2022 am BK.________(Adresse) bzw. der BL.________(Adresse) in BJ.________(Ortschaft) auf, nachdem er zuvor die Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte (pag. 266-270). Die Aufenthalte dauerten jeweils zwischen gut 10 bis knapp 30 Minuten an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und eine bis zu 10 Minuten am BK.________(Adresse) bzw. der BL.________(Adresse) in BJ.________(Ortschaft), wobei regelmäs- sig für beide Standorte Aufenthalte aufgezeichnet wurden, was daran liegen kann, dass die beiden Strassen in einer Ecke zusammenlaufen, wo sich jeweils Parkplätze direkt an der Strasse befinden. Die jeweilige Aufenthaltsdauer reicht sowohl aus, um die bestellten Betäubungsmittel abzuholen und allenfalls abzuportionieren als auch sie am Lieferort gegen ein Entgelt zu übergeben. Mithin zeigt sich auch hier der bereits für andere Lieferorte beobachtete modus operandi, gemäss dem der Beschuldig- te zuerst die Depotwohnung an der D.________(Adresse) und anschliessend die Lieferorte – hier den BK.________(Adresse) bzw. die BL.________(Adresse) in BJ.________(Ortschaft) – aufsucht. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch den BK.________(Adresse) bzw. die BL.________(Adresse) in BJ.________(Ortschaft) aufsuchte, um Kokain- und Heroingemisch auszu- liefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden war. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.16. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte am BK.________(Adresse) bzw. der BL.________(Adresse) in BJ.________(Ortschaft) in zehn Lieferun- gen insgesamt 150 Gramm Kokain- und 60 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person gegen Entgelt übergab, kann als erstellt erachtet werden. Die Verteidigung brachte dazu oberinstanzlich vor, die Vorinstanz habe in der Be- weiswürdigung mit Übergaben am 29. April 2022, am 1. Mai 2022 und am 4. Mai 2022 Daten erwähnt, die gar nicht angeklagt worden seien. Diesem Einwand kann lediglich insoweit gefolgt werden, als dass der 29. April 2022 nicht in der Anklage- schrift erwähnt wird. Der 1. und 4. Mai 2022 werden in Ziff. 1.1.16. der Anklage- schrift explizit aufgeführt. Ferner handelt es sich auch beim 29. April 2022 bloss um 44 einen Verschreiber, der sich nicht auf die relevanten Berechnungen auswirkte. An- geklagt waren 10 Lieferungen, wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist. 9.5.17. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.17. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1200 f., S. 44 f. der Urteilsbegründung): 2.18.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.17. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in zwei Lieferungen jeweils 15 Gramm Kokaingemisch und 6 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 30 Gramm Kokain- gemisch und 12 Gramm Heroingemisch, an eine unbekannte Person an der U.________(Adresse) 8 in T.________(Ortschaft) gegen Entgelt übergeben habe. Der Beschuldigte sei am 04.05. und 05.05. zuerst zur Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und anschliessend zum Lieferort an der U.________(Adresse) 8 in T.________(Ortschaft) gefahren, wo er einem unbekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Ko- kain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegengenommen habe. Die in Ziff. 1.1.17. der Anklageschrift vorgeworfene Lieferung an den unbekannten Abnehmer am BK.________(Adresse) und der BL.________(Adresse) in BJ.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen werden seitens des Beschuldigten bestritten. 2.18.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.17. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 19 (pag. 275 ff.), vor. Der Beschuldigte wurde anlässlich einer Observation am 04.05.2022 dabei beobachtet, wie er die Liegenschaft an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) betrat, diese nach fünf Minuten wieder verliess und nach T.________(Ortschaft) fuhr, wo er sein Fahrzeug an der W.________ (Adresse) parkierte und zwei Minuten später die Liegenschaft an der BM.________ (Adresse) in T.________(Ortschaft) betrat. Eine Minute später verliess er das Gebäude wieder. Zudem wurde er am 05.05.2022 anlässlich einer Observation dabei beobachtet, wie er, nachdem er sich sechs Minu- ten in der Liegenschaft an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufgehalten hatte, nach T.________(Ortschaft) fuhr, dort an der W.________(Adresse) parkierte, bei der Liegenschaft BM.________ (Adresse) in T.________(Ortschaft) klingelte, diese betrat und eine Minute später wie- der verliess. Sowohl für den 04.05. als auch für den 05.05.2022 wurden gemäss den GPS- Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung Aufenthalte des Beschuldigten an der U.________(Adresse) bzw. W.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) aufgezeichnet, nachdem er zuvor die Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte (pag. 276). Gestützt auf die Feststellungen aus der Observation sowie dem beobachteten und mittels GPS nachvollzogenen modus operandi, gemäss dem der Beschuldigte zuerst die Depotwohnung an der D.________(Adresse) und anschliessend den Lieferort – hier die BM.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) – aufsucht, liegt nahe, dass der Beschuldigte an der BM.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) Kokain- und Heroingemisch auslieferte, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden war. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen wer- den. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.17. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der BM.________ (Adresse) in T.________(Ortschaft) in zwei Lieferungen insgesamt 30 Gramm Kokain- und 12 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person gegen Entgelt übergab, kann als erstellt erachtet werden. 45 9.5.18. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.18. der Anklageschrift Die Vorinstanz erwog zu diesem Vorwurf Folgendes (pag. 1201 f., S. 45 f. der Ur- teilsbegründung): 2.19.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.18. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in 21 Lieferungen je- weils 15 Gramm Kokaingemisch und 27 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 315 Gramm Kokain- gemisch und 126 Gramm Heroingemisch, an eine unbekannte Person in BN.________(Ortschaft) ge- gen Entgelt übergeben habe. Der Beschuldigte sei am 07.05. [recte: 06.05.], 07.05., 08.05., 09.05., 10.05, 11.05., 12.05., 13.05., 14.05., 15.05., 16.05., 17.05., 19.05. und 20.05.2022 zuerst zur Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und anschliessend zum Lieferort an der BO.________ (Adresse) in BN.________ (Ortschaft) gefahren, wo er einem unbekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegenge- nommen habe. Die in Ziff. 1.1.18. der Anklageschrift vorgeworfene Lieferung an den unbekannten Abnehmer an der BO.________(Adresse) in BN.________ (Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen werden seitens des Beschuldigten bestritten. 2.19.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.17. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 20 (pag. 281 ff.), vor. Der Beschuldigte wurde anlässlich einer Observation am 09.05.2022 dabei gesehen, wie er in C.________(Ortschaft), darauf ist aus der zeitlichen Übereinstimmung zwischen der GPS- Aufzeichnung und den Beobachtungen (pag. 282) zu schliessen, in den VW Golf einstieg und mit ei- nem Zwischenstopp zwecks Tanken nach BN.________(Ortschaft) fuhr, wo er an der BO.________ (Adresse) parkierte und die Liegenschaft BO.________(Adresse) in BN.________(Ortschaft) betrat. Diese verliess er nach einer Minute wieder, verweilte noch zwei Minuten davor und fuhr dann nach E.________(Ortschaft) (pag. 282 f.). Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 06.05., 07.05., 04.05., 08.05., 10.05., 11.05., 12.05., 14.05., 17.05., 20.05., 21.05. und 22.05.2022 BO.________(Adresse) in BN.________(Ortschaft) auf, nachdem er zuvor die Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte (pag. 282-290). Für den 09.05., 13.05., 15.05., 16.05. und 19.05.2022 wurden gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung jeweils zwei Aufenthalte an der BO.________(Adresse) in BN.________(Ortschaft) aufgezeichnet, nachdem sich der Beschuldigte zuvor in C.________(Ortschaft) aufgehalten hatte (pag. 282 f., 285-288). Die einzelnen Aufenthalte dauerten jeweils zwischen gut 10 bis knapp 30 Mi- nuten an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und zwei bis zu 10 Minuten an der BO.________(Adresse) in BN.________(Ortschaft). Zunächst ist beim zweimal angeklagten 07.05.2022 davon auszugehen, dass es sich um einen offen- sichtlichen Verschrieb handelt und beabsichtigt war, für den 06.05. und 07.05.2022 eine Lieferfahrt anzuklagen, zumal sich diese Daten aus den GPS-Aufzeichnungen der technischen Standortüberwa- chung ergeben. Auch hier zeigt sich der bereits für andere Lieferorte beobachtete modus operandi, gemäss dem der Beschuldigte zuerst die Depotwohnung an der D.________(Adresse) und anschlies- send den Lieferort – hier die BO.________(Adresse) in BN.________(Ortschaft) – aufsucht. Dass der Beschuldigte die Liegenschaft an der BO.________(Adresse) in BN.________(Ortschaft) betritt und sich dort lediglich kurz, wie für den Warenumschlag ausreichend und typisch, aufhält, konnte anläss- lich der Observation festgestellt werden. Auch die GPS-Aufzeichnungen zeigen jeweils eine Aufent- haltsdauer, die sowohl ausreicht, um die bestellten Betäubungsmittel abzuholen und allenfalls abzu- portionieren als auch sie am Lieferort gegen ein Entgelt zu übergeben. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die BO.________(Adresse) in BN.________(Ortschaft) aufsuchte, um Kokain- und Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden 46 war. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.18. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der BO.________(Adresse) in BN.________(Ortschaft) in 21 Lieferungen insgesamt 315 Gramm Kokain- und 126 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person gegen Entgelt übergab, kann als erstellt erachtet werden. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Vorinstanz habe auch hier wieder Lieferfahrten erstellt, die gar nicht angeklagt worden seien. Dazu ist erneut festzu- halten, dass es sich bei den von der Vorinstanz in E. 2.19.2 genannten Daten vom 4., 21. und 22. Mai 2022 offensichtlich um Verschreiber handelt, die sich nicht auf die relevanten Berechnungen ausgewirkt haben. In der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten in Ziff. 1.1.18. vorgeworfen, 21 Lieferungen vorgenommen zu haben. Davon ging im Ergebnis auch die Vorinstanz aus. 9.5.19. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.19. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1202, S. 46 der Ur- teilsbegründung): 2.20.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.19. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in einer Lieferung 15 Gramm Kokaingemisch und 6 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person an der U.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) gegen Entgelt übergeben habe. Der Beschuldigte sei am 07.05.2022 zuerst zur Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und anschliessend zum Lieferort an der U.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) gefahren, wo er einem unbekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegengenommen habe. Die in Ziff. 1.1.19. der Anklageschrift vorgeworfene Lieferung an den unbekannten Abnehmer an der U.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfene Menge wird seitens des Beschuldigten bestritten. 2.20.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.19. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 21 (pag. 295 ff.), vor. Gemäss der GPS-Aufzeichnung aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 07.05.2022 während gut 2 Minuten an der U.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) auf, nachdem er zuvor die Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) auf- suchte und sich dort rund 15 Minuten aufhielt (pag. 296). Nachdem sich der Beschuldigte am 07.05.2022 unmittelbar zuvor an der BI.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) aufgehalten hatte und für dort – namentlich auch aufgrund der anlässlich der Observation gemachten Feststellun- gen (vgl. Ziff. II.2.16. hiervor) – eine Kokain- und Heroinlieferung angenommen wurde, ist für den zeit- lich anschliessenden und kürzer dauernden Stopp an der U.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) keine weitere Kokain- und Heroinlieferung anzunehmen, zumal auch sonst keine Aufenthalte des Beschuldigten an dieser Adresse aufzeichnet worden sind. Der mit Ziff. 1.1.19 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt ist damit nicht erstellt. 9.5.20. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.20. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und 47 Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1203, S. 47 der Ur- teilsbegründung): 2.21.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.20. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in einer Lieferung 15 Gramm Kokaingemisch und 6 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person in BP.________ (Ortschaft) gegen Entgelt übergeben habe. Der Beschuldigte sei am 14.05.2022 zuerst zur Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und anschliessend zum Lieferort an der BQ.________ (Adresse) in BP.________ (Ortschaft) gefahren, wo er einem unbekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegengenommen habe. Die in Ziff. 1.1.20. der Anklageschrift vorgeworfene Lieferung an den unbekannten Abnehmer an der BQ.________(Adresse) in BP.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfene Menge wird seitens des Beschuldigten bestritten. 2.21.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.20. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 22 (pag. 300 ff.), vor. Gemäss der GPS-Aufzeichnung aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 14.05.2022 während gut einer Minute an der der BQ.________(Adresse) in BP.________(Ortschaft) auf, nachdem er zuvor die Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte und sich dort rund knapp eineinhalb Stunden aufhielt (pag. 301). Abgesehen von diesem einen Mal wurde nie ein Aufenthalt des Beschuldigten in BP.________(Ortschaft) aufgezeichnet und er wurde dort auch nicht observiert. Insofern liegen keine (eindeutigen) Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte dort am 14.05.2022 Betäubungsmittel auslieferte, stattdessen könnte es sich mitunter auch um eine der von ihm erwähnten Geldübergaben gehandelt haben. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.20. der Anklageschrift ist damit nicht als erstellt zu er- achten. 9.5.21. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.21. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und de- nen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1203 f., S. 47 f. der Urteilsbegründung): 2.22.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.21. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in vier Lieferungen «jeweils und 27 Gramm Heroingemisch» (sic!), insgesamt also 60 Gramm Kokaingemisch und 108 Gramm Heroingemisch, an eine unbekannte Person in BR.________(Ortschaft) gegen Entgelt über- geben habe. Der Beschuldigte sei am 18.05., 19.05. und 20.05.2022 zuerst zur Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und anschliessend zum Lieferort an der BS.________ (Adresse) in BR.________ (Ortschaft) gefahren, wo er einem unbekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegenge- nommen habe. Die in Ziff. 1.1.21. der Anklageschrift vorgeworfene Lieferung an den unbekannten Abnehmer an der BS.________(Adresse) in BR.________ (Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen werden seitens des Beschuldigten bestritten. 2.22.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung 48 Als objektives Beweismittel liegt dem Gericht zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.21. der Anklageschrift der Sammelrapport vom 14.09.2022 (pag. 72 ff.), insbesondere das Deliktsblatt 23 (pag. 305 ff.), vor. Der Beschuldigte erhielt am 18.05.2022 um 22:49 Uhr eine Nachricht von O.________ mit der Adres- se «BS.________ (Adresse), BR.________(Ortschaft)» (pag. 306). Gemäss der GPS-Aufzeichnung aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 19.05. und 20.05.2022 je zwei Mal zu unterschiedlichen Zeiten zwischen knapp zwei bis zu sechs Minuten an der BS.________(Adresse) in BR.________(Ortschaft) auf, nachdem er zuvor die Depot- wohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte und sich dort zwischen 10 und 30 Minuten aufhielt (pag. 307-309). Auch hier zeigt sich der bereits für andere Lieferorte beob- achtete modus operandi, gemäss dem der Beschuldigte zuerst die Depotwohnung an der D.________(Adresse) und anschliessend den Lieferort – hier die BS.________(Adresse) in BR.________(Ortschaft) – aufsucht. Die GPS-Aufzeichnungen zeigen eine Aufenthaltsdauer, die so- wohl ausreicht, um die bestellten Betäubungsmittel abzuholen und allenfalls abzuportionieren als auch sie am Lieferort gegen ein Entgelt zu übergeben. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldig- te auch die BS.________(Adresse) in BR.________(Ortschaft) aufsuchte, um Kokain- und Heroinge- misch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden war. Allerdings ist für den 18.05.2022 bereits aufgrund der Uhrzeit zu der der Beschuldigte die Anweisung von O.________ erhalten hat, nicht davon auszugehen, dass er noch eine Auslieferung tätigte. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Aus- führungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.21. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der BS.________(Adresse) in BR.________(Ortschaft) in vier Lieferungen insgesamt 15 Gramm Kokain- und 126 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person gegen Entgelt übergab, kann als erstellt betrachtet werden. 10. Teilvorwurf gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 2 der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit vom 17. März – 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse), evtl. an- derswo eine unbekannte Menge THC und Kokain konsumiert zu haben (pag. 751). 10.1. Anklagegrundsatz Die Verteidigung bringt vor, dass die Anklage einer unbekannten Menge den An- forderungen des Anklageprinzips und des Anklagegrundsatzes nicht genüge. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Per- son muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage erse- hen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschrei- bung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkre- ter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, 49 damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2). In Urteil 6B_205/2019 hatte das Bundesgericht über eine Anklage zu befinden, die dem Beschuldigten vorwarf, in der konkreten Tatnacht durch den Konsum einer «nicht genauer bestimmbaren Menge Kokain» den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt zu haben. Es erwog, dass der Kokainkonsum mengenmässig ausrei- chend umschrieben gewesen sei, da sich die Anklage auf den begrenzten Zeitraum der Tatnacht bezogen habe. Damit sei klar, dass sich der Vorwurf des Kokainkon- sums auf eine geringe Drogenmenge bezogen und der Beschwerdeführer gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde. Da der Beschwerdeführer selber im Untersu- chungsverfahren keine exakten Angaben zur konsumierten Menge gemacht habe und sich die genaue Drogenmenge auch nicht aus den objektiven Beweismitteln ergebe, sei nicht zu beanstanden, wenn die Anklage von einer "nicht genauer be- stimmbaren Menge Kokain" ausgehe. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Drogenmenge unter den konkreten Umständen einen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der Tat oder die Höhe der Busse hätte haben können bzw. gehabt hätte. Eine Mengenangabe (Höchst- oder Mindestmenge) sei auch insofern nicht zwingend gewesen (E. 1.3). Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit vom 17. März – 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse), evtl. anderswo eine unbekannte Menge THC und Kokain konsumiert zu haben. Dabei erstreckt sich der Tatzeitraum zwar auf über zwei Monate. Doch ist zu beachten, dass die Anklage aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst erhoben wurde. Der Beschuldigte sagte aus, dass er Kokain einmal probiert habe, als er «hierher» gekommen sei (pag. 327, Z. 204 ff.). Auf Vorhalt des auf Kokain und THC positiven Drogenschnelltests vom 23. Mai 2022 gab der Beschuldigte an, dass er in einigen Fällen Kokain und THC konsumiert habe (pag. 330, Z. 326 ff.). Kokain und THC habe er zuletzt vor drei Tagen konsumiert, er konsumiere selten. Früher habe er öf- ters mit Cannabis zu tun gehabt (pag. 330, Z. 326 ff.). Vor diesem Hintergrund war dem Beschuldigten bewusst, was ihm vorgeworfen wird. Im Übrigen ist nicht er- sichtlich, dass die Drogenmenge einen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der Tat oder die Höhe der Busse gehabt hätte, weshalb eine Mengenangabe auch deshalb nicht zwingend war. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht er- sichtlich. 10.2. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Konsums von Kokain und THC im angeklagten Zeitraum geständig. 10.3. Beweismittel Als objektives Beweismittel liegt der Drogenschnelltest vom 23. Mai 2022 vor (pag. 669). Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der delegierten Einvernahmen vom 23. Mai 2022 (pag. 321 ff.) der Haftein- vernahme vom 24. Mai 2022 (pag. 346 ff.), der Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft vom 1. Juni 2023 (pag. 436 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung 50 vom 9. Juli 2024 (pag. 1007 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt zu- sammengefasst, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird (pag. 1206 f., S. 50 f. der Urteilsbegründung). Im Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte erneut zur Sache einvernommen, wobei auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen verzichtet und – soweit rele- vant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 10.4. hiernach) darauf einge- gangen wird. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 10.4. Konkrete Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. 2. der Anklageschrift geständig und gab selbst an, dass er im angeklagten Zeitraum Kokain und THC konsumiert habe. Daraus lässt sich auch ableiten, dass er dies wissentlich und wil- lentlich getan hat. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel am Geständnis des Beschuldigten aufkommen lassen. Das Geständnis wird aufgrund des Drogenschnelltests vom 23. Mai 2022 auch durch objektive Anhaltspunkte un- termauert. Aus dem Geständnis lässt sich auch ableiten, dass er wissentlich und willentlich Kokain und THC konsumiert hat. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 2 der An- klageschrift ist damit erstellt. 11. Vorwurf gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 3 der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in der Zeit vom 20. März bis 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse), evtl. anderswo banden- und gewerbsmässig qualifizierte Geldwäscherei begangen habe, indem er das aus den jeweiligen Drogenlieferun- gen eingenommene Geld in Tranchen zu je CHF 7'000.00 bis CHF 9’000.00, ins- gesamt CHF 311'520.00, gemäss Anweisung seiner Auftraggeber an mindestens vier unbekannte Personen, die ebenfalls der Tätergruppierung angehörten, über- geben und es damit den Strafbehörden erschwert habe, das Geld aufzuspüren und einzuziehen. Der Beschuldigte habe dies im Wissen, dass das Geld aus dem Betäubungsmittelverkauf stamme und sein Handeln die Einziehung erschwere, ge- tan. 11.1. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er den Erlös aus den von ihm ausgelieferten Betäubungsmitteln an verschiedene, ihm unbekannte Personen in bar weitergege- ben und damit die Einziehung durch die Strafbehörden erschwert hat. Bestritten ist einzig die Höhe des weitergegebenen Betrags. 11.2. Beweismittel Objektive Beweismittel liegen keine vor. Als subjektive Beweismittel liegen die Aus- sagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 23. Mai 2022 (pag. 321 ff.) der Hafteinvernahme vom 24. Mai 2022 (pag. 346 ff.), der Ein- vernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 01. Juni 2023 (pag. 436 ff.) und an- lässlich der Hauptverhandlung vom 09. Juli 2024 (pag. 1007 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt zusammengefasst, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird (pag. 1207 f., S. 51 f. der Urteilsbegründung). 51 Im Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte erneut zur Sache einvernommen, wobei auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen verzichtet und – soweit rele- vant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 11.4. hiernach) darauf einge- gangen wird. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 11.3. Konkrete Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift ge- ständig. Er führte selbst und aus freien Stücken aus, dass er für die ausgelieferten Betäubungsmittel in der Regel ein Entgelt erhalten habe, dessen Höhe von seinen Auftraggebern bestimmt und den Abnehmern mitgeteilt worden sei und dass er dieses Entgelt in Papiertüten in Tranchen zu je CHF 7'000.00 bis CHF 9'000.00 an verschiedene Kuriere übergeben habe, die es nach Albanien in den Herrschaftsbe- reich des Auftraggebers verbringen sollten (pag. 369 ff., Z. 611 ff.). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel am Geständnis des Beschuldigten auf- kommen lassen. Die Schilderung des Beschuldigten diesbezüglich ist detailliert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann abge- stellt werden. Der Beschuldigte bestreitet die gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift vorgeworfene veräusserte Menge an Betäubungsmitteln und damit einhergehend den aus dem Betäubungsmittelverkauf stammenden und weitergegebenen Betrag. In Bezug auf den Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1. wurde erstellt, dass der Beschuldigte in 194 Lieferfahrten insgesamt 1'109 Gramm Heroingemisch und 2'646 Kokainge- misch veräussert hat (E. 9.4.6. oben). Ebenfalls erstellt wurden die Verkaufspreise von CHF 80.00 pro Gramm Kokaingemisch und CHF 30.00 pro Gramm Heroinge- misch (E. 9.4.5. oben). Daraus lässt sich ein Erlös von CHF 244'950.00 errechnen, wovon der Beschuldigte den grössten Teil jeweils in bar entgegengenommen und wiederum in bar an die Kuriere innerhalb der Drogenorganisation weitergegeben hat, womit der Geldfluss und der Aufenthaltsort des Geldes nicht mehr nachvollzo- gen werden kann. Von diesem Betrag sind zwei Abzüge zu prüfen. Erstens hat der Beschuldigte von seinen Auftraggebern sowohl einen Lohn bezogen als auch kleinere Beträge abge- zweigt und diese Gelder dann in Höhe von CHF 5'024.21 an Familie und Freunde im Ausland überwiesen. Hierfür hat die Vorinstanz gemäss Ziff. 4 der Anklage- schrift einen separaten Schuldspruch gefällt (pag. 1050, Ziff. I./2.2), weshalb mit Blick auf den Grundsatz ne bis in idem zu prüfen ist, ob bzw. in welchem Umfang diese Gelder aus dem Drogenerlös stammten und deshalb von dem an die Kuriere weitergegebenen Betrag in Abzug zu bringen sind. Der Beschuldigte hat zu Proto- koll gegeben, dass er gegenüber seinen Auftraggebern teilweise Auslagen ange- geben habe, die er tatsächlich gar nicht gehabt und so vom eingenommenen Erlös aus den Lieferungen einen Betrag zur Seite geschafft und ins Ausland überwiesen habe (pag. 370.1, Z. 704 ff.; pag. 371 Z. 751 ff.). Zu seinem Salär sagte der Be- schuldigte aus, er habe einen fixen Monatslohn von EUR 2'200.00 erhalten. Er ha- be zweimal Geld erhalten, insgesamt also zwei Monatsgehälter im Total von EUR 4'400.00 (pag. 370.1, Z. 671 ff.). Die Währung des vereinbarten Lohns in EUR weist darauf hin, dass eine eigentliche Lohnzahlung zumindest geplant war. Der Er- lös aus den Drogenverkäufen wurde jeweils in CHF entgegengenommen, so dass 52 eine Verrechnung resp. Lohnentnahme daraus zu Umrechnungsfragen geführt hät- te. Anlässlich der Einvernahme vom 15. August 2022 erklärte der Beschuldigte auf Frage nach den ersten drei Wester Union Transaktionen von total CHF 2'406.30 (alle drei kurz nach Beginn seiner Tätigkeit und um den 31. März als Monatsende hin), vereinbarungsgemäss sei der 30. jeden Monats für die Lohnzahlung verein- bart gewesen. Aber das exakte Datum wisse er nicht. Er habe «P.________» mehrmals gebeten, ihm einen Vorschuss zu geben, was ihm dieser ermöglicht ha- be, dieser würde am Schluss von seinem Verdienst abgezogen. Er habe mehr ab- gezogen als erlaubt und dann über die Tage versucht, die fehlende Geldsumme wieder aufzufüllen (pag. 372 Z. 789 ff.). Die Vorschüsse von total CHF 2'406.30, welche mit den ersten drei Transaktionen überwiesen wurden, stammten somit vorschussweise aus dem Drogenerlös und müssen vom angeklagten Erlös abge- zogen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er seinen Lohn jeweils nicht direkt erhalten, sondern immer vom Drogenerlös bezogen habe. Er habe auch nie Euro erhalten (pag. 1419, Z. 13 ff.). Damit ist auch in Bezug auf die weiteren Transaktionen ins Ausland erstellt, dass die Gelder aus dem Drogenerlös stammten, weshalb ein Abzug von den hochgerechneten Droge- nerlösen von CHF 5'024.21 vorgenommen werden muss. Zweitens wurde beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Mai 2022 Bargeld in Höhe von CHF 8'324.20 sichergestellt (pag. 595, pag. 606, pag. 754), wovon er gemäss eigenen Aussagen ca. CHF 460.00 aus Albanien mit- gebracht habe (pag. 335, Z. 549 ff.). Von den an die Kuriere weitergegebenen hochgerechneten Drogenerlösen muss deshalb ein Betrag von CHF 7'864.20 (CHF 8’324.20 – CHF 460.00) in Abzug gebracht werden. Zusammengefasst ist erstellt, dass insgesamt ein Drogenerlös von CHF 244'950.00 erzielt wurde. Hinsichtlich der Weiterleitung innerhalb der Drogen- organisation sind davon CHF 5'024.21 in Abzug zu bringen, die der Beschuldigte ins Ausland überwiesen hat und CHF 7'864.20, die bei der Hausdurchsuchung si- chergestellt und beschlagnahmt wurden. Damit hat der Beschuldigte CHF 232'061.60 an Kuriere innerhalb der Drogenorganisation weitergeleitet. III. Rechtliche Würdigung 12. Vorwurf gemäss Ziff. 1. der Anklageschrift (qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG) 12.1. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann auf die detaillierten und zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1211 ff., S. 55 ff. der Urteilsbe- gründung). 12.2. Subsumption Die Vorinstanz erwog Folgendes (pag. 1214 ff., S. 58 ff. der Urteilsbegründung, Auslassungen in eckigen Klammern): Basierend auf den Beweisergebnissen zu den Vorwürfen gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift lässt sich vorliegend nachweisen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 20.03.2022 bis 22.05.2022 in 53 194 Fahrten eine Gesamtmenge von 1109 Gramm Heroin- und 2646 Gramm Kokaingemisch an di- verse Abnehmer auslieferte und dafür das Entgelt entgegennahm, das er zum grössten Teil über un- bekannte Kuriere an die Organisation weiterleiten liess. Entsprechend ist der Tatbestand des Veräus- serns gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte nicht bezüglich jeder Tathandlung einen neuen Vorsatz fasste, sondern während dieser Zeit alles darauf ausgerichtet war, um seiner Ar- beit als «Läufer» innerhalb der Organisation nachzugehen und entsprechend gemäss den erhaltenen Anweisungen die vorbestellten Betäubungsmittel gegen Entgelt auszuliefern. Die für die Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift erstellten Lieferungen und damit die entsprechenden Mengen sind demnach zu addieren […]. Hinsichtlich des Vorwurfs der bandenmässigen und gewerbsmässigen Begehung bei Ziff. 1.1. […] der Anklageschrift ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aktiv als Lieferant («Läufer») im Drogen- handel tätig war und diese Tätigkeit als Teil einer Organisation, die sich Zwecks Veräusserung von Kokain und Heroin an verschiedene Abnehmer zusammengefunden hat, ausübte. Der Beschuldigte wurde für diese Tätigkeit von einer unbekannten Person in Albanien angeworben, um für die Organi- sation während drei Monaten vorbestellte Mengen an Kokain und Heroin an diverse Abnehmer auszu- liefern, wofür ihm ein Fixlohn von EUR 2'200.00 pro Monat in Aussicht gestellt wurde. Der Beschuldig- te führte diese Tätigkeit sodann im Zeitraum vom ca. 20.03.2022 bis 22.05.2022 aus, wobei ihm be- wusst war, dass er in einem Netzwerk bestehend aus den Auftraggebern, mit denen er via Mobiltele- fon kommunizierte (P.________, O.________), N.________, der in einarbeitete, und den unbekann- ten Geldkurieren agierte. Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte die Veräusserungshandlungen gemäss Ziff. 1.1. […] der Anklageschrift als Teil einer Bande und damit in qualifizierter Weise gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG begangen hat. Weiter ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten er- stellt, dass er die Lieferungen bzw. Veräusserungshandlungen im Rahmen seiner «Arbeit» in der Schweiz vornahm und aus dem Erlös einerseits seine Lebenshaltungskosten in der Schweiz und an- dererseits seinen Fixlohn von monatlich EUR 2'200.00 deckte. Des Weiteren erzielte er mit seinen Lieferungen einen erheblichen Erlös von CHF 244'950.00 und damit zumindest einen grossen Um- satz, den er innerhalb der Drogenhandelsorganisation weiterleitete. Mithin ist auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG als gegeben zu erachten […]. Die Tathandlungen der Veräusserung […] von Betäubungsmitteln liegen im qualifizierten Bereich; wo- bei gleichsam mit Blick auf die Menge und die damit einhergehende finanzielle Seite sowie das Zu- sammenwirken innerhalb der Organisation nicht nur die mengenmässige, sondern auch die ge- werbsmässige und die bandenmässige Qualifikation gegeben ist. Der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a, b und c BetmG ist hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift […] erfüllt. Subjektiv liegt Vorsatz vor. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte damit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Präzisie- rend ist einzig festzuhalten, dass die Kammer mit Blick auf die Strafzumessung von der Anwendung des im Tatzeitpunkt geltenden Art. 19 Abs. 2 aBetmG ausgeht (s. E. 16. unten), was jedoch keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Tatbe- standsmässigkeit hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a, b und c aBetmG sind erfüllt. Der Einwand der Verteidigung, wonach keine Gewerbsmässigkeit gegeben sei, geht auf deren massiv tiefere Mengenberechnung zurück. Bei der von der Kammer erstellten Menge ist ohne weiteres von Gewerbsmässigkeit auszugehen. Die Bandenmässigkeit wurde auch von der Verteidigung nicht bestritten. Damit ist der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig zu sprechen. 54 13. Vorwurf gemäss Ziff. 2. der Anklageschrift (Konsumwiderhandlung gegen das BetmG) Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungs- mittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich vereinzelt THC und Kokain konsumierte. Der objektive und subjektive Tatbestand gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist damit erfüllt. 14. Vorwurf gemäss Ziff. 3. der Anklageschrift (qualifizierte Geldwäscherei) 14.1. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 1216 f., S. 60 f. der Urteilsbegründung). 14.2. Subsumption Die Vorinstanz erwog Folgendes (pag. 1217 f., S. 61 f. der Urteilsbegründung, Aus- lassungen in eckigen Klammern): Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte zum einen den Erlös aus den von ihm ausgelieferten Betäubungsmitteln in Bargeld-Tranchen zu je ca. CHF 7'000.00 bis CHF 9'000.00 an verschiedene, ihm unbekannte Geldkuriere der Drogenhandelsorganisation weitergegeben hat (Ziff. 3 der Anklage- schrift) […]. Die weitergeleiteten Gelder stammen […] aus den vorstehend erstellten Veräusserungs- widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift und damit aus einer Vortat im Sinne des Art. 305bis StGB. Die Weiterleitung der Geldtranchen in Pakten bzw. Umschlägen mit Bargeld an die dem Beschuldigten nicht bekannten Geldkuriere der Drogenhandelsorganisation sind geeignet, die Einziehung zu vereiteln. Ein «paper trail» existiert hier nicht mehr und die Geldflüsse sind überhaupt nicht mehr nachvollziehbar. […] Dem Beschuldigten war zudem bewusst, dass die Gelder aus dem Erlös der von ihm ausgelieferten Drogen stammen und damit deliktischer Herkunft sind. Entsprechend ist der objektive und subjektive Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Ziff. 3 […] der Anklageschrift erfüllt. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte den gesamten Erlös aus den nachgewie- senen Lieferungen innerhalb der Drogenhandelsorganisation weitergeleitet hat, errechnet sich mithin ein weitergeleiteter Betrag von CHF 244'950.00, womit hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift die Schwelle zur gewerbsmässigen Begehung gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB überschritten ist. Das Weiterleiten des Drogenerlöses an die Geldkuriere gehörte zum «vertrags- gemässen» Aufgabenbereich des Beschuldigten, womit er dies nach Art eines Berufes ausführte. Der Beschuldigte agierte auch beim Weiterleiten des Drogenerlöses als Teil der Drogenhandelsorganisa- tion und manifestierte durch die erstellte mehrfache Weitergabe von Geldpaketen auch den Willen, in- skünftig zur Verübung mehrerer weiterer entsprechender Straftaten zusammenzuwirken. Insofern hat der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift sowohl den Grundtatbe- stand gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB als auch einen schweren Fall gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB verwirklicht. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte damit hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB […] schuldig zu sprechen. Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Präzisie- rend ist festzuhalten, dass die Kammer einen leicht geringeren weitergeleiteten De- liktserlös erstellt hat (CHF 232'061.60), was an der Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b und c StGB nichts ändert. Auch hier ging der Einwand der Verteidigung, wonach keine Gewerbsmässigkeit gegeben 55 sei, auf deren massiv tiefere Mengenberechnung zurück. Sowohl bei dem von der Vorinstanz wie auch bei dem von der Kammer erstellten weitergegebenen Delikts- erlös ist ohne weiteres von Gewerbsmässigkeit auszugehen. Die Bandenmässig- keit wurde auch von der Verteidigung nicht bestritten. Damit ist der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig zu sprechen. 15. Konkurrenzen / Fazit Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das BetmG durch mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziertes Veräussern von 276,1 Gramm reinen Heroins und 1'984,5 Gramm reinen Kokains, der Widerhandlung gegen das BetmG durch mengen- und bandenmässig qualifiziertes Besitzen, La- gern und Anstaltentreffen zum Veräussern von 473,4 Gramm reinen Heroins und 796 Gramm reinen Kokains, der Geldwäscherei von CHF 232'061.60, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen, sowie der einfachen Geldwäscherei von CHF 5'024.21 schuldig gemacht. Die Delikte stehen in echter Konkurrenz zueinan- der, der Beschuldigte ist entsprechend wegen aller drei Delikte zu verurteilen. IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht 16.1. Rechtsgrundlagen Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Ver- gleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkre- ten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachver- halts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objekti- ven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 20 f. zu Art. 2). Art. 2 Abs. 2 StGB findet auch bei Widerhandlungen gegen das BetmG An- wendung (Art. 26 BetmG). 16.2. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG Der Beschuldigte wird von der Kammer bzw. wurde von der Vorinstanz wegen Wi- derhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig, bandenmässig und gewerbs- 56 mässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 17. März – 23. Mai 2022 bzw. festge- stellt am 23. Mai 2022 schuldig gesprochen. Die allgemeine Bestimmung zur Verbindungsgeldstrafe wurde bereits mit Revision des allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches, konkret des Art. 42 Abs. 4 aStGB, per 1. Januar 2018 aufgehoben. Das Parlament wollte damit die Verbindungsgeldstrafe abschaffen. Seit diesem Zeitpunkt gibt/gab es Verbindungsgeldstrafen deshalb nur noch, wenn vom materiellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG sah in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Die Möglichkeit der Verbin- dungsgeldstrafe wurde mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) per 1. Juli 2023 aufgehoben. Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Straftaten nach der Revision des all- gemeinen Teiles des Strafgesetzbuches, aber noch vor der zwischenzeitlichen Re- vision durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Straf- rahmen. Die altrechtliche Bestimmung der Verbindungsgeldstrafe käme vorliegend somit grundsätzlich in Frage. Art. 19 Abs. 2 aBetmG stellt bereits dem Wortlaut nach eine Kann-Bestimmung dar. Die Idee dieser altrechtlichen Bestimmung war also die gleiche, wie sie der Strafenkombination generell zu Grunde lag und teil- weise immer noch liegt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 f.): Aufgrund einer nachträglichen Gesetzesanpassung wurde Art. 42 Abs. 4 StGB eingeführt, der eine Strafenkombination erlaubt. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaf- fen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstel- lenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen […]. Insoweit, also im Bereich der leichten Kriminalität, übernimmt sie auch Aufgaben der Generalprävention. Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabrei- chen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Daraus erhellt, dass die altrechtliche Verbindungsgeldstrafe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG auch in der Anwendung nicht zwingend ist, insbesondere dann nicht, wenn die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wird und somit ein «Denkzettel» in Form einer unbedingten Verbindungssanktion gar nicht mehr notwendig ist. Wie sich nachfolgend zeigen wird, kommt vorliegend sowieso nur eine unbedingte Freiheitsstrafe in Frage, wodurch eine Verbindungsgeldstrafe hier von vornherein nicht angemessen wäre. Das neue Recht ist somit im konkreten Fall nicht das mil- dere, so dass altes Recht zur Anwendung gelangt. 16.3. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB Ebenfalls wird der Beschuldigte der Geldwäscherei, bandenmässig und gewerbs- mässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 20. März bis 23. Mai 2022, schuldig gesprochen. Die Strafandrohung nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB war in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstra- fe. Mit der Freiheitsstrafe war eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbin- 57 den, wobei der Wortlaut anders ausgestaltet war als in Art. 19 Abs. 2 aBetmG: Es handelte sich nicht um eine Kann-Bestimmung. Auch diese Verbindungsgeldstrafe wurde mit der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 aufgehoben. In Urteil 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013 hat das Bundesgericht klargestellt, dass es sich bei der Verbindungsgeldstrafe nach Art. 305bis Ziff. 2 aStGB um eine obligatorisch auszusprechende Sanktion handelte, die der Kann-Bestimmung von Art. 42 Abs. 4 StGB vorging (E. 4). Wie sich nachfolgend zeigen wird, kommt vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Be- tracht, die nach altem Recht zwingend mit einer Verbindungsgeldstrafe zu ergän- zen gewesen wäre. Das neue Recht erweist sich daher im konkreten Fall als milder und ist anzuwenden (vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich vom 5. September 2024 SB230394 E. 1.6.). 17. Theoretische Grundlagen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1219 ff., S. 63 ff. der Urteilsbegründung). Wiederholend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Ge- richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aus- fällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Bst. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b). Zudem darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzel- taten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Gelds- trafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss das Gericht den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 2.2.3; BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4). Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Aspera- tionsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte 58 festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). 18. Konkrete Strafzumessung 18.1. Vorbemerkung Die vorinstanzlich ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 200.00 wegen Besitzes von 53,2 Gramm Haschisch sowie Konsums von THC und Kokain ist be- reits rechtskräftig (E. 6. oben). Der Beschuldigte ist zusätzlich wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - Widerhandlungen gegen das BetmG durch mengen-, banden- und gewerbs- mässig qualifiziertes Veräussern von 276,1 Gramm reinen Heroins und 1’984,5 Gramm reinen Kokains, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 20 Jah- ren; - Widerhandlungen gegen das BetmG durch mengen- und bandenmässig qualifi- ziertes Besitzen, Lagern und Anstaltentreffen zum Veräussern von 473,4 Gramm reinen Heroins und 796 Gramm reinen Kokains, bedroht mit Freiheits- strafe von einem Jahr bis 20 Jahren (rechtskräftiger vorinstanzlicher Schuld- spruch); - Geldwäscherei von CHF 232'061.60, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; - (Einfache) Geldwäscherei von CHF 5'024.21, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (rechtskräftiger vorinstanzlicher Schuldspruch). 18.2. Strafart und Strafrahmen Die schwerste Straftat liegt in der Begehung der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a, b und c aBetmG (Veräussern von 276,1 Gramm reinen Heroins und 1'984,5 Gramm reinen Kokains). Der Strafrahmen erstreckt sich von einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Als Strafart kann folglich ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden. An diese Einsatzstrafe ist sodann die Strafe für die Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Bst. g i.V.m. Abs. 2 Bst. a und b aBetmG sowie Art. 19 Abs. 1 Bst. b und d i.V.m. Abs. 2 Bst. a und b aBetmG (Besitzen, Lagern und Anstaltentreffen zum Veräussern von 473,4 Gramm reinen Heroins und 796 Gramm reinen Kokains) zu asperieren, für welche derselbe Strafrahmen gilt und mithin nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. 59 Für die einfache Geldwäscherei (Überweisen von CHF 5'024.21 ins Ausland) sieht Art. 305bis Ziff. 1 StGB einen Strafrahmen von 3 Tagen bis zu drei Jahren Freiheits- strafe oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 resp. Art. 34 Abs. 1 StGB). In schweren Fällen von Geldwä- scherei, namentlich bei Vorliegen von Banden- und/oder Gewerbsmässigkeit (Wei- tergabe von CHF 232'061.60 innerhalb der Drogenhandelsorganisation, bewegt sich der Strafrahmen zwischen 3 Tagen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder ei- ner Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b und c StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 resp. Art. 34 Abs. 1 StGB). Auch die Kammer erachtet für die einfache und qualifizierte Geldwäscherei einzig eine Freiheitsstrafe als zielführend und es kann auf die entsprechenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1224, S. 68 der Urteilsbegrün- dung): Das Gericht erachtet hier eine Geldstrafe nicht als die zweckmässige Sanktionsart und erkennt ent- sprechend auf Freiheitsstrafe, zumal die Geldwäscherei in einem engen Zusammenhang mit den Betäubungsmittelwiderhandlungen steht, der Beschuldigte bei der Erzielung der weitergeleiteten Gel- dern eine gewisse kriminelle Energie offenbarte und letztlich auch eine erhebliche Summe weiterleite- te. Daraus lässt sich ohne weiteres den Schluss ziehen, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet ist, präventiv einzuwirken (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2019, Rz. 471 f.; vgl. JÜRG- BEAT ACKERMANN/SAMUEL EGLI, Die Strafartschärfung – eine gesetzesgelöste Figur, in: forumpoenale 3/2015 S. 128, S. 159 f.). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mittellos ist und ausge- schafft wird, was ebenfalls gegen eine Geldstrafe spricht. Im Übrigen hat auch der Verteidiger die gewählte Strafart nicht in Frage gestellt. Gestützt auf diese Ein- schätzung erweist sich – wie bereits erwähnt – auch eine altrechtliche Verbin- dungsgeldstrafe in Bezug auf Art. 19 Abs. 2 aBetmG aus spezialpräventiver Sicht als zwecklos. Es ist daher für alle zu beurteilenden Delikte im Einklang mit der Vorinstanz mittels Asperation eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. 18.3. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (Veräussern) 18.3.1. Objektive Tatkomponenten Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatverschulden was folgt (pag. 1225, S. 69 der Urteilsbegründung): In Anbetracht der vorherigen theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung bei Betäubungsmittel- delikten ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleich- wohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden. Praxisgemäss zieht das Gericht bei Betäubungsmitteldelikten die Tabellen von HANSJAKOB, FINGERHUT et al. oder das Berner Modell als Orientierungshilfe bei. Ausgehend von der eruierten Gesamtmenge von 1'984.5 Gramm reinem Kokain und 276.1 Gramm reinem Heroin sehen die Tabellen Strafen von 52.3 Monaten (Ber- ner Modell), 56.9 Monaten (FINGERHUT et al.) und rund 60 Monate (HANSJAKOB) vor. Rein gestützt auf die gehandelte Menge erachtet das Gericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 56.9 Monaten als angemessen. Zugunsten des Beschuldigten ist indes zu berücksichtigen, dass er als Läufer auf einer der untersten Hierarchiestufen innerhalb der Drogenhandelsorganisation beteiligt war. Er hatte weder Kenntnis von der Struktur und dem Aufbau der Organisation noch Handlungsspielraum und Entschei- dungsfreiheiten. Ihm waren auch die weiteren beteiligten Personen – mit Ausnahme von N.________, den er unter einem Decknamen persönlich antraf – nicht bekannt. Die Auslieferungen erledigte er 60 gemäss den Anweisungen, die er per Mobiltelefon erhielt, und hatte auch da weder auf die Mengen noch auf die Einnahmen einen Einfluss. Die Erlöse leitete er an unbekannte Personen innerhalb der Organisation weiter, selbst erhielt er einen eher bescheidenen Fixlohn. Insofern rechtfertigt es sich, die tiefe Hierarchiestufe mit einem Abzug von 30 % zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Hingegen verletzte der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut (Gesundheit) in erheblicher Weise, in- dem er in relativ kurzer Zeit vergleichsweise grosse Mengen an Betäubungsmitteln umsetzte. Dies ist mit einem Zuschlag von 10 % zu berücksichtigen. Angesichts der vorliegenden objektiven Tatschwere erachtet das Gericht letztlich eine hypothetische Einsatzstrafe von 3.65 Jahren (43.8 Monaten) als angemessen. Dazu brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, die Strafzumessung sei klar zu tief ausgefallen. Erstens sei nicht die Tabelle von FINGERHUT et al. beizuziehen, sondern die Tabelle von HANSJAKOB, was zu einer höheren Einsatzstrafe von rund 60 Monaten führe. Zwar entspreche dies grundsätzlich der Praxis der 2. Strafkam- mer, doch habe sich auch die 1. Strafkammer in jüngerer Zeit teilweise für die An- wendung der Tabelle von HANSJAKOB ausgesprochen. Zweitens sei der Abzug für die Hierarchiestufe zu tief bemessen worden. In Anlehnung an die Hierarchiestufen gemäss EUGSTER/FRISCHKNECHT, a.a.O., S. 336, sei der Beschuldigte nicht auf der fünften und damit tiefsten Stufe in der Organisation gewesen, sondern eher zwi- schen der vierten und dritten Stufe. Zwar sei zutreffend, dass er wenig Entschei- dungsfreiheit gehabt habe, doch könne auch ein wichtiges Mitglied sein, wer An- weisungen befolge. Der Beschuldigte sei in Albanien rekrutiert und für ihn seien Reise und Aufenthalt organisiert worden. Durch seine Festnahme sei nach den Aussagen von N.________ eine Einbusse erfolgt. Ferner sei er keineswegs mit dem Gassendealer der untersten Hierarchiestufe zu vergleichen, da er offensicht- lich eine Vertrauensstellung gehabt habe. Er habe Zugriff auf grosse Mengen Dro- gen gehabt, einen Monatslohn erhalten und sei alleine in der Schweiz gewesen, ohne überwacht zu werden. Die Betäubungsmittel habe er selbständig gelagert, portioniert und gestreckt, womit er mehr als nur ein Läufer oder Kurier gewesen sei. Ein Abzug von 30 % sei vor diesem Hintergrund viel zu hoch, es sei maximal von 20 % auszugehen. Drittens rechtfertigt sich nach Ansicht der Staatsanwaltschaft für den Umstand, dass der Beschuldigte mehrere Verkäufe getätigt habe, ein Zuschlag von 20 % anstatt den von der Vorinstanz als angemessen betrachteten 10 %. Der Beschuldigte habe innert kürzester Zeit insgesamt 194 Drogenübergaben gemacht. Viertens habe der Beschuldigte mehrfach qualifiziert gehandelt, nebst der men- genmässigen Qualifikation seien auch die gewerbsmässige und die bandenmässi- ge Qualifikation erhöhend zu berücksichtigen. Dafür sei ein Zuschlag von drei Mo- naten angemessen, was zu einer Einsatzstrafe von 63 Monaten führe. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, dass die von der Vorinstanz verwen- deten Tabellen lediglich unverbindliche Orientierungshilfen seien. Der Beschuldigte habe keinen Einfluss darauf gehabt, wie viel geliefert werde, weshalb das Abstellen auf eine starre Tabelle im konkreten Fall ohnehin nicht sinnvoll sei. Doch anerken- ne die Verteidigung, dass man sich auf etwas abstützen müsse. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Tabelle von HANSJAKOB besser sein soll als diejenige von FINGERHUT ET AL., woraus sich ein Ausgangspunkt von 50 Monaten ergebe. Die Drogenmenge sei nicht vorrangig relevant, vielmehr sei auf das Verschulden abzu- stellen, d.h. massgebend sei insbesondere die Art und Weise des Handelns. Der Beschuldigte sei weisungsgebunden gewesen und auch in äusserst geringem Um- 61 fang entlöhnt worden. Der Monatslohn von CHF 2'200.00 stehe in keinem Verhält- nis zu dem ihm vorgeworfenen weitergeleiteten Erlös. Er sei in der Organisation ganz tief unten gewesen, habe keine Freiheiten gehabt und sich ausschliesslich an Anweisungen gehalten. Dass er eine Vertrauensstellung gehabt haben soll, weil er nicht überwacht worden sei, sei realitätsfremd. Er habe von den Anweisungen gar nicht abweichen können, das hätte eine grosse Bedrohung für sein Leben darge- stellt. Auch habe er immer wieder Berichte und Fotos vom Geld schicken müssen, was gegen ein Vertrauen ihm gegenüber spreche. Ferner sei er innerhalb der Or- ganisation austauschbar gewesen. Deshalb sei der Abzug von 30 % von der Vorin- stanz gerechtfertigt. Unzulässig sei der Zuschlag von 10 % der Vorinstanz für das Veräussern einer erheblichen Menge innert kurzer Zeit. Das sei beim mengenmäs- sig qualifizierten Fall bereits durch den Tatbestand abgegolten und stelle einen Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot dar. Auch die Bandenmässigkeit als weiterer Qualifikationsgrund dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erhöhend berücksichtigt werden (BGE 120 IV 330 E. 1c). Das Verschulden insgesamt sei gering, und es sei eine Einsatzstrafe von 35 Monaten dem objektiven Tatverschulden angemessen. Die Kammer verweist vorab darauf, dass es im Urteilszeitpunkt noch der Praxis der 1. Strafkammer entsprach, als Ausgangspunkt für die Strafzumessung bei Wider- handlungen gegen das BetmG auf die Tabelle gemäss FINGERHUT et al. (vgl. dazu SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar OFK, 4. Aufl. 2022, N. 45 zu Art. 47 StGB) abzustellen, so dass im konkreten Fall bei der veräusserten Menge von 276,1 Gramm reinen Heroins und 1'984,5 Gramm reinen Kokains von 57 Monaten Frei- heitsstrafe auszugehen ist. In Bezug auf die mehrfachen Qualifikationen ist die Ver- teidigung mit ihrem Einwand, es sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung un- zulässig, das Vorliegen mehrerer Qualifikationen als straferhöhend zu berücksichti- gen, nicht zu hören. Die von der Verteidigung zitierte Rechtsprechung besagt ledig- lich, dass der verschärfte Strafrahmen durch das Vorliegen mehrerer Qualifikatio- nen nicht noch mehr verschärft werden kann. Weitere Qualifikationsgründe dürfen sich innerhalb des verschärften Strafrahmens selbstverständlich straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. 1c). Die zwei Qualifikationen der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit rechtfertigen eine Erhöhung um sieben Monate auf 64 Monate. Auch ist die Berücksichtigung mehrerer Drogengeschäfte innert kurzer Zeit nicht bereits durch die mengenmässige Qualifikation abgegolten. Ein Drogenge- schäft, bei dem 1 Kilogramm verkauft wird, wiegt weniger schwer als 10 Drogenge- schäfte, bei denen je 100 Gramm verkauft werden. Zulässig ist ein Zuschlag von 10-20 %, wenn deutlich mehr als fünf Geschäfte abgeschlossen werden (SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., N. 48 zu Art. 47 StGB). Bei den erstellten 194 Lieferungen rechtfertigt sich ein Zuschlag von 20 %, was zu einer Strafe von 76.5 Monaten führt. Ferner ist ein Abzug für die eher tiefe Hierarchiestufe des Beschuldigten in- nerhalb der Drogenorganisation zu gewähren. Wie im Beweisergebnis erstellt wur- de, hatte er doch eine gewisse Vertrauensstellung inne (Überlassen einer Woh- nung und eines Fahrzeugs zum alleinigen Gebrauch, freier Zugang zum Drogen- bunker, beschränkte Überwachung und selbständiges Verwalten der Betäubungs- mittel, Entgegennahme von grossen Geldbeträgen zur Weiterleitung), erhielt einen monatlichen Fixlohn in Höhe von CHF 2'200.00 und nach seiner Festnahme brach 62 der Umsatz zwischenzeitlich ein. Damit ist seine Rolle innerhalb der Organisation in Anlehnung an EUGSTER/FRISCHKNECHT auf der vierten Stufe anzusiedeln und ist insbesondere von derjenigen des süchtigen Endverbrauchers (Gassendealer) ab- zugrenzen (a.a.O., S. 336). Doch war der Beschuldigte insgesamt stark weisungs- gebunden und die Entlöhnung steht zu den von ihm eingegangenen Risiken und zum erwirtschafteten Drogenerlös in keinem Verhältnis (zum Ganzen E. 9.4.7. oben), was einen Abzug von 20 % rechtfertigt. Damit wird die Einsatzstrafe anhand der objektiven Tatkomponenten auf 61,5 Mo- nate festgelegt. 18.3.2. Subjektive Tatkomponenten Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (pag. 1225 f., S. 69 f.): Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus pekuniären, mithin rein egoistischen Moti- ven, was indes als tatbestandsimmanent zu betrachten ist und sich nicht straferhöhend auswirkt, zu- mal finanzielle Beweggründe beim Betäubungsmittelhandel die Regel sind. Der Beschuldigte übte seine Tätigkeit als Läufer innerhalb der Drogenhandelsorganisation gemäss eigenen Angaben primär aus, um mit dem erzielten Einkommen Familienschulden, die aufgrund der Krebserkrankung seiner Mutter entstanden sind, zu tilgen. Dem Tatmotiv des Beschuldigten lag damit eine aus seiner Sicht ausweglose Situation und ein gewisser Druck zugrunde, die sich vorliegend indes nicht verschulden- sreduzierend auswirken. Der Beschuldigte ist zudem nicht suchtmittelabhängig, sondern eher ein Ge- legenheitskonsument, und mithin auch nicht deswegen in den Drogenhandel reingeschlittert, womit dies nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Durch den Umsatz grosser Mengen an Betäubungsmitteln in relativ kurzer Zeit (in nur zwei Monaten) offenbarte der Beschuldigte eine gewis- se kriminelle Energie, was allerdings bereits beim objektiven Tatverschulden straferhöhend berück- sichtigt wurde […]. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend ist zum Mo- tiv festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar gemäss eigenen Aussagen mit der Entlöhnung die mit der Krebserkrankung seiner Mutter verbundenen Kosten tilgen wollte, jedoch erstellt ist, dass er einen Teil seines Lohnes auch an einen Freund in Italien geschickt hat, um eine persönliche Schuld zu tilgen. Auch das spricht dage- gen, das Tatmotiv schuldmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet dem- nach das subjektive Tatverschulden insgesamt als neutral, womit sich die hypothe- tische Einsatzstrafe von 61,5 Monaten nicht ändert. 18.4. Asperation für die weiteren Straftaten 18.4.1. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (Besitz, Lagern und Anstal- tentreffen zum Veräussern) Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatverschulden Folgendes (pag. 1226 f., S. 70 f. der Urteilsbegründung): Auch hier ist vorderhand von der Menge auszugehen, die der Beschuldigte mit der Absicht, sie zu verkaufen, besessen bzw. gelagert hat. Die Mengen an Kokain und Heroin überschreiten die Schwelle zur Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG klar. Ausgehend von der eruierten Gesamtmenge von 531 Gramm reinem Kokain und 473.4 Gramm reinem Heroin sehen die Tabellen Strafen von 45.5 Monaten (Berner Modell), 48.7 Monaten (FINGERHUT et al) und rund 55 Monaten (HANSJAKOB) vor. Das Gericht geht zunächst aufgrund der Mengen von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 48.7 Mona- ten aus. Auch hier ist wiederum mit einem Abzug von rund 30 % zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er auf einer der untersten Hierarchiestufen angesiedelt war und in Bezug auf die in der Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) gelagerten Drogen- mengen keinen Einfluss nehmen konnte. Sie wurden von Drittpersonen angeliefert und der Beschul- 63 digte hatte zwar den unmittelbaren und häufigsten Zugang dazu, war dabei aber wohl nicht der einzi- ge. Zugunsten des Beschuldigten und damit verschuldensreduzierend zu berücksichtigen ist weiter, dass die gelagerten Mengen erst für den Verkauf bestimmt waren, sie also noch nicht in den Umlauf geraten sind und sich damit die Gefährdung für das geschützte Rechtsgut Gesundheit noch nicht verwirklichen konnte. Dass sich der beabsichtigte Verkauf erst im Stadium des Anstaltentreffens be- fand, ist mit einem Abzug von rund 30 % zu berücksichtigen. Hingegen ist verschuldenserhöhend zu gewichten, dass der Beschuldigte mit den gelagerten Mengen an Kokain und Heroin eine Vielzahl von Kunden hätte beliefern und damit eine hohe Anzahl an Geschäften hätte umsetzen können. Dies ist entsprechend mit einem Zuschlag zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Insgesamt resul- tiert aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine hypothetische Einsatzstrafe von 26.3 Monaten. Wie bereits bei der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt stellt die Kammer (im Ur- teilszeitpunkt) einhergehend mit der Vorinstanz auf die Tabelle FINGERHUT et al. ab und geht bei der erstellten Gesamtmenge von 531 Gramm reinen Kokains und 473,4 Gramm reinen Heroins von 49 Monaten aus. Für die Qualifikation der Ban- denmässigkeit ist eine Erhöhung um drei Monate auf 52 Monate angemessen. Für die eher tiefe Hierarchiestufe ist wiederum ein Abzug von 20 % gerechtfertigt, was zu 41,5 Monaten führt. Davon ist schliesslich noch ein Abzug für das Anstaltentref- fen zum Veräussern angezeigt, weil die Betäubungsmittel nicht in den Verkehr ge- langt sind. Da dies letztlich nur dem Zufall zu verdanken war, ist ein Abzug von 20 % angemessen, was zu einer Strafe von 33,5 Monaten führt. Das subjektive Tatverschulden ist, wie bereits bei der Strafzumessung des schwersten Delikts, als neutral zu bewerten (E. 18.3.2. oben). Die Strafe von 33,5 Monaten für die Widerhandlungen gegen das BetmG durch mengen- und bandenmässig qualifiziertes Besitzen, Lagern und Anstaltentreffen zum Veräussern von 473,4 Gramm reinen Heroins und 796 Gramm reinen Kokains ist einhergehend mit der Vorinstanz aufgrund der sachlichen und zeitlichen Konne- xität mit dem reduzierten Faktor von 50 %, d.h. mit 16,5 Monaten zu asperieren, was zu einer vorläufigen Gesamtstrafe von 78 Monaten führt. 18.4.2. Qualifizierte Geldwäscherei Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatverschulden Folgendes (pag. 1227, S. 71 der Urteilsbegründung): Von Art. 305bis StGB geschütztes Rechtsgut ist die Rechtspflege, wobei insbesondere der staatliche Einziehungsanspruch sowie gemäss Botschaft das Ermittlungsinteresse geschützt werden sollen (vgl. OFK StGB-ISENRING, 20. Aufl. 2018, Art. 305bis N 3). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 70 vom 17.11.2021, E. 16). Vorliegend handelte der Beschuldigte banden- und gewerbsmässig und der Deliktsbetrag, Erlös auf dem Veräussern qualifizierter Mengen Kokain und Heroin, stellt mit CHF 244'950.00 sicherlich keinen Bagatellbetrag mehr dar, sondern bedeutete für die Organisation eine wesentliche Einnahmenquelle und stärkte diese damit. Das Vorgehen des Beschuldigten ist demgegenüber eher simpel und zeugt nicht von einer grossen kriminellen Energie, gab er letztlich ein- fach Bargeldbeträge in Tranchen von CHF 7'000.00 bis CHF 9'000.00 an verschiedene Kuriere inner- halb der Drogenhandelsorganisation weiter. Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass es sich bei der Geldwäscherei um eine Folgehandlung des Drogenhandels darstellt. Unter Berücksichtigung der Qua- lifikation der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit, des Deliktsbetrags sowie des insgesamt eher simplen, wenig ausgeklügelten Vorgehens ist insgesamt noch von einem eher leichten Tatver- schulden auszugehen. Das Gericht veranschlagt gestützt auf die objektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten. 64 Diesen überzeugenden Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Dass die Kammer dabei von einem leicht geringeren Deliktsbetrag von CHF 232'061.60 ausgeht, vermag an der objektiven Tatschwere nichts zu ändern, zumal es letztlich vom Zufall abhing, dass die in Abzug gebrachten sichergestellten Gelder von rund CHF 8'000.00 nicht auch an Kuriere innerhalb der Drogenorganisation weitergege- ben wurden. Das subjektive Tatverschulden ist, wie bereits bei der Strafzumessung des schwersten Delikts, als neutral zu bewerten (E. 18.3.2. oben). Die Strafe von 11 Monaten für die qualifizierte Geldwäscherei ist einhergehend mit der Vorinstanz erneut aufgrund der sachlichen und zeitlichen Konnexität mit dem reduzierten Faktor von 50 %, d.h. mit 7 Monaten zu asperieren, was zu einer vor- läufigen Gesamtstrafe von 83,5 Monaten führt. 18.4.3. Einfache Geldwäscherei Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatverschulden Folgendes (pag. 1228, S. 72 der Urteilsbegründung): Von Art. 305bis StGB geschütztes Rechtsgut ist die Rechtspflege, wobei insbesondere der staatliche Einziehungsanspruch sowie gemäss Botschaft das Ermittlungsinteresse geschützt werden sollen (vgl. OFK StGB-ISENRING, 20. Aufl. 2018, Art. 305bis N 3). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 70 vom 17.11.2021, E. 16). Der Deliktsbetrag stellt vorliegend bei der einfachen Geldwäscherei mit CHF 5'024.21 im Vergleich mit der vorliegenden qualifizierten Geldwäscherei und der Bandbreite anderer Fälle lediglich einen Bagatellbetrag dar. Das Vorgehen des Beschuldigten ist auch hier eher simpel und zeugt nicht von einer grossen kriminellen Energie, er hat lediglich seinen für die Tätigkeit als Dro- genläufer erhaltenen Fixlohn sowie in geringerem Umfang durch beiseite geschaffte, nicht tatsächlich angefallene Auslagen via Wester Union an Freunde und Verwandte in Albanien und Italien weiterge- leitet. Auch bei dieser Geldwäscherei handelt es sich um eine Folgehandlung des Drogenhandels; zudem offenbarte der Beschuldigte eine gewisse kriminelle Energie, indem er seine Auslagen, die er von den Drogenabnehmern erhaltenen Einnahmen direkt decken konnte, deklarierte, die er tatsäch- lich nicht hatte, und so Geld abführte, das er ebenfalls nach Albanien überwies. Unter Berücksichti- gung des Deliktsbetrags sowie des insgesamt simplen, wenig ausgeklügelten Vorgehens ist insge- samt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Das Gericht veranschlagt gestützt auf die ob- jektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von einem Monat. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen, welche ebenfalls eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemessen erachtet. Das subjektive Tatverschulden ist, wie bereits bei der Strafzumessung des schwersten Delikts, als neutral zu bewerten (E. 18.3.2. oben). Die Strafe von einem Monat für die einfache Geldwäscherei ist einhergehend mit der Vorinstanz erneut aufgrund der sachlichen und zeitlichen Konnexität mit dem reduzierten Faktor von 50 %, d.h. mit 0,5 Monaten zu asperieren, was zu einer Ge- samtstrafe vor Täterkomponenten von 84 Monaten führt. 18.5. Täterkomponenten 18.5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz erwog zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten Folgendes (pag. 1229 f., S. 73 f. der Urteilsbegründung): 65 Aus dem Vorleben des Beschuldigten ist bekannt, dass er in Albanien aufgewachsen ist, dort die obli- gatorische Schulzeit bzw. ein Gymnasium absolvierte und den Wunsch hatte, Musiker zu werden. Auch sein Vater sei Musiker. Er habe eine jüngere Schwester. Aufgrund der finanziellen Belastung durch die Krebserkrankung seiner Mutter habe er, anstatt weiter zur Schule zu gehen, mit Arbeiten beginnen müssen und verschiedene Tätigkeit im niedrig qualifizierten Bereich (auf Baustellen, als Kellner etc.) in Albanien und Italien ausgeübt (pag. 1008). Seine Familie schilderte er als in knappen finanziellen Verhältnissen lebend, weshalb die Krebserkrankung der Mutter sie auch vor finanzielle Schwierigkeiten stellte und aufgrund ihrer Krankenhausaufenthalte zu Schulden von derzeit ca. EUR 22'000.00 führte. Aufgrund der Schulden und weil er sich als ältester Sohn verpflichtet gefühlt habe, habe er auch die Tätigkeit für die Drogenhandelsorganisation aufgenommen (pag. 1008, 1013 f.). Aktuell befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug im Thorberg, wo er in der Korbe- rei arbeitet und in der Freizeit Basketball spielt (pag. 1007 f.). Wenn er in der Zeit zurückreisen könn- te, würde er nicht mehr in die Schweiz kommen und mit Drogen handeln, da er seine Mutter nicht mehr alleine lassen und auch die «Sache», die er gemacht habe, nicht mehr machen würde (pag. 1009). Allerdings gibt er auch an, dass es möglich gewesen wäre, dass er nach den geplanten drei Monaten nochmals in die Schweiz gekommen wäre (pag. 1014). Der Beschuldigte ist gemäss ei- genen Angaben nicht suchtmittelabhängig, habe aber schon vorher in Albanien unregelmässig kon- sumiert und damit aufgehört, als er sich mit der «Sache» seiner Mutter befasst habe (pag. 1014 f.). Die Erkrankung der Mutter – Brustkrebserkrankung im Jahr 2015, die sich anlässlich einer Nachkon- trolle im Jahr 2021 als gutartig erwies, sowie im August 2022 festgestellter Schilddrüsentumor mit operativer Entfernung der Schilddrüse – lässt sich aufgrund der Ausführungen der Verteidigung und der eingereichten Belege nachvollziehen (pag. 880 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen ist nachvoll- ziehbar, dass die wirtschaftliche Lage der Familie des Beschuldigten sowie die finanziellen Aussichten in Albanien schwierig war bzw. ist. Dennoch ist – entgegen der Verteidigung – nicht von einer eigentli- chen Notlage auszugehen, die die Tathandlungen des Beschuldigten unvermeidbar erscheinen las- sen. Gestützt auf diese Ausführungen rechtfertigt die Biografie des Beschuldigten keine Strafminde- rung oder -erhöhung; die Umstände wirken sich neutral aus. Der schweizerische Strafregisterauszug des Beschuldigten weist, abgesehen vom vorliegenden Ver- fahren, keine Einträge auf. Auch in den Strafregistern Italiens und Albaniens scheint er, soweit ersicht- lich, nicht verzeichnet zu sein (pag. 670 ff.). Rechtskonformes Verhalten und entsprechend das Nicht- vorliegen von Vorstrafen kann indes erwartet werden, womit dies als neutral und mithin nicht straf- mindernd zu werten ist. Auf diese Ausführungen, denen sich die Kammer anschliesst, kann verwiesen wer- den. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich als neutral. 18.5.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Vorinstanz erwog zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Straf- verfahren Folgendes (pag. 1230, S. 74 der Urteilsbegründung): Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte sowohl im Strafverfahren als auch in der Haft- bzw. Strafvollzugseinrichtung grundsätzlich korrekt verhielt, was indes erwartet werden darf und deshalb nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. In Bezug auf einen möglichen Geständnisrabatt gilt es darauf hinzuwei- sen, dass nach der Rechtsprechung ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden kann, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24.08.2018 E. 2.6; 6B_296/2017 vom 28.09.2017 E. 6.3). Ein Verzicht auf Straf- minderung kann sich allerdings aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter beispielsweise nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18.12.2018 E. 5.4; 6B_296/2017 vom 28.09.2017 E. 6.3). Der Beschuldigte war bereits zu Beginn des Verfahrens hinsichtlich der vorgewor- fenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Vorwürfe der Geldwäscherei geständig. Betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23.05.2022 gefundenen Betäu- bungsmittelvorräte bestätigte der Beschuldigte unumwunden, dass sie in seiner Verantwortung stan- den, und gab überdies von selbst an, dass sie für den Verkauf gedacht gewesen seien. Die Beweisla- 66 ge war aufgrund der Funde diesbezüglich zwar erdrückend, doch ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er davon absah, eine anderweitige Verantwortung zu konstruieren und mit der Anmer- kung, dass die Betäubungsmittel zum Verkauf gedacht gewesen seien, von selbst weitere Angaben lieferte. In Bezug auf die gelieferten Mengen machte der Beschuldigte zunächst Angaben, verhielt sich dann aber in den folgenden Einvernahmen vorsichtig. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er auch zu diesen Vorwürfen allgemeine Angaben machte und selbst zusätzliche Informationen lieferte. Die vorgeworfene Geldwäscherei bestritt er gar nicht, sondern machte zusätzliche Ausführungen zu den Geldübergaben an die Kuriere und die Überweisungen via Western Union. Der Beschuldigte zeigte sich zudem reuig, indem er betonte, dass er dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehen würde und sich bewusst sei, dass insbesondere Heroin schädlich sei. Insgesamt ist dem Beschuldigten unter dem Ti- tel «Geständnisrabatt» somit ein Abzug von 16.8 Monaten zu gewähren. Die Vorinstanz berücksichtigte das Geständnis des Beschuldigten zu 27 % und damit nach Ansicht der Kammer in übermässigem Umfang als strafmindernd. Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte einiges zur Aufklärung der Straftat beigetra- gen hat, insbesondere bezüglich der Angaben über die verkauften Mengen. Auch zeigte er aufrichtige Reue und Einsicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beweislage hinsichtlich des Systems des Handels und der Bandenmässigkeit von Anfang an erdrückend war. Ferner machte er von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch, als es um die konkreten, später zur Anklage gebrachten Vorwürfe ging (pag. 438 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft wies zu Recht auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung zum Geständnisrabatt hin, wonach die prozentuale Min- derung geringer ausfallen muss, je länger die Strafe ist und eine Strafreduktion we- gen des Geständnisses allein sich deshalb auch bei längeren Strafen in Monaten halten sollte (BGer 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.3.6.). Vor diesem Hinter- grund erachtet die Kammer eine Strafreduktion um 18 Monate auf 66 Monate als angemessen. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist zu ergänzen, dass sich der Beschuldigte auch während des oberinstanzlichen Verfahrens und in der Vollzugseinrichtung grundsätzlich korrekt verhielt, wobei sein Verhalten im Führungsbericht vom 20. Mai 2025 als durchzogen bezeichnet wurde (pag. 1360). In diesem Zusam- menhang ist ein hängiges Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung zu erwähnen, das am 30. April 2025 eröffnet wurde (pag. 1365). Der Be- schuldigte soll am 10. April 2025 in der JVA Thorberg mit zwei anderen Miteinge- wiesenen auf einen Häftling losgegangen sein. Das Opfer hat gemäss medizini- scher Kurzabklärung keine bleibenden körperlichen Anzeichen des Angriffs oder gar Schäden (pag. 1382 f.). Die diesbezüglichen Ermittlungen stehen noch am An- fang und der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine seiner- seits gegen das Opfer eingereichte Strafanzeige zu den Akten gereicht (pag. 1442 f.). Dieses hängige Strafverfahren hat mit Blick auf die Unschuldsver- mutung keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Damit bleibt es bei der vorläufigen Gesamtstrafe von 66 Monaten. 18.5.3. Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.4. mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb neutral zu werten. 67 18.6. Beschleunigungsgebot / lange Verfahrensdauer Die Verteidigung des Beschuldigten beanstandete sowohl im erst- als auch im obe- rinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Vorin- stanz erwog dazu Folgendes (pag. 1159): Die Verteidigung beanstandete eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da zwischen der Ankla- geerhebung und der Hauptverhandlung fast zehn Monate vergangen seien (pag. 1028 f., 1031). Nachdem am 22.09.2023 die Anklageschrift eingegangen ist, erging nach der üblichen Eingangskon- trolle am 21.11.2023 eine Terminumfrage mit Terminvorschlägen ab März 2024 (pag. 780, 817 ff.). Da die dreitägige Hauptverhandlung vor einem Fünferkollegialgericht stattfinden sollte, was einen Mehr- bedarf an Koordination mit den Beteiligten bedingt, und für Januar und Februar 2024 gerichtsseitig keine freien Termine mehr verfügbar waren, konnten Termine erst ab März 2024 vorgeschlagen wer- den. Die Verhandlung wurde sodann aufgrund der Rückmeldungen zur Terminumfrage auf die zeitlich frühesten verfügbaren Termine angesetzt (pag. 823). Allerdings musste die auf den 26.03, 27.03. und 03.04.2024 angesetzte Verhandlung mit Verfügung vom 12.03.2024 infolge Krankheitsausfall der Ver- fahrensleitung kurzfristig wieder abgesetzt und verschoben werden (pag. 862 ff.). Aufgrund der Ter- minumfrage vom 14.03.2024 wurde die Hauptverhandlung auf den 09.07., 16.07. und 17.07.2024 an- gesetzt und fand dann auch statt (pag. 941 ff., 958 ff. und 1005 ff.). In der Zwischenzeit wurde mit Verfügung vom 03.05.2024 um Zustellung der Akten aus den Verfahren gegen L.________ und N.________ ersucht, wobei nur letztere Verfahrensakten beigezogen werden konnten (pag. 967 ff., 974 ff.). Gestützt auf diese Darstellung der seitens des Gerichts vorgenommenen Bestrebungen er- schliesst sich die von der Verteidigung beanstandete Verfahrensverzögerung bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht. Nach Eingang der Anklageschrift und Eingangskontrolle erfolgte zeit- nah die Ansetzung der Hauptverhandlung, wobei der Koordinationsbedarf bei einem Fünferkollegial- gericht zu berücksichtigen ist. Die ursprünglich für März und April 2024 angesetzte Verhandlung wur- de sodann aufgrund unvermeidbarer, äusserer Umstände abgesetzt und auf die zeitnächsten Termine verschoben. Es erhellt daher nicht, dass das Verfahren während einer ungebührlich langen Dauer «liegenblieb». Es ist somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellbar. Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Auch im oberinstanzlichen Verfahren kam es nicht zu wesentlichen Verzögerungen. Die An- schlussberufung ging am 20. Januar 2025 ein (pag. 1273 ff.). Die Berufungsver- handlung konnte zuerst mit viel Aufwand scheinbar bereits auf Mai 2025 terminiert werden, was dann aber trotz gerichtlicher Bemühungen an einer vollständigen Kammerbesetzung scheiterte (pag. 1335). Ein Ersatztermin fand sich jedoch be- reits weniger als einen Monat später. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt somit auch im jetzigen Verfahrensstadium klarerweise nicht vor, ebensowenig rechtfertigt sich ein Abzug wegen langer Verfahrensdauer. Trotz sehr aufwändigen Ermittlungen, welche weitere Kreise als nur um den Beschuldigten zogen, einem relativ komplexen Aktenumfang, zahlreichen Einzelvorwürfen und vielen Befragun- gen, erfolgten alle relevanten prozessualen Etappen (Anklageschrift, erstinstanzli- che Verhandlung und Urteil sowie oberinstanzliche Verhandlung und Urteil) im Jah- restakt. Unter diesem Titel rechtfertigt sich insgesamt keine Strafreduktion. 18.7. Konkretes Strafmass und Vollzug Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung aller relevanten Schuld- sprüche eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5,5 Jahren (66 Monate). Bei diesem Strafmass ist die Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). 68 18.8. Anrechnung Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft Das Gericht rechnet die provisorische Haft, die der Täter während dieses oder ei- nes anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung vorläufig fest- genommen und befand sich in provisorischer Haft (pag. 8 ff., pag. 14 ff.). Diese ist im Umfang von insgesamt 99 Tagen (vom 23. Mai 2022 bis zum 29. August 2022) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 30. August 2022 vor- zeitig angetreten hat (pag. 51 ff.). V. Landesverweisung 19. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 1232 ff., S. 76 ff. der Urteilsbegründung). 20. Dauer der Landesverweisung Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb in casu aufgrund der Verur- teilung gemäss Art. 19 Abs. 2 aBetmG die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung erfüllt sind (pag. 1233, S. 77 der Urteilsbegründung), was auch von der Verteidigung nicht bestritten wird. Diese beantragt selbst eine Landesver- weisung, aber nur für eine Dauer von 5 Jahren. Die Generalstaatsanwaltschaft be- antragt demgegenüber eine Landesverweisung von 9 Jahren. Die Vorinstanz hat in Anbetracht der begangenen Delikte sowie der auferlegten Sanktion eine Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen erachtet. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetz- buchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Zu berücksichtigen sind insbesondere das Verschulden des Be- schuldigten und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (BGer 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall erhebliche Mengen Heroin und Kokain veräussert und die Grenze zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz um ein Vielfaches überschritten. Er hat damit eine unbestimm- bare Menge an Menschen gefährdet, was ihm mit Blick auf die Willensrichtung of- fenkundig egal war. So handelte er vorsätzlich und aus rein finanziellen Beweg- gründen. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die im Vergleich zur Vor- instanz höher ausgefallene Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren erachtet die Kammer ei- ne Landesverweisung von 9 Jahren als angemessen. 69 21. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Die Vorinstanz hat Folgendes zur Ausschreibung im SIS festgehalten (pag. 1235, S. 79 der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und somit aus der Optik der Staaten im Schen- gengebiet ein Drittstaatsangehöriger. Er wurde der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig gesprochen, ein Delikt, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr bestraft wird (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Damit stellt der Beschuldigte gemäss expliziter Auflis- tung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-Verordnung-Grenze eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung dar und die Voraussetzung für eine Ausschreibung im SIS ist damit gegeben (Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Das Gericht hat zudem das Vorliegen eines Härte- falles verneint. Für eine Ausweisung aus dem Schengenraum sprechen die gleichen Gründe wie für eine Ausweisung aus der Schweiz. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Das Gericht erachtet eine Ausschreibung im SIS unter den gegebenen Umständen als verhältnismäs- sig (Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze). Die Verteidigung hat oberinstanzlich vorgebracht, von einer SIS-Ausschreibung müsse abgesehen werden, weil vom Beschuldigten keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Er sei in der Schweiz aufgrund seiner finanziellen Not straffäl- lig geworden, es sei nicht davon auszugehen, dass er erneut delinquiere. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall ist bei 194 Drogenübergaben und einer veräusserten Menge von 276,14 Gramm reinen Hero- ins und 1'984,5 Gramm reinen Kokains offensichtlich von einer Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit auszugehen. Darüber hinausgehend kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst. VI. Kosten und Entschädigungen 22. Verfahrenskosten 22.1. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so be- findet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf insgesamt auf CHF 58'640.30 bestimmt. In der Urteilsbegründung hat sie dazu einen Hinweis gemacht, wonach bei der Redaktion des Motivs bemerkt worden sei, dass im Ur- teilsdispositiv versehentlich die Übersetzungskosten, die gemäss Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen seien, bei den Auslagen der Staatsanwaltschaft und damit den Verfahrenskosten miteinberechnet worden sei- en. Die Verfahrenskosten seien demnach um den Betrag von CHF 2'228.00 zu re- duzieren. Zudem seien mit CHF 1'200.00 anstatt CHF 800.00 die Gebühren des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts falsch erfasst worden, womit sich die Ver- fahrenskosten um CHF 400.00 reduzieren würden. Die Verfahrenskosten würden damit insgesamt CHF 56'012.00 betragen. Infolge Weiterzugs des Urteils ans Obergericht werde auf eine Berichtigung verzichtet (pag. 1236, S. 80 der Urteilsbe- gründung). 70 Ergänzend zu diesen Korrekturen ist darauf hinzuweisen, dass die Gebühren des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern von CHF 800.00 für den Haftanordnungsentscheid und den Haftverlängerungsentscheid bereits in den Gebühren der Staatsanwaltschaft enthalten waren (pag. 755). Entsprechend sind weitere CHF 800.00 in Abzug zu bringen, womit sich das Total der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten auf CHF 55'212.00 beläuft. Diese Kosten werden dem Be- schuldigten auferlegt. 22.2. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets be- treffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’500.00 bestimmt. Hinzu kommen die bereits festgesetzten Gebühren von CHF 500.00 für den ZMG-Beschluss des Regionalgerichts Oberland vom 13. De- zember 2024 (pag. 1147 ff.) und von CHF 400.00 für den oberinstanzlichen Ent- scheid vom 7. Februar 2025 (Akten SK 24 554, pag. 33 ff.). Die Generalstaatsanwaltschat ist mit ihrem Antrag auf deutlich höhere Strafe im Wesentlichen und mit ihrem Antrag auf längere Dauer der Landesverweisung vollständig durchgedrungen. Der Beschuldigte ist demgegenüber in allen von ihm anschlussberufungsweise angefochtenen Punkten mit seinen Anträgen unterlegen. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht, so dass der Beschuldigte die gesamten Kosten von CHF 4'400.00 zu tragen hat. 23. Entschädigungen 23.1. Erstinstanzliche Entschädigung Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren im berichtigten Urteil vom 21. März 2025 gestützt auf die eingereichte Kostennote (pag. 1004.3 ff.) auf insgesamt CHF 28'085.65 (pag. 1329 ff.). Im oberinstanzlichen Verfahren stellte Rechtsanwalt B.________ den Antrag, die für das erstinstanzliche Verfahren anfallende amtliche Entschädigung sei auf CHF 28'385.85 festzusetzen (pag. 1428). Zur Begründung führte er aus, dass die Vorinstanz ihm zu Unrecht die MWST auf den vorgeschossenen Dolmetscherkos- ten nicht gewährt habe. Er selbst müsse für den Dolmetscher eine Mehrwertsteuer entrichten und es handle sich um eine unzulässige Kostenabwälzung, wenn diese ihm nicht erstattet werde. Dem Einwand der Verteidigung kann gefolgt werden, ihm sind auf CHF 647.80 die MWST von 7,7 % (Dolmetscherkosten bis am 31. Dezember 2023, pag. 1004,7 f.) und auf CHF 1'827.25 die MWST von 8,1 % (Dolmetscherkosten ab 1. Januar 2024, pag. 1004,7 f.) zu gewähren, was zu einer zusätzlichen Entschädigung in Höhe von CHF 193.20 führt. Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, wo- nach die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. 71 Damit entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 28'278.80. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung im Umfang von insgesamt CHF 25'610.60 (ohne Über- setzerkosten inkl. MWSt von CHF 2'668.20) zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.2. Oberinstanzliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 16. Juni 2025 für die Vertei- digung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 10'428.20 (inkl. MWST und Auslagen) geltend. Das Gericht erach- tet die Kostennote als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'428.20. Ein Teil dieser Aufwendungen betrifft das Verfahren BK 24 566, in dem die Be- schwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 13. Januar 2025 festgelegt hat, dass im Umfang von einem Fünftel keine Rückzahlungspflicht bestehe (Akten BK 24 566, pag. 17 ff., pag. 32). An dieses Verfahren wurden Aufwendungen im Zeitraum vom 23. Dezember 2024 bis 16. Januar 2024 von 7,5 Stunden à CHF 200.00 angerechnet, ausmachend CHF 1'500.00, und 1/5 der Auslagen, ausmachend CHF 38.00, zzgl. MWST von 8,1 %, ausmachend CHF 124.55, was in einem Gesamtbetrag von CHF 1'662.55 resultiert. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung im Umfang von insgesamt CHF 9'625.65 (ohne Überset- zerkosten von CHF 434.85, ohne die auf die Übersetzerkosten entfallende MWST von CHF 35.20 und ohne die Aufwendungen im Verfahren BK 24 566 im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 332.50 [total CHF 802.55]) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 24. Beschlagnahmungen Die zum Drogenhandel verwendeten Mobiltelefone der Marke Samsung (Ass.-Nr. 10 Eff.) und Medion (Ass.-Nr. 2308) werden gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernich- tung eingezogen. 25. Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erfassten biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h DNA-ProfilG). 72 Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 17. Juli 2024 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1.1.1. mengenmässig und bandenmässig qualifiziert begangen bzw. festgestellt am 23. Mai 2022 in C.________ (Ortschaft), D.________(Adresse) durch Besitz, Lagern und Anstalten Treffen zum Veräussern von 895.2 Gramm Heroingemisch bzw. 473.4 Gramm reinen Heroins (Heroin-Hydrochlorid, verschiedene Reinheitsgrade, pag. 565 ff.) und von 977 Gramm Kokain- gemisch bzw. 796 Gramm reinen Kokains (Kokain-Base, verschiedene Reinheitsgrade, pag. 565 ff.); 1.1.2. begangen am 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse), durch Besitz von 53.2 Gramm Haschisch; 1.2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 29. März 2022 bis 11. Mai 2022 in G.________(Ortschaft), H.________(Adresse), und I.________(Ortschaft), J.________(Adresse), durch Überweisen von aus den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stammenden Vermögenswerten im Betrag von CHF 5'024.21 an diverse Empfänger in Albanien und Italien; 2. A.________ in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG und Art. 106 StGB verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage. 3. die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen wur- den (Art. 69 StGB):  1 Sack Kokain, 144.7 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1201)  1 Sack Kokain, 106.2 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1203)  1 Sack Kokain, 19 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1204)  1 Sack Kokain, 75 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1205)  1 Sack Kokain, 12 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1212)  1 Sack Kokain, 152 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1217)  1 Sack Kokain, 151 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1218)  1 Sack Kokain, 152 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1219)  1 Sack Kokain, 152 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1220)  1 Sack Kokain, 45.3 Gramm brutto (Ass.-Nr. 6 Eff.)  1 Minigrip weisses Pulver, 5 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1211) 73  Beutel mit weissem Pulver, 8.1 Gramm brutto (Ass.-Nr. 2313.1)  Beutel mit weissem Pulver, 3 Gramm brutto (Ass.-Nr. 2313.2)  1 Stein Heroin, 16.4 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1202)  1 Sack Heroin, 5 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1206)  1 Sack Heroin, 11 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1213)  1 Block Heroin, 374 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1209)  1 verpackter Block Heroin, 512 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1216)  1 Sack Heroin, 12.9 Gramm brutto (Ass.-Nr. 5 Eff.)  1 Sack braune Rückstände, 3 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1207)  Braune Pulverreste, 3 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1210)  1 Säcklein mit braunem Pulver, 7.5 Gramm brutto (Ass.-Nr. 2101)  1 Stück Haschisch, 46 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1208)  1 brauner Mocken, Haschisch, 7.2 Gramm brutto (Ass.-Nr. 2303)  Haschisch, 1.6 Gramm brutto (Ass.-Nr. 2307)  Streckmittel in Schale, 364 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1214)  Streckmittel in Alufolie, 339 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1215)  Pulverrückstände (Ass.-Nr. 1243)  Streckmittel in Karton, 3900 Gramm brutto (Ass.-Nr. 1401)  3 Waagen (Ass.-Nr. 1221–1223)  1 Küchenmixer (Ass.-Nr. 1224)  1 Sieb (Ass.-Nr. 1225)  Diverses Verpackungsmaterial (Ass.-Nr. 1226–1242) 4. die folgenden Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB):  1 Simkarte One (Ass.-Nr. 2315)  1 Simkarte ________ (Ass.-Nr. 2002) 5. die folgenden Beträge eingezogen wurden (Art. 70 StGB):  Bargeld CHF 8'324.20 (Ass.-Nr. 2304, 2305.1, 2310.2, 2311.1, 2311.2)  Bargeld EUR 1.50 (Ass.-Nr. 2305.2)  4 unbekannte ausländische Münzen (Ass. 2305.3) II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 1.1. mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in den Kantonen Bern, Luzern, Aargau, Zug und Solothurn und eventuell andernorts, durch Veräussern von 1’109 Gramm Heroingemisch bzw. 276.1 Gramm reinem Heroin (durchschnittli- cher Reinheitsgrad: 24.9 % Heroin-Hydrochlorid) und 2’624 Gramm Kokainge- misch bzw. 1'984.5 reinem Kokain (durchschnittlicher Reinheitsgrad: 75 % Ko- kain-Base) gegen ein Entgelt von CHF 244'950.00 an diverse Abnehmer; 74 1.2. begangen in der Zeit vom 17. März 2022 bis 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse) und anderswo, durch Konsum von THC und Kokain; 2. der Geldwäscherei, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 20. März 2022 bis 23. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), F.________(Adresse) und anderswo, durch Weitergabe von aus den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stammenden Vermögenswerten im Betrag von CHF 232'061.60 an diverse Empfänger innerhalb der Drogenhandelsorganisation; und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1.1. und I.1.2 hiervor und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49, 51, 66a, 66c, 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b und lit. c (a)StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a, b und c, Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a und b, Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Abs. 2 lit. a und b (a)BetmG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5.5 Jahren (66 Monaten). Die Untersuchungshaft von 99 Tagen wird voll an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 30. August 2022 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Landesverweisung von 9 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 55'212.00 (ohne Kosten für die amtliche Entschädigung). 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'400.00 (inkl. CHF 900.00 Kosten für die Verlängerungen der Sicherheitshaft). III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.55 200.00 CHF 12’710.00 Reisezuschlag CHF 675.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’650.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’035.20 CHF 1’234.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17’269.90 75 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 43.55 200.00 CHF 8’710.00 Reisezuschlag CHF 375.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’099.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 10’184.00 CHF 824.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’008.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 28'278.80. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von insgesamt CHF 25'610.60 (ohne Übersetzerkosten in- kl. MWSt von CHF 2'668.20) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Le istunge n ab 1.1.2024 in de n Ve rfahre n SK 24 553 / SK 24 554 Stunden Satz am tlic he Ents c hädigung 36.30 200.00 C HF 7’260.00 R eis ez us c hlag C HF 225.00 Aus lagen MWST-pf lic htig C HF 623.80 Mehrw erts teuer 8.1% auf C HF 8’108.80 C HF 656.80 T otal, v om K anton B e rn ausz urichte n C H F 8’765.60 Leistungen ab 1.1.2024 im Verfahren BK 24 566 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 38.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’538.00 CHF 124.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’662.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'428.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von insgesamt CHF 9'625.65 (ohne Übersetzerkosten zzgl. MWSt von CHF 470.05 und ohne die Aufwendungen im Verfahren BK 24 566 im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 332.50 [total CHF 802.55]) zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):  1 Mobiltelefon Samsung (Ass.-Nr. 10 Eff.) 76  1 Mobiltelefon Medion (Ass.Nr. 2308) 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erfassten biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h DNA-ProfilG). 4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Zu eröffnen:  dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________  der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:  der Vorinstanz  der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)  den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)  dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)  dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung innert 10 Tagen)  der Meldestelle für Geldwäscherei (Urteil mit Begründung innert 10 Tagen)  der Justizvollzugsanstalt Thorberg (nur Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax) Bern, 20. Juni 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 14. Januar 2025) Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Farag-Jaussi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 77 78