13. Verfahrenskosten Angesichts der rechtskräftigen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist nur noch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu befinden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12])