Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ein bedingter Strafvollzug den Beschuldigten von der Begehung weiterer Strafen abzuhalten vermag. Daran vermögen auch die vorliegenden Tatumstände und der nicht zu beanstandende Leumund resp. die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts zu ändern. Die Geldstrafe von 40 Tagessätzen ist demnach unbedingt zu vollziehen. 12. Fazit Im Ergebnis wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 4'000.00, verurteilt. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. IV. Kosten und Entschädigung