Der Kammer liegen keine Angaben vor, welche sich bei der Beurteilung der Legalprognose negativ auswirken würden. Nach dem Gesagten muss dem Beschuldigten insbesondere mit Blick auf seine strafrechtliche Vergangenheit eine ungünstige Legalprognose für den Bereich des Strassenverkehrsgesetzes gestellt werden. Er hat durch sein Verhalten aufgezeigt, dass ihn weder bedingt noch unbedingt ausgesprochene Geldstrafen von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen.