Gerade mit Blick auf die Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer handelt es sich dabei zweifellos um ein hochrangiges Rechtsgut, welches der Beschuldigte (wiederholt) gefährdete. Soweit die Verteidigung vorbrachte, angesichts der tiefen Strafen sei das Verschulden des Beschuldigten auch bei den früheren Taten nur leicht gewesen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Strafen zwar als tief bezeichnet werden können, man sich aber zumindest nicht mehr im Übertretungsbereich befand. Etwas Wesentliches, was seine strafrechtliche Vergangenheit relativieren würde, kann der Beschuldigte daraus nicht ableiten.