Es ist jedoch zu beachten, dass er bereits wiederholt gegen Straftatbestände verstiess, welche die Verkehrssicherheit sowie den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer bezwecken (vgl. BUSSMANN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 95; FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 91). Gerade mit Blick auf die Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer handelt es sich dabei zweifellos um ein hochrangiges Rechtsgut, welches der Beschuldigte (wiederholt) gefährdete.