Das Ausgeführte wirkt sich im Rahmen der Prognosestellung erheblich ungünstig aus. Der Verteidigung ist sodann zuzustimmen, dass die vorliegenden Tatumstände nicht per se auf einen verantwortungslosen Charakter des Beschuldigten schliessen lassen. Es ist jedoch zu beachten, dass er bereits wiederholt gegen Straftatbestände verstiess, welche die Verkehrssicherheit sowie den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer bezwecken (vgl. BUSSMANN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl.