Besonders hervorzuheben ist sodann der Umstand, wonach der Beschuldigte die vorliegende Tat in der noch andauernden Probezeit des Urteils vom 24. März 2020 beging und auch bereits zuvor während noch laufender Probezeit delinquiert hatte. Angesichts der mit Urteil vom 24. März 2020 ausgesprochenen Probezeit von vier Jahren musste dem Beschuldigten überdies bewusst gewesen sein, dass ihm bei erneuter Delinquenz eine unbedingte Strafe droht, dennoch hielt ihn dies nicht von der Begehung einer weiteren Straftat ab.