noch von unbedingten Strafen beeindruckt zeigte. Zudem impliziert die erste aus dem Strafregisterauszug hervorgehende Verurteilung angesichts der langen Probezeit, dass der Beschuldigte bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten sein muss. Ansonsten ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit die Mindestprobezeit von zwei Jahren gewährt worden wäre. Besonders hervorzuheben ist sodann der Umstand, wonach der Beschuldigte die vorliegende Tat in der noch andauernden Probezeit des Urteils vom 24. März 2020 beging und auch bereits zuvor während noch laufender Probezeit delinquiert hatte.