91 Abs. 2 SVG die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben übriger Verkehrsteilnehmenden schützt. Es ist dabei nicht ausser Acht zu lassen, dass die Vorstrafen des Beschuldigten grösstenteils älter sind. Dennoch fällt auf, dass er in regelmässigen Abständen gegen die Schweizer Rechtsordnung verstiess (2013, 2015, 2020 und 2023) und sich dabei weder von bedingt ausgesprochenen Strafen in Kombination mit langen Probezeiten (bei beiden Strafen wurde der mögliche Rahmen der Probezeit [2-5 Jahre, vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB] mit vier Jahren fast vollständig ausgeschöpft; vgl. pag. 45 ff.) noch von unbedingten Strafen beeindruckt zeigte.