Ferner habe es sich beim verwendeten Fahrzeugtyp mehr oder weniger um einen «Golf-Wagen» gehandelt. Die Tatumstände würden daher nicht auf einen verantwortungslosen Charakter des Beschuldigten schliessen lassen. Weiter habe sich der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens geständig und kooperativ gezeigt. Er habe auch das Messergebnis nicht überprüfen lassen und den Strafbefehl lediglich aufgrund der Strafhöhe bzw. der unbedingt ausgesprochenen Strafe angefochten. Dieses Verhalten indiziere Einsicht in das Unrecht der Tat sowie Reue.