Dass er nun gerichtlich vorgeladen wurde und sein Verhalten öffentlich verhandelt worden sei, habe bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen bzw. eine besondere spezialpräventive Wirkung. Weiter seien die Tatumstände zu berücksichtigen, wobei beim Fahren in angetrunkenem Zustand Länge und Gefährlichkeit der zurückgelegten Strecke relevant seien. Der Beschuldigte habe lediglich eine kurze Strecke zurückgelegt und es hätten ein geringes Verkehrsaufkommen und gute Lichtverhältnisse vorgelegen. Ferner habe es sich beim verwendeten Fahrzeugtyp mehr oder weniger um einen «Golf-Wagen» gehandelt.