Die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid lediglich mit den Vorstrafen des Beschuldigten auseinandergesetzt, jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Vorstrafen überwiegend bereits sehr lange zurückliegen würden und jeweils nur eine geringe Strafe ausgesprochen worden sei. Hinzukommend sei er bei allen vier Vorstrafen per Strafbefehl und damit «vom Bürotisch aus», ohne Verhandlung vor einem Gerichtsgremium verurteilt worden. Dass er nun gerichtlich vorgeladen wurde und sein Verhalten öffentlich verhandelt worden sei, habe bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen bzw. eine besondere spezialpräventive Wirkung.