77, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3 Vorbringen des Beschuldigten Mit Berufungsbegründung vom 11. Februar 2025 wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschuldigte sei nicht einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid lediglich mit den Vorstrafen des Beschuldigten auseinandergesetzt, jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Vorstrafen überwiegend bereits sehr lange zurückliegen würden und jeweils nur eine geringe Strafe ausgesprochen worden sei.