Angesichts des wiederholten deliktischen Verhaltens müsse konstatiert werden, dass die bisherigen bedingt und unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen beim Beschuldigten offensichtlich keinen bleibenden Eindruck hinterlassen hätten und er in regelmässigen Abständen gegen die schweizerische Rechtsordnung verstosse. Hinzu komme, dass die vorliegende Verurteilung während der Probezeit begangen worden sei. Aus diesem Grund könne vorliegend nicht vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden, weshalb die Geldstrafe unbedingt auszufällen sei (pag. 77, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).