Mit Blick auf den zu beurteilenden Vorfall würden insbesondere die beiden früheren SVG- Widerhandlungen wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes ins Gewicht fallen. Angesichts des wiederholten deliktischen Verhaltens müsse konstatiert werden, dass die bisherigen bedingt und unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen beim Beschuldigten offensichtlich keinen bleibenden Eindruck hinterlassen hätten und er in regelmässigen Abständen gegen die schweizerische Rechtsordnung verstosse.